Nachhaltiges Wirtschaften
Nachhaltigkeitsberichterstattung
Im Jahr 2021 haben Unternehmen in Deutschland insgesamt 55 Milliarden Euro in klimafreundliche Vorhaben investiert, wie das Klimabarometer 2022 der Kreditanstalt für Wiederaufbau zeigt. Unternehmen tragen zudem maßgeblich zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung bei. Um nachhaltiges Investitionsverhalten zu fördern, hat Europa mit der Sustainable Finance-Strategie Maßnahmen wie die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) eingeführt, die Finanzdienstleister zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsthemen verpflichtet. Die europäische Taxonomie-Verordnung definiert darüber hinaus Kriterien für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Ein weiteres zentrales Instrument ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Aktuelle Änderungen (Stand 08.04.2025) Stop-the-Clock: Brüssel beschließt Aufschub für Nachhaltigkeits- und Sorgfaltsberichtspflichten für Unternehmen gegeben. Diese hatte die Europäische Kommission im Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit vorgeschlagen.
Weitere Details zur geplanten Änderung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Die Berichtspflichten sollen nur noch für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von über 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro gelten. Der Kreis der betroffenen Unternehmen würde dadurch um 80 Prozent reduziert.
- Wer nicht unter die Berichtspflicht fällt, kann einen Bericht erstellen, der einem freiwilligen Berichtsstandard folgt. Orientierungsgröße ist dabei der VSME. Unternehmen sollen von ihren Lieferanten, sofern diese nicht selbst unter die Berichtspflicht fallen, nicht mehr Angaben verlangen können, als dieser freiwillige Standard vorsieht ( sog. "Value-Chain-Cap").
- Die Einführung der Berichtspflichten für große Unternehmen, die die CSRD noch nicht umgesetzt haben sowie für börsennotierte KMU (sogenannte zweite und dritte Welle) wird um zwei Jahre verschoben.
Nachhaltigkeitsberichtserstattung – Welche Unternehmen sind bisher betroffen?
Die CSR-Berichtspflicht nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) betrifft aktuell Unternehmen,
- die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und die kapitalmarktorientiert sind.
- Zudem betrifft sie Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften, unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind.
- Ihr Umsatz muss über 40 Millionen Euro liegen oder ihre Bilanzsumme über 20 Millionen Euro betragen.
Betroffene Unternehmen müssen in ihrem Lagebericht oder einem separaten Nachhaltigkeitsbericht u.a. nicht-finanzielle Informationen zu folgenden Themen offenlegen:
- Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange
- Achtung der Menschenrechte
- Bekämpfung von Korruption und Bestechung
- Diversitätskonzept für die Zusammensetzung der Unternehmensführung, der Kontrollgremien und des Aufsichtsrats
Verschärfungen: Welche Änderungen bringt die neue “Corporate Sustainability Reporting Directive” (CSRD) der EU?
Die EU-Institutionen haben sich am 21. Juni 2022 auf eine neue Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) geeinigt. Die Richtlinie ist im Dezember im Amtsblatt der EU erschienen und erreichte somit Rechtsgültigkeit. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 24. Juli 2024 den Regierungsentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz veröffentlicht.
Ziel der Richtlinie ist es, öffentlich zugängliche und vergleichbare Informationen über die Risiken und Chancen von Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten zur Verfügung zu stellen, Finanzströme hin zu nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten zu lenken ( Sustainable Finance ), und somit letzlich den Übergang zu einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft im Sinne des Green Deals zu fördern. Die Richtlinie ersetzt die Non-Financial Reporting Directive von 2014 (sog. „CSR-Richtlinie“, vgl. oben).
Was ändert sich mit der CSRD?
- Anwendungsbereich:
Es werden weitaus mehr Unternehmen als bisher zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. So gilt die Berichtspflicht nicht mehr nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen, sondern für alle großen Kapitalgesellschaften oder ihnen gleichgestellte Gesellschaften, wie haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, unabhängig davon, ob sie kapitalmarktorientiert sind (grds. AG, KGaA, GmbH oder OHG/KG, soweit „keine natürliche Person“ haftet (vgl. § 264a HGB)). Dies gilt auch für Mutterunternehmen einer großen Gruppe, welche bisher noch nicht berichtspflichtig sind.
Als groß gelten alle Unternehmen, die zwei der drei folgenden Größenkriterien erfüllen:
1) Bilanzsumme von mindestens 25 Millionen Euro,
2) Nettoumsatzerlöse von mindestens 50 Millionen Euro,
3) mindestens 250 Beschäftigte.
Zusätzlich werden kleine und mittlere Unternehmen ab zehn Mitarbeitern zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet, sofern eine Kapitalmarktorientierung vorliegt. Schätzungen des BMJ zufolge wird sich die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen in Deutschland auf ca. 14.600 Unternehmen erhöhen. - Inhalte:
Zusätzlich zur doppelten Materialität müssen berichtspflichtige Unternehmen die grünen Finanzkennzahlen der Taxonomie-Verordnung (EU 2020/852) beachten und darstellen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens sowohl in Bezug auf Umsatz als auch Investitions- und Betriebsausgaben mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die im Sinne der Verordnung als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind. - EU-Nachhaltigkeitsberichtstandards:
Berichtsinhalte und -struktur werden mittels verbindlicher EU-Nachhaltigkeitsstandards ("European Sustainability Reporting Standards", ESRS) standardisiert. Die Standards werden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt. Hier finden Sie die deutsche Sprachfassung des Set 1 der ESRS (2024/90457 vom 9. August 2024, Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772). Für 2024 sind Nachhaltigkeitsberichtsstandards für kleine und mittlere Unternehmen angekündigt. Zum einen ein verpflichtender Standard für kapitalmarktorienterte KMU (LSME). Zum anderen ein freiwillig anwendbarer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für nicht-kapitalmarktorientierte KMU (VSME). Die ursprünglich auch für 2024 angekündigten sektor-spezifischen Standards erscheinen laut Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission hingegen voraussichtlich erst 2026. - Format:
Berichtspflichtige Unternehmen werden verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen für das vorliegende Geschäftsjahr im Lagebericht darzustellen und mit einem digitalen Tagging zu versehen. Die Möglichkeit, den Nachhaltigkeitsbericht gesondert zu veröffentlichen wird nicht mehr bestehen. - Prüfung:
Die Nachhaltigkeitsinformationen müssen künftig dem Abschlussprüfer oder einem unabhängigen Dienstleister zur „Erlangung einer begrenzten Sicherheit“ vorgelegt werden. - Verantwortung:
Das Management wird aktiv und nachweislich die Verantwortung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung tragen. Der Bilanzeid, der sich bislang nur auf die Finanzberichterstattung bezieht, soll so auf den Nachhaltigkeitsbericht ausgeweitet werden. Weiterhin ist der Aufsichtsrat verantwortlich für die Überwachung der Berichterstattung.
Zunahme von indirekten Berichtspflichten
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird zudem Auswirkungen auf weitere Unternehmen haben, insbesondere auf die Geschäftspartner und Zulieferer der berichtspflichtigen Unternehmen. Diese werden dazu angehalten, relevante Informationen bereitzustellen, da das berichtspflichtige Unternehmen zur Erfüllung seiner eigenen Nachhaltigkeitsberichtspflichten auf die Daten seiner Zulieferer angewiesen ist. Ohne diese Informationen kann das Unternehmen seine gesetzlichen Berichtspflichten entlang der Lieferkette nicht vollständig erfüllen.
Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Vorgaben der Richtlinie müssen noch durch den deutschen Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt werden, was unter anderem Anpassungen im Handelsgesetzbuch erfordert. Der Nachhaltigkeitsbericht, der Teil des Lageberichts der betreffenden Unternehmen ist, muss umfassende Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Auswirkungen der Unternehmensaktivitäten auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie die Auswirkungen dieser Aspekte auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Unternehmenslage zu verstehen. Dieser Bericht ist gemäß den europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) zu erstellen, die von der EU-Kommission als delegierte Rechtsakte erlassen werden und unmittelbar auch in Deutschland gelten. Diese Standards werden schrittweise entwickelt und für anwendbar erklärt.
Darüber hinaus müssen die berichtspflichtigen Unternehmen in ihren Nachhaltigkeitsbericht oder in den konsolidierten Bericht angeben, in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 verbunden sind.
Der Nachhaltigkeitsbericht muss extern geprüft werden, zunächst mit dem Ziel der "begrenzten Sicherheit" und später der "hinreichenden Sicherheit". Er ist im europäischen einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF) zu veröffentlichen, wobei seine Inhalte mit speziellen "tags" zu kennzeichnen sind.
Weitere Informationen zu Sustainable Finance, Taxonomie und Berichterstattung stellt Ihnen der DIHK zur Verfügung.
Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in nationales Recht
Zwischenzeitlich hat das Kabinett am 24. Juli 2024 den Regierungsentwurf verabschiedet und damit das parlamentarische Verfahren eingeleitet. Der Bundestag wird sich nach der Sommerpause mit dem Gesetzentwurf befassen. Sie finden den Regierungsentwurf auf der Website des Bundesjustizministeriums. Gleichzeitig stellt das Bundesjustizministerium ein Informationspapier zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Verfügung.
Der DIHK hat am 19. April Stellung bezogen.
Möglichkeiten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Unternehmen könne sich nach verschiedenen Nachhaltigkeitsberichtstandards richten. Neben dem hier vorgestellten Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) unter anderem der sogenannten Global Reporting Initiative (GRI). Der DNK bietet sich aufgrund seines einfachen Aufbaus besonders für KMU an, und das Berichten kann auch zur Grundlage für den Aufbau einer eigenen Nachhaltigkeitsstrategie werden.
Das DNK Verfahren ist anerkannt und vielseitig einsetzbar. Aktuell kann es zur Berichterstattung gemäß dem CSR-RUG, der EU-Taxonomie-Verordnung sowie dem Nationaler Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) eingesetzt werden. Darüber hinaus ist angedacht den DNK an die neuen gesetzlichen Vorgaben zur Umsetzung der CSRD anzupassen und damit für kleine und mittlere Unternehmen anwendbar zu machen (s.h. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, S. 118-119). Die 20 Kriterien und die zugehörigen Leistungsindikatoren des DNK werden laufend an die aktuelle Gesetzgebung angepasst und orientieren sich an gängigen Nachhaltigkeitskriterien, wie unter anderem den Richtlinien der GRI oder den Sustainable Development Goals der UN.
Mithilfe der DNK-Datenbank können Unternehmen die für sie wesentlichen Aspekte der Nachhaltigkeit identifizieren und ihren Bericht erstellen, der anschließend auf formale Vollständigkeit geprüft wird. Außerdem werden zur Unterstützung teils kostenlose Webinare und eine Erstberatung angeboten. Weiterhin hat der DNK einen Leitfaden und eine Checkliste entwickelt, welche Ihnen die DNK Kriterien ausführlich erläutern und einen Überblick über alle geforderten Inhalten geben.
Weitere Informationen für den Einstieg in die Themen Nachhaltigkeitsberichterstattung, soziale Verantwortung von Unternehmen (CSR) und dem Umweltmanagementsystem EMAS bieten Leitfäden der IHK für München und Oberbayern, die sich speziell an KMU richten. Darüber hinaus hat das Zentrum für Nachhaltige Unternehmensführung der Universität Witten/ Herdecke den ZNU-Standard entwickelt. Der ZNU-Standard ist modular aufgebaut und lässt sich auf jede Branche und Unternehmensgröße anpassen.
Quelle: DIHK, IHK für München und Oberbayern, EFRAG
Aktualisiert: 08.04.2025