Ehrenamt in der Aus- und Weiterbildung
Entschädigungsregelung für die Prüfertätigkeit
Entschädigungsregelung für die Tätigkeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, des Berufsbildungsausschusses, des Schlichtungsausschusses, in Feststellungstandems und der Prüfungsaufsicht der IHK Darmstadt Rhein-Main-Neckar.
Die Vollversammlung der IHK Darmstadt hat in Ihrer Sitzung am 11.09.2025 die nachfolgende Entschädigungsregelung gemäß § 40 Abs. 6 BBiG i. V. m. § 4 Abs. 2 der Satzung der IHK Darmstadt beschlossen, die vom Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum am 20.10.2025 (Az. IV-045-9-02#004) genehmigt worden ist.
Für die ehrenamtliche Tätigkeit in den nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zu errichtenden Prüfungsausschüssen, dem Berufsbildungsausschuss, Schlichtungsausschuss und in den Feststellungstandems gewährt die IHK Darmstadt Entschädigungen in sinngemäßer Anwendung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Anspruchsberechtigte
Anspruch auf Entschädigung nach diesen Regelungen haben Mitglieder der Prüfungsausschüsse, des Berufsbildungsausschusses, des Schlichtungsausschusses, der Feststellungstandems der IHK Darmstadt, sowie Personen, die als Prüfungsaufsicht für die IHK Darmstadt tätig sind. Eine Entschädigung durch die IHK Darmstadt erfolgt, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird.
§ 2 Zeitversäumnisse
- Eine Entschädigung für die Anspruchsberechtigten wird für Zeitversäumnisse gewährt.
- Als Zeitversäumnisse gelten:
- die schriftliche, mündliche und praktische Prüfungsdurchführung
- die Auswertung der praktischen Prüfung
- die Vorbereitung der Fachgespräche
- das Erstellen von Prüfungsaufgaben
- Besprechungen der Prüfungsausschüsse
- Mitarbeit in Aufgabenerstellungsausschüssen
- Besprechungen des Berufsbildungsausschusses
- Tätigkeiten im Rahmen von Schlichtungsangelegenheiten
- Vorbereitung sowie Auf- und Abbau des Prüfortes
- die Erarbeitung von Überdenkungsentscheidungen im Rahmen von Widerspruchsverfahren gegen Prüfungsentscheidungen
§ 3 Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnisse
Die Entschädigung für Zeitversäumnisse erfolgt gemäß § 16 JVEG in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4 Fahrtkostenersatz
- Neben der Entschädigung für Zeitversäumnisse erhalten die Anspruchsberechtigten Fahrtkostenersatz. Fahrtkostenerstattung erfolgt für Fahrten zwischen Wohn- bzw. Beschäftigungsort und Veranstaltungsort.
- Bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung der zweiten Wagenklasse ersetzt.
- Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden Fahrtkosten für den kürzesten Hin- und Rückweg pro gefahrenen Kilometer erstattet. Die Höhe richtet sich nach § 5 JVEG in der jeweils geltenden Fassung. Zusätzlich werden die aus Anlass der Fahrt anfallenden baren Auslagen, insbesondere Parkentgelte, gegen Nachweis ersetzt.
- Taxi-, Flug- und Übernachtungskosten werden in begründeten Ausnahmefällen nach vorheriger Vereinbarung mit der IHK Darmstadt, unter Vorlage der Bestätigung der IHK Darmstadt und der Belege, erstattet.
§ 5 Aufwand
- Anspruchsberechtigte, die in der Gemeinde, in der sie ehrenamtlich tätig werden, weder wohnen noch berufstätig sind, wird für ihre tatsächliche Anwesenheit am Veranstaltungsort eine Aufwandsentschädigung in Form von Tagegeld gewährt. Die Höhe richtet sich nach § 6 JVEG in der jeweils geltenden Fassung.
- Anspruchsberechtigte, die in der Gemeinde, in der sie ehrenamtlich tätig werden, wohnen oder berufstätig sind, erhalten die notwendigen Auslagen (lt. Beleg) für ihre tatsächliche Anwesenheit am Veranstaltungsort bis zur Höhe der Tagesgeldsätze nach Absatz 1 erstattet.
- Durch die ehrenamtliche Tätigkeit unvermeidbar entstehende sonstige bare Auslagen werden gegen Nachweis erstattet. Erfolgt eine Verpflegung durch die IHK Darmstadt, entfällt der diesbezügliche Anspruch auf Aufwandsentschädigung.
§ 6 Verdienstausfall
- Die IHK Darmstadt erstattet den Anspruchsberechtigen für die unter § 2 genannten Tätigkeiten sowie für sonstige prüfungsrelevante Tätigkeiten, die nicht ausdrücklich geregelt sind, auf Antrag einen nachgewiesenen Verdienstausfall, soweit der Verdienstausfall nicht von anderer Seite ersetzt wird. Die maximale Höhe pro Stunde beträgt 24,00 Euro.
- Verdienstausfall wird für maximal 10 Stunden pro Tag gewährt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Regelungen treten am Tage nach Ihrer Veröffentlichung im Mittelungsblatt der IHK Darmstadt in Kraft. Gleichzeitig treten die „Entschädigungsregelungen für die Tätigkeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, des Berufsbildungsausschusses, des Schlichtungsausschusses und der Prüfungsaufsicht der IHK Darmstadt Rhein-Main-Neckar“ vom 17.09.2019 außer Kraft.
Darmstadt, den 11.09.2025
Christian Jöst
Präsident
Präsident
Robert Lippmann
Hauptgeschäftsführer
Hauptgeschäftsführer
ausgefertigt:
Darmstadt, den 21.10.2025
Darmstadt, den 21.10.2025
Christian Jöst
Präsident
Präsident
Robert Lippmann
Hauptgeschäftsführer
Hauptgeschäftsführer