IHK-Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der IHK Darmstadt

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Darmstadt hat am 30. November 2021 gemäß gemäß § 4 Abs. 2 j) der Satzung der Industrie- und Handelskammer Darmstadt in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in der jeweils geltenden Fassung folgende Änderung der Geschäftsordnung beschlossen: 
Wenn bei bestimmten Begriffen, die sich auf Personengruppen beziehen, nur die männliche Form gewählt wurde, so ist dies nicht geschlechtsspezifisch gemeint, sondern geschah ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit.

I. Vollversammlung

§ 1 Sitzungsort

Die Sitzungen der Vollversammlungen finden am Sitz der Industrie- und Handelskammer Darmstadt statt, sofern in der Einladung zur Vollversammlung kein anderer Sitzungsort in den Landkreisen der Industrie- und Handelskammer Darmstadt bestimmt wird. Soweit eine Sitzung der Vollversammlung nicht am Sitz der IHK Darmstadt stattfindet und dadurch eine Teilnahme von Gästen nicht oder mit Einschränkungen möglich ist, soll darauf hingewiesen werden.

§ 2 Teilnahmeberechtigung

(1) An den Sitzungen der Vollversammlung nimmt neben den Vollversammlungsmitgliedern der Hauptgeschäftsführer teil. Der Hauptgeschäftsführer kann IHK-Mitarbeiter hinzuziehen. Der Hauptgeschäftsführer ist berechtigt, sich mit eigenen Wortbeiträgen an der Sitzung zu beteiligen. Der Präsident kann IHK-Mitarbeitern das Wort erteilen.
(2) Bei der Diskussion und der Beschlussfassung über Anträge, die in Ausschüssen behandelt oder an Ausschüsse verwiesen wurden, soll der Ausschussvorsitzende des betroffenen Ausschusses oder ein Stellvertreter in der Vollversammlung die Position des Ausschusses darlegen.

§ 3 Öffentlichkeit der Vollversammlung

(1) Die Sitzungen der Vollversammlung sind für Zugehörige der IHK Darmstadt öffentlich (teilnehmen dürfen neben Inhabern von Einzelunternehmen, gesetzliche Vertreter und Prokuristen; nachfolgend „IHK-Öffentlichkeit“ genannt). Im Übrigen kann der Präsident auch andere Unternehmensvertreter und Gäste (beide Gruppen zusammengefasst nachfolgend „Zuhörer“ genannt) zu den Sitzungen einladen. Der IHK-Öffentlichkeit und den Zuhörern steht ein Rede-, Antrags- und Stimmrecht nicht zu. Der Vorsitzende kann einzelnen Personen aus dem Kreis der IHK-Öffentlichkeit und der Zuhörer jedoch das Wort erteilen.
(2) Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet der Präsident, ob die IHK-Öffentlichkeit und Zuhörer bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen werden. Die Punkte, die nicht öffentlich behandelt werden sollen, sind in der Tagesordnung zu benennen. In begründeten Fällen kann der Präsident einzelne Personen der IHK-Öffentlichkeit oder Zuhörer dennoch zulassen.
(3) Die IHK-Öffentlichkeit und Zuhörer sind ausgeschlossen, soweit Personal- oder Vertragsangelegenheiten und Grundstücksangelegenheiten Beratungsgegenstand sind oder soweit dies aus Gründen des Datenschutzes erforderlich ist. Die IHK-Öffentlichkeit und Zuhörer können darüber hinaus für einzelne Angelegenheiten, bei denen eine nicht-öffentliche Beratung zur Wahrung von schutzwürdigen Interessen der IHK oder einzelner Personen notwendig erscheint, ausgeschlossen werden. Die Entscheidung im Einzelfall trifft der Präsident. Anträge auf Zulassung oder Ausschluss der IHK-Öffentlichkeit und der Zuhörer werden in nichtöffentlicher Sitzung beraten.
(4) Als IHK-Öffentlichkeit werden nur IHK-zugehörige Unternehmen zugelassen, die mindestens fünf Werktage vor der Sitzung angemeldet worden sind. Für die IHK-Öffentlichkeit stehen bis zu zehn Plätze zur Verfügung. Sie werden nach der Reihenfolge der Anmeldungen vergeben. Vor Beginn der Sitzung sind die IHK-Öffentlichkeit und Zuhörer gegebenenfalls auf das Erfordernis der Geheimhaltung aller zu ihrer Kenntnis gelangenden Vorgänge und Tatsachen – soweit sie ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden – die sich im Verlauf der Sitzung ergeben, hinzuweisen.

§ 4 Sitzungsablauf und –ordnung

(1) Dem Vorsitzenden steht die Leitungs- und Ordnungsbefugnis in der Versammlung zu. Er eröffnet und schließt die Sitzung und übt das Hausrecht aus. Auftretende Störungen hat er im Rahmen seiner Ordnungsbefugnis abzuwehren.
(2) Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion auf einen Wahlleiter übertragen werden.
(3) Der Vorsitzende hat auf eine zügige Durchführung der Versammlung hinzuwirken.
(4) Bild- und Tonaufzeichnungen sowie jeder andere Form der Verbreitung des Sitzungsverlaufs und seiner Inhalte über technische Medien sind während der Sitzungen der Vollversammlung nicht gestattet, es sei denn, der Präsident stimmt im Einzelfall einer Aufzeichnung zu. In diesem Fall weist der Vorsitzende zu Beginn einer Sitzung auf die Aufzeichnung hin.
(5) Das Mitführen von Transparenten, Bannern oder vergleichbaren Gegenständen ist nicht gestattet.
(6) Der Vorsitzende kann einzelne Personen der IHK-Öffentlichkeit und Zuhörer nach § 3 Abs. 1 von der Teilnahme an der Sitzung ausschließen, wenn diese den Verlauf der Sitzung stören oder sich ungebührlich verhalten. Stört eine Person der IHK-Öffentlichkeit oder der Zuhörer bei mehreren Sitzungen einen geordneten Ablauf der Vollversammlung, kann der Präsident sie dauerhaft von der Teilnahme ausschließen. Der Präsident soll die Person zuvor auf die Konsequenz hinweisen.
(7) Die Vollversammlungsmitglieder beachten bei ihrem Verhalten in der Vollversammlung und ihren Wortbeiträgen die Grundsätze eines achtungsvollen Umgangs miteinander. Der Vorsitzende soll Vollversammlungsmitglieder, die gegen diese Grundsätze verstoßen, zur Ordnung rufen. Bei mehrfachem grobem Verstoß, insbesondere bei persönlichen Beleidigungen, Belästigungen oder körperlicher Gewalt gegen andere Teilnehmer, kann der Vorsitzende das Vollversammlungsmitglied von der weiteren Teilnahme an dieser Sitzung ausschließen.

§ 5 Rede- und Antragsrechte

(1) Jedes Mitglied der Vollversammlung hat das Recht, sich in der Vollversammlung zu einzelnen Punkten der Tagesordnung zu äußern.
(2) Der Vorsitzende bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen die Reihenfolge des Aufrufs der Wortmeldungen. Er ist dabei nicht an die zeitliche Reihenfolge der Wortmeldungen gebunden, wobei  Wortmeldungen zur Geschäftsordnung nach § 5 Abs. 4 den Vorrang haben. Der Vorsitzende darf jederzeit das Wort ergreifen.
(3) Sofern die Zahl der Wortbeiträge die Einhaltung der vorgesehenen Sitzungszeit gefährdet, kann der Vorsitzende die Redezeit begrenzen. Außerdem kann der Vorsitzende das Rederecht eines Mitglieds individuell beschränken, wenn dieses nach entsprechender Abmahnung nicht zu dem aufgerufenen Punkt der Tagesordnung spricht oder sich wiederholend äußert. Wird die Redezeit überschritten, kann der Vorsitzende das Wort entziehen. Jedes Vollversammlungsmitglied kann eine Beendigung der Redezeit beantragen.
(4) Anträge für die Vollversammlung sind nur in Angelegenheiten zulässig, für deren Entscheidung die Vollversammlung zuständig ist (§ 4 Absatz 2 der Satzung). Anträge zur Behandlung von neuen Tagesordnungspunkten müssen rechtzeitig vor der Vollversammlung bei der IHK eingegangen sein (§ 5 Abs. 3 der Satzung). Änderungs- und Ergänzungsanträge zu bestehenden Tagesordnungspunkten können von Vollversammlungsmitgliedern auch in der Sitzung der Vollversammlung gestellt werden. Über die Zulassung der Änderungs- oder Ergänzungsanträge beschließt die Vollversammlung. In der Sitzung können die Mitglieder der Vollversammlung Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Diese dürfen sich nur auf die Anwendung der Geschäftsordnung im Zusammenhang mit dem zur Beratung anstehenden Gegenstand beziehen.
(5) Die Beratungsgegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung verhandelt, soweit nicht die Vollversammlung eine Abweichung beschließt. Im Übrigen wird über Anträge in folgender Reihenfolge abgestimmt: Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen. Bei Anträgen zur gleichen Sache ist über den weiter gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Sind die Anträge gleich weit, ist über den älteren zuerst abzustimmen. Über Änderungs- und Ergänzungsanträge ist vor dem Hauptantrag abzustimmen. Liegen mehrere Änderungs- oder Ergänzungsanträge vor, ist zunächst über den abzustimmen, der von der Vorlage am weitesten abweicht.

§ 6 Aufgabenübertragung

Der Präsident kann einzelnen Mitgliedern der Vollversammlung bestimmte Aufgaben übertragen.

II. Ausschüsse

§ 7 Ausschüsse

(1) Vor der Berufung eines Ausschusses durch die Vollversammlung können die Mitglieder der Vollversammlung bei der IHK Darmstadt Vorschläge für die Besetzung des Ausschusses einreichen. Die Vorschläge sind spätestens eine Woche vor der Sitzung, in der der Ausschuss berufen werden soll, in Textform (§ 126 b BGB) mitzuteilen. Der Präsident prüft die Vorschläge und schlägt der Vollversammlung eine Liste von Ausschussmitgliedern zur Berufung vor. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse sollen neben Fachkenntnissen auch Teilbranchen und Unternehmensgrößen berücksichtigt werden. Die Anzahl der Ausschussmitglieder soll unter Beachtung der Arbeitsfähigkeit festgelegt werden.
(2) Ausschusssitzungen werden vom Ausschussvorsitzenden nach Bedarf einberufen.
(3) Die Einladungen zu den Ausschusssitzungen erfolgen in Textform (§ 126 b BGB) mindestens eine Woche vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Anträge zur Behandlung von Tagesordnungspunkten sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung der Industrie- und Handelskammer Darmstadt in Textform (§ 126 b BGB) mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können.
(4) Die Mitglieder der Ausschüsse sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.
(5) Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er gilt so lange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann der Ausschussvorsitzende zu einer außerordentlichen einladen. Sofern bereits in der Einladung zur ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, kann die außerordentliche Sitzung auch nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden. Eine nach S. 3 oder S. 4 einberufene außerordentliche Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Ein Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(7) Die Niederschrift über die Ausschusssitzung wird in Form eines Ergebnisprotokolls vom Vorsitzenden und vom sachlich zuständigen Mitglied der Geschäftsführung unterzeichnet und allen Ausschussmitgliedern zugänglich gemacht.
(8) Im Übrigen finden die für die Vollversammlung geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

III. Präsidium

§ 8 Wahl des Präsidiums

(1) Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten findet in besonderen Wahlgängen statt. Die Wahl ist geheim (vgl. § 5 Absatz 9 der Satzung).
(2) Vorschläge für das Amt des Präsidenten und die Ämter der Vizepräsidenten müssen der IHK bis eine Woche vor der Vollversammlungssitzung, in der die Wahlen stattfinden, in Textform (§ 126 b BGB) mitgeteilt werden. Jeder Kandidat kann sich auch selbst vorschlagen. Hierauf ist in der Einladung zu der Vollversammlung gesondert hinzuweisen.
(3) Wahlleiter ist der seitherige Präsident. Er kann ein Mitglied der Vollversammlung für die jeweiligen Wahlgänge zum Wahlleiter bestimmen, er soll dies tun,  wenn er selbst zur Wahl steht.
(4) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erzielt hat. Vereinigt im ersten Wahlgang keiner der Anwärter diese Stimmenmehrheit auf sich, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt hat. Erhalten mehrere Anwärter die höchst erreichte Zahl von Stimmen, so entscheidet zwischen ihnen das Los. In diesem Fall wird je ein Los mit dem Namen der Anwärter in die Wahlurne gelegt; gewählt ist, wessen Los durch eine von dem Wahlleiter zu bestimmende Person gezogen wird.

§ 9 Sitzungsablauf

(1) Das Präsidium tritt nach Bedarf zusammen.
(2) Die Einladung ist an keine Frist gebunden.
(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(4) Der Präsident kann im Bedarfsfalle Beschlüsse des Präsidiums auch im Schriftwege, in Textform oder auf elektronischen Weg herbeiführen.
(5) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Der Präsident wird bei Verhinderung durch den von ihm damit beauftragten Vizepräsidenten, sonst durch den amtsältesten Vizepräsidenten, vertreten.
(7) Die Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich. Das Präsidium kann IHK-Mitarbeiter, Gäste und Referenten hinzuziehen. 
(8) Die Niederschrift über die Sitzungen wird vom Präsidenten unterzeichnet.
(9) Im Übrigen finden die für die Vollversammlung geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

§ 10 Anwendung

Diese Geschäftsordnung findet Anwendung aufgrund des Vollversammlungsbeschlusses der IHK Darmstadt vom 30. November 2021.
Ausgefertigt:
Darmstadt, den 30. November 2021
Matthias Martiné
Präsident
Robert Lippmann
Hauptgeschäftsführer