Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit

Set 1 der EU-Nachhaltigkeitsstandards (ESRS) veröffentlicht

Die EU-Kommission hat im Juli 2023 den Delegierten Rechtsakt zum Set 1 der ESRS (European Sustainability Reporting Standards) veröffentlicht, die die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) konkretisieren. Damit werden in der EU verbindliche Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt. Die finalen Standards liegen nunmehr in 23 Sprachen vor. Diese und auch die Rückmeldungen zur Konsultation sind abrufbar auf der Webseite der Europäischen Kommission unter: „Europäische Kommission: Erste europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung“. Die deutsche Version der Standards sind zu finden unter “Anhang - C(2023)5303 Deutsch 5.2 MB - PDF - 282 Seiten”.
Die EU-Standards sind nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU Ende Dezember 2023 in Kraft getreten und ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Set 1 umfasst die folgenden Standards
Übergreifende Standards
ESRS 1 Allgemeine Anforderungen
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Umwelt
ESRS E 1 Klimawandel
ESRS E 2 Umweltverschmutzung
ESRS E 3 Wasser und Meeresressourcen
ESRS E 4 Biodiversität und Ökosysteme
ESRS E 5 Kreislaufwirtschaft
Soziales
ESRS S 1 Eigene Belegschaft
ESRS S 2 Beschäftigte in der Wertschöpfungskette
ESRS S 3 Getroffene Gemeinschaften
ESRS S 4 Verbraucher / Endnutzer
Governance
ESRS G 1 Geschäftsgebaren
Die übergreifenden Standards enthalten allgemeine Anforderungen und Grundsätze. Dazu gehört etwa, welche Informationen über das Unternehmen und seine Organisation nötig sind, welche für alle Unternehmen verpflichtend sind, welche nur bei Wesentlichkeit erforderlich sind, was unter doppelter Wesentlichkeit zu verstehen ist. Außerdem sind Grundsätze darüber enthalten, auf welche Informationen in den ersten Jahren verzichtet werden kann sowie ob und welche Verweise möglich oder Vergleichswerte erforderlich sind. Ergänzt werden diese übergreifenden Standards mit verschiedenen Anlagen bzw. erläuternden Papieren. Die themenspezifischen Standards zu Umwelt, Soziales und Governance sehen entsprechende weitere Datenpunkte und Informationen vor.
Set 2
Ergänzend zu Set 1 sollen laut CSRD noch sektorspezifische Standards (Set 2) entwickelt werden. Auch für die Mutterunternehmen mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen und offenlegen müssen, sollen in Set 2 noch separate Standardentwürfe  vorgelegt werden. Zudem sieht die CSRD Erleichterungen für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen sowie bestimmte kleine und nicht komplexe Institute und bestimmte firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor. Diese können den Umfang ihres Nachhaltigkeitsberichts beschränken – für diesen Zweck sollen in Set 2 spezifische europäische KMU-Nachhaltigkeitsberichtsstandards erlassen werden. Entsprechende Entwürfe sind zurzeit zur Konsultation freigegeben. Hier finden Sie weitere Infos zu den Entwürfen sowie die Möglichkeit sich zu beteiligen.
Die kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen haben zudem die Möglichkeit für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2028 beginnen, auf ihren Nachhaltigkeitsbericht zu verzichten. Nutzen diese Unternehmen dieses „opt-out“, so müssen sie in ihrem Lagebericht angeben, warum die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht vorgelegt wurde.