Ausschuss

Berufsbildungsausschuss

Anders als die übrigen IHK-Ausschüsse wird der Berufsbildungsausschuss (BBA) nicht von der Vollversammlung berufen. Gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist er paritätisch besetzt mit jeweils sechs Arbeitgeber-, sechs Arbeitnehmer- und sechs Lehrervertretern aus berufsbildenden Schulen. Außerdem gibt es noch jeweils sechs Stellvertreter aus den genannten Gruppen.
Während die ersten beiden Parteien immer zur Abstimmung berechtigt sind, haben Lehrer vor allem beratende Funktion und können nur abstimmen, wenn es um Fragen geht, die die Berufsschule direkt betreffen, zum Beispiel, wenn es um Fernbleiben von Auszubildenden vom Berufsschulunterricht und den angemessenen Umgang damit geht.
Die Arbeitgebervertreter werden von der IHK Darmstadt vorgeschlagen. Arbeitnehmervertreter werden von den Einzelgewerkschaften ausgewählt und an den Deutschen Gewerkschaftsbund gemeldet. Die Vorschlagsliste für die Lehrervertreter stammt von den drei Staatlichen Schulämtern im Bezirk der IHK Darmstadt.

Berufung durch Wirtschaftsministerium

Die eigentliche Berufung erfolgt durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen. Die Berufungsperiode dauert vier Jahre; in dieser Zeit können für ausscheidende Mitglieder Nachberufungen vorgenommen werden. Der Berufsbildungsausschuss wählt in seiner konstituierenden Sitzung „alternierende” Vorsitzende aus den Gruppen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter. Diese beiden wechseln sich dann im Jahresturnus ab.
Ein weiteres Alleinstellungsmerkmal des Berufsbildungsausschusses unter den IHK-Ausschüssen ist die Möglichkeit, Rechtsregelungen zu treffen für die Aus- und Weiterbildung. In der Weiterbildung sind dies besonders Prüfungsordnungen für Fortbildungsangebote, die keiner Bundesverordnung unterliegen, aber auch eine Prüfungsordnung allgemeiner Art für alle derartigen Weiterbildungsprüfungen einschließlich Ausbildereignung.
In der Ausbildung ist die gesetzliche Regelungsdichte höher; hier kann der Berufs-bildungsausschuss aber auch eigenes Recht setzen, zum Beispiel, wenn es um Berufsqualifikationen für behinderte oder beeinträchtigte Jugendliche geht. Ferner verabschiedet der Ausschuss auch eine Prüfungsordnung für die Ausbildung und eine Schlichtungsordnung für Streitfälle in der Ausbildung.

Anhörung und Information

Während diese Rechtsakte jeweils der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, bedürfen, gibt es interne Verfahrensregelungen zur Ausbildung zum Beispiel in Bezug auf die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung. Bevor die IHK als zuständige Stelle nach dem BBiG einen solchen Erlass in Kraft setzt, ist der Berufsbildungsausschuss zu hören; sein Votum ist jedoch nicht bindend. Über diese Rechte hinaus regelt das BBiG auch noch eine ganze Reihe weiterer Punkte, zu denen der Berufsbildungsausschuss zu informieren ist. Dies geschieht in einem ständigen Tagesordnungspunkt „Lage am Ausbildungsmark”.
Seit Novellierung des BBiG (2005) ist dem Berufsbildungsausschuss die Aufgabe zugewachsen, sich um die Sicherstellung der Qualität der Berufsausbildung im IHK-Bereich zu kümmern. Dies ist ein sehr weites Feld und reicht von den Anforderungen an die Führung eines Berichtshefts durch den Auszubildenden bis hin zur Zeugnisnotenermittlung an Berufsschulen dann, wenn der Unterricht nur unvollständig oder gar nicht stattgefunden hat. Dazu gehört auch die Weiterentwicklung der südhessischen Berufsschullandschaft. Auch mit diesem Thema befasst sich der Berufsbildungsausschuss als regelmäßigem Tagesordnungspunkt.