IHK-Satzung

Satzung der IHK Darmstadt

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Darmstadt hat am 02.06.2022 gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in der jeweils geltenden Fassung folgende Änderung der Satzung beschlossen, die vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.07.2022 gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 IHKG genehmigt worden ist (Az: III-2-B-041-d-02-03#006).

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Industrie- und Handelskammer (IHK) führt den Namen „Industrie- und Handelskammer Darmstadt (IHK Darmstadt)“.
(2) Sie hat ihren Sitz in Darmstadt und umfasst die kreisfreie Stadt Darmstadt sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau und den Odenwaldkreis.
(3) Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit.

§ 2 Aufgaben

Die IHK Darmstadt hat die Aufgabe,
1. das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2. für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken,
3. für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben hat die IHK Darmstadt insbesondere
1. durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
2. das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.

§ 3 Organe

Organe der IHK Darmstadt sind:
  • die Vollversammlung
  • das Präsidium
  • der Präsident
  • der Hauptgeschäftsführer
  • der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben

§ 4 Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung besteht aus bis zu 80 Mitgliedern. 73 Mitglieder der Vollversammlung werden in unmittelbarer Wahl von den IHK-Zugehörigen gewählt. Bis zu 7 Mitglieder können in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Mitgliedern der Vollversammlung gewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln. Das Wahlverfahren sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Wahlordnung geregelt.
(2) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK Darmstadt von grundsätzlicher Bedeutung sind (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 9 IHKG). Der Vollversammlung bleibt auch vorbehalten die Beschlussfassung über:
(a) die Satzung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 IHKG)
(b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 IHKG)
(c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und die Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG)
(d) die Wahl (§ 6 Abs. 1 IHKG) und Abwahl des Präsidenten und des Präsidiums
(e) die Bestellung (§ 7 Abs. 1 IHKG) und Abberufung des Hauptgeschäftsführers
(f) die Erteilung der Entlastung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 IHKG)
(g) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse und die Beteiligung hieran gemäß § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b IHKG (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 IHKG)
(h) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 IHKG)
(i) das Finanzstatut (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 IHKG)
(j) den Erlass einer Geschäftsordnung
(k) die Wahl der Rechnungsprüfer
(l) die Errichtung von Zweig- und Außenstellen
(m) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften
(n) die Bildung von Ausschüssen und die Berufung von deren Mitgliedern mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses
(o) die Errichtung von Schiedsgerichten
(p) den Erlass von Prüfungsordnungen soweit dies nicht durch Gesetz anderen Stellen übertragen ist
(q) den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens
(r) die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Absatz 2 ArbGG
(s) den Vorschlag der Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss
(t) den Erlass einer Ehrenordnung
(3) Über die auf Grund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK Darmstadt zu erlassenen Vorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplans nicht unwesentlich übersteigen.
(4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Notwendige Auslagen können ihnen erstattet werden. Das Nähere regelt eine Richtlinie.
(5) Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Vollversammlung fort. Sie sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.

§ 5 Sitzung und Beschlüsse der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch drei Mal jährlich, zu einer ordentlichen Sitzung einberufen.
(2) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Dies gilt nicht für Themen, die innerhalb der letzten 12 Monate bereits in einer Sitzung der Vollversammlung behandelt worden sind oder wenn die Vollversammlung die Behandlung dieses Themas für eine der nächsten ordentlichen Sitzungen bereits beschlossen hat. Eine außerordentliche Sitzung wird auch nicht durchgeführt für Themen, deren Behandlung die Vollversammlung durch Beschluss abgelehnt hat.
(3) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt in Textform (§ 126 b BGB) mindestens zwei Wochen vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Anträge zur Behandlung von Tagesordnungspunkten sind spätestens drei Wochen vor der Sitzung der IHK Darmstadt in Textform (§ 126 b BGB) mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufgestellt und hat alle rechtzeitig vorliegenden Anträge zu berücksichtigen, soweit nach seinem Ermessen durch die Anzahl der Tagesordnungspunkte nicht eine angemessene Behandlung durch die Vollversammlung in Frage gestellt wird.
(4) Bleiben Anträge von Vollversammlungsmitgliedern nach Abs. 3 S. 3 unberücksichtigt oder können Tagesordnungspunkte aus Zeitgründen nicht behandelt werden, hat der Präsident bei der Vollversammlung einen Beschluss darüber herbeizuführen, ob zur Behandlung der Anträge eine Sondersitzung einberufen wird, ob sie auf der nächsten ordentlichen Sitzung der Vollversammlung behandelt werden sollen oder ob die Anträge auf Behandlung in der Vollversammlung abgelehnt werden. Beantragte Tagesordnungspunkte müssen nicht berücksichtigt werden, wenn die Vollversammlung den gleichen Verhandlungsgegenstand des beantragten Tagesordnungspunkts innerhalb der letzten 12 Monate bereits behandelt hat.
(5) Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht oder nur zeitweise teilnehmen können. Eine Vertretung ist unzulässig.
(6) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident; im Falle seiner Verhinderung der von ihm damit beauftragte Vizepräsident, ansonsten der amtsälteste Vizepräsident.
(7) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt so lange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann der Präsident zu dieser außerordentlichen Sitzung mit einer verkürzten Frist von einer Woche einladen. Sofern bereits in der Einladung zur ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, kann die außerordentliche Sitzung auch nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden. Eine nach S. 3 oder S. 4 einberufene außerordentliche Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Dies gilt nicht für Beschlüsse über eine Änderung dieser Satzung sowie die Wahl und Abwahl des Präsidenten.
(8) Stimmrecht haben nur die Mitglieder der Vollversammlung. Eine Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.
(9) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten und der Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten bewerben, ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleisten.
(10) Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Zugehörige öffentlich.
(11) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist eine Niederschrift in Form eines Ergebnisprotokolls aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen in der Niederschrift festzuhalten. Das Ergebnisprotokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von 14 Tagen nach Versand gegenüber dem Hauptgeschäftsführer Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet die Vollversammlung in der nächsten Sitzung.
(12) Das weitere Verfahren in der Vollversammlung regelt die Geschäftsordnung.

§ 5a Virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung

(1) Ist die physische Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder ausgeschlossen oder erheblich erschwert, kann das Präsidium beschließen, Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Es kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 1 oder 2 kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden.
(2) Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 muss ergänzend zu § 5 Abs. 3 Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
(3) In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird über die in § 6 Abs. 4 Wahlordnung IHK Darmstadt geregelten Gründe hinaus auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 5 Abs. 7 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.
(4) In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 5 Abs. 9 durchgeführt werden.
(5) Für Sitzungen der Vollversammlung nach Absatz 1 Satz 2 entscheidet das Präsidium darüber, wie die Öffentlichkeit der Sitzung gem. § 5 Abs. 10 herzustellen ist, soweit nicht bereits nach § 5b Abs. 1 die Öffentlichkeit hergestellt ist.

§ 5b Technische Übertragungen und Aufzeichnungen von Bild und Ton

(1) Sitzungen der Vollversammlung dürfen zusätzlich zu § 5a Abs. 1 über das Internet nur zugänglich gemacht werden, wenn dies in einer Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss der Vollversammlung für die Dauer der Wahlperiode grundsätzlich zugelassen wird. Die Entscheidung für die einzelne Sitzung trifft der Präsident oder bei dessen Verhinderung sein Vertreter nach § 8 Abs. 2 vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses der Vollversammlung. Für die Behandlung von Tagesordnungspunkten in nichtöffentlicher Sitzung ist die Übertragung nach Satz 1 zu unterbrechen. Der Präsident oder bei dessen Verhinderung sein Vertreter nach § 8 Abs. 2 hat jeweils Beginn und Ende bzw. Unterbrechung der Übertragung anzukündigen. Das Nähere kann die Vollversammlung in einer Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss regeln.
(2) Sitzungen der Vollversammlung dürfen durch die IHK nur dann aufgezeichnet und gespeichert werden, wenn dies in der Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss zum Zweck der Protokollierung grundsätzlich zugelassen wird. Der Präsident oder bei dessen Verhinderung sein Vertreter nach § 8 Abs. 2 hat Beginn, Unterbrechung und Beendigung der Aufzeichnung anzukündigen. Soweit ein Mitglied der Vollversammlung beantragt, den eigenen Redebeitrag nicht aufzuzeichnen, ist insoweit die Aufzeichnung zu unterbrechen. Die Aufnahme darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden und ist nach Genehmigung des Sitzungsprotokolls zu löschen.
(3) Sitzungen der Vollversammlung und deren Übertragung dürfen durch Vollversammlungsmitglieder oder Dritte weder aufgezeichnet noch gespeichert werden.

§ 6 Ausschüsse

1) Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderen Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Die Vollversammlung beruft jeweils für die Hälfte ihrer eigenen Amtszeit die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Vorsitzenden und kann dabei Personen berufen, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind; sie kann auch Stellvertreter für die Ausschussmitglieder berufen. Die Ausschussvorsitzenden sollen Mitglieder der Vollversammlung sein. Das Präsidium hat das Recht, Ausschussmitglieder jederzeit nachzuberufen.
(2) Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK. Sie sind berechtigt, sich in Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer im Namen der IHK oder als Ausschuss der IHK gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der IHK halten.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Ausscheiden aus einem Ausschuss fort. Sie sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
3a) Der Ausschussvorsitzende kann Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 1 oder 2 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Präsidiums, der Hauptgeschäftsführer und seine Stellvertreter sowie die Geschäftsführer der Ausschüsse sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen teilzunehmen. Der Geschäftsführer und der Vorsitzende des Ausschusses haben die Möglichkeit, Mitarbeiter, Gäste und Referenten hinzuzuziehen.
(5) Die IHK Darmstadt errichtet gemäß § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungs-gesetzes bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
(6) Die Geschäftsführung der Ausschüsse führen die jeweils fachlich verantwortlichen Geschäftsbereichsleiter der IHK Darmstadt. Der Ausschussvorsitzende kann durch den fachlich verantwortlichen Geschäftsbereichsleiter vertreten werden.
(7) Das Verfahren in den Ausschüssen regelt die Geschäftsordnung.

§ 7 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und bis zu sechs Vizepräsidenten, die jeweils für die Hälfte der Amtszeit der Vollversammlung von dieser aus ihrer Mitte gewählt werden und ihr Amt jeweils bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahrnehmen. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit. Eine dreimalige Wiederwahl als Präsident und eine dreimalige Wiederwahl als Vizepräsident ist zulässig.
(2) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und sorgt für ihre Durchführung. Das Präsidium beschließt über die Angelegenheiten der IHK Darmstadt, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium anstelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.
(3) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident oder bei dessen Verhinderung sein Vertreter nach § 8 Abs. 2 kann Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 3 oder 4 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch in Textform beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht. Satz 6 gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 3.
(4) Das weitere Verfahren im Präsidium regelt die Geschäftsordnung.

§ 8 Präsident

(1) Der Präsident repräsentiert die gewerbliche Wirtschaft im Kammerbezirk. Er leitet die Sitzungen von Vollversammlung und Präsidium. Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung.
(2) Der Präsident wird bei Verhinderung durch den von ihm beauftragten Vizepräsidenten, sonst durch den dienstältesten Vizepräsidenten vertreten.

§ 9 Geschäftsführung

(1) Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der IHK Darmstadt und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan, er ist gegenüber der Vollversammlung und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der IHK Darmstadt verantwortlich. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums und der Ausschüsse teilzunehmen.
(2) Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk durch den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Er kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter der IHK beauftragen.
(3) Der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung bestellt. Über die Vertragsgestaltung mit dem Hauptgeschäftsführer entscheidet das Präsidium. Der stellvertretende Hauptgeschäftsführer sowie die Geschäftsführer bzw. Geschäftsbereichsleiter werden auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers durch das Präsidium berufen. Die Anstellung weiterer Mitarbeiter obliegt dem Hauptgeschäftsführer.
(4) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und ein Vizepräsident. Die Anstellungsverträge des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer bzw. Geschäftsbereichsleiter unterzeichnen der Präsident und der Hauptgeschäftsführer. Alle weiteren Anstellungsverträge der Mitarbeiter unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer.
(5) Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter; bei seiner Verhinderung übt sein Stellvertreter seine Befugnis aus.

§ 10 Vertretung

(1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die IHK Darmstadt rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden. Präsident und Hauptgeschäftsführer sind befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.
(2) Der Präsident kann von einem Vizepräsidenten vertreten werden, der Hauptgeschäftsführer durch seinen Stellvertreter und, sofern ein solcher nicht bestellt ist, durch einen Geschäftsbereichsleiter.
(3) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer alleinvertretungsberechtigt; er kann durch seinen Stellvertreter oder einen Geschäftsbereichsleiter vertreten werden.
(4) Gegenüber dem Hauptgeschäftsführer wird die IHK Darmstadt von dem Präsidenten und einem Vizepräsidenten vertreten.
(5) In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsident oder Hauptgeschäftsführer vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt der Präsident die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 4 Abs. 2 zu beachten, bei Eilbedürftigkeit kann auf § 7 Abs. 2 S. 3 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsident und Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.

§ 11 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
(2) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor.
(3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte 2 Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses.
(4) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes. Der Hauptgeschäftsführer oder dessen Beauftragter im Sinne des Finanzstatuts der IHK Darmstadt erstellt den Jahresabschluss.
(5) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Das Präsidium hat um seine Entlastung sowie die Entlastung des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer schlagen der Vollversammlung die Entlastung vor.

§ 12 Veröffentlichung

Die Rechtsvorschriften der IHK Darmstadt werden in ihrem Mitteilungsblatt veröffentlicht. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am 1. Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Zusätzlich kann die IHK Darmstadt die Rechtsvorschriften auch im Internet veröffentlichen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzungsänderungen treten am 1. Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden Satzungsbestimmungen der Satzung vom 1. Oktober 1957, zuletzt geändert am 30.11.2021 (IHK-Magazin 01-2022, S. 56ff, veröffentlicht am 01.02.2022) außer Kraft.
Ausgefertigt:
Darmstadt, 15. Juli 2022
Matthias Martiné
Präsident
Robert Lippmann
Hauptgeschäftsführer
Veröffentlicht im IHK Mitteilungsblatt “Wirtschaftsdialoge”  04-2022, S. 48 ff, am 1. August 2022