IHK-Beitrag | Besonderheiten

Besonderheiten der Beitragserhebung

1. Apotheken

Apotheken sind Gewerbebetriebe und damit Mitglied der IHK. Weil Apotheken-Inhaber(innen) aber auch Mitglieder der Apothekenkammer sind, wird der Beitragsberechnung nur ein Viertel des Gewerbeertrags / Gewinns aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt.
Liegt eine Handelsregistereintragung vor, muss jedoch mindestens der Grundbeitrag für im Handelsregister eingetragene Unternehmen von zurzeit 200,00 Euro gezahlt werden.

2. Berufsbetreuer

Der Bundesfinanzhof hat in seinen Urteilen vom 15.06.2010 VIII R 10/09 und VIII R 14/09 entschieden, dass Einkünfte aus Berufsbetreuung und Verfahrenspflege, Einkünfte aus einer sonstigen selbstständigen Arbeit und nicht aus Gewerbebetrieb sind.
Die IHK ist jedoch gesetzlich verpflichtet, ihre Beiträge nach Maßgabe des IHK-Gesetzes zu erheben. Gemäß Paragraf 2 IHK-Gesetz ist kammerzugehörig und somit beitragspflichtig, wer durch das Finanzamt zur Gewerbesteuer veranlagt wurde. Veranlagen Finanzämter Einkünfte aus einer Berufsbetreuung entgegen der Urteile des Bundesfinanzgerichtshofs dennoch zur Gewerbesteuer, so hat die IHK auch den Kammerbeitrag zu erheben.
Sofern Sie als Berufsbetreuer tätig sind, sollten Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt wenden und versuchen zu erreichen, dass bestehende Gewerbesteuerbescheide – soweit dies noch möglich ist, also noch keine Bestandskraft eingetreten ist – zurückgenommen werden und, dass Sie für die Zukunft nicht mehr gewerblich veranlagt werden.
Erst dann kann für die entsprechenden Zeiträume eine Beitragserstattung durch die IHK erfolgen. Für Beitragsjahre, für die bestandskräftige Gewerbesteuerbescheide vorliegen, können keine Beiträge erstattet werden.
„Neue“ Berufsbetreuer sollten von Beginn an bei den Festsetzungen des Finanzamtes darauf achten, dass sie nicht zur Gewerbesteuer veranlagt werden, sondern ihre Tätigkeit als selbstständig eingestuft wird.

3. Existenzgründer

Natürliche Personen werden von uns in der Regel erst ab dem dritten Jahr nach der Betriebseröffnung zum IHK-Grundbeitrag und ab dem fünften Jahr auch zur IHK-Umlage veranlagt.
Die Basis hierfür ist die gesetzliche Sonderregelung für sogenannte Existenzgründer. Liegt eine der folgenden Voraussetzungen vor, ist diese Regelung für Sie nicht gültig.
  • Ihr Unternehmen ist im Handelsregister eingetragen.
  • Ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb übersteigt 25.000 Euro.
  • Sie haben in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor Ihrer Betriebseröffnung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt.
  • Sie waren in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor Ihrer Betriebseröffnung an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt.
  • Sie haben vor dem 31. Dezember 2003 das Gewerbe angemeldet.

4. Freie Berufe (Rechtsanwälte, Ingenieure, Steuerberater, Ärzte, Unternehmensberater)

Freiberufler sind grundsätzlich nicht Mitglied der IHK. Ob eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt, entscheidet das Finanzamt. An diese Festsetzungen ist die IHK gebunden.
Bei „echten“ Freiberuflern - wie zum Beispiel Ärzten, Anwälten, Architekten oder Künstlern - sind im Einkommensteuerbescheid nur „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ ausgewiesen. Es besteht keine Gewerbesteuerpflicht und somit keine IHK-Mitgliedschaft.
Wurde die ausgeübte Tätigkeit allerdings beim Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft, oder übt ein Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten aus, besteht die IHK-Mitgliedschaft. In diesem Fall werden aber nur die gewerblichen Einkünfte als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des IHK-Beitrages herangezogen.
Eine Besonderheit besteht jedoch bei Kapitalgesellschaften, die ausschließlich bzw. überwiegend freiberuflich tätig sind (zum Beispiel Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberater- und Rechtsanwalts-GmbHs). Eine GmbH ist bereits Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und damit kammerzugehörig und beitragspflichtig, auch wenn die eigentliche Tätigkeit der GmbH freiberuflich ist.
Um die Auswirkungen dieser Doppelmitgliedschaft zu begrenzen, werden diese eingetragenen Unternehmen aber nicht auf der Grundlage ihres vollen Gewerbeertrages (hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb), sondern nur auf der Basis eines Zehntels dieser Bemessungsgrundlage veranlagt. Im Beitragsbescheid wird diese Ermäßigung automatisch berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass eine Zehntelung der Bemessungsgrundlage rechnerisch zu einem anderen Ergebnis führt, als wenn der Beitrag selbst gezehntelt würde. Es wird also zuerst die Bemessungsgrundlage gezehntelt, und dann werden daraus Grundbeitrag und Umlage errechnet. Die niedrigste Grundbeitragsstaffel ist deshalb stets ungekürzt zu zahlen.
Bei Unternehmensberatern ist allerdings häufig unklar, ob es sich um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt. Falls Sie einen Beitragsbescheid erhalten haben, aber meinen, dass Sie freiberuflich tätig seien, teilen Sie uns dies bitte mit und fügen Sie möglichst schon eine entsprechende Bescheinigung Ihres Finanzamts bei. Dessen Entscheidung ist letztlich auch für uns maßgebend. Auch bei freiberuflichen Unternehmensberatungen besteht aber immer dann eine Gewerbesteuerpflicht bereits „kraft Rechtsform“, wenn sie in Form einer GmbH betrieben wird. Hier wird aber dann dieselbe Ermäßigungsregelung bedeutsam wie bei den anderen Freiberufler-GmbHs. „Freie Handelsvertreter“ sind regelmäßig keine Freiberufler in dem maßgeblichen steuerlichen Sinn, sondern Gewerbetreibende gemäß Paragraf 84 Handelsgesetzbuch (HGB).

5. GmbH und atypisch stille Gesellschaft

Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist der „Stille“ im Gegensatz zu einer „normalen“ stillen Gesellschaft nicht nur am Verlust und Gewinn des Unternehmens, sondern auch an den Vermögenswerten des Inhabers beteiligt. Die atypisch stille Gesellschaft wird als Mitunternehmergemeinschaft nach Paragraf 15 Einkommensteuergesetz (EStG) angesehen und ist deshalb gewerbesteuerpflichtig und kammerzugehörig.
Sowohl die atypisch stille Gesellschaft als auch das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, sind deshalb getrennt kammerzugehörig und beitragspflichtig.
Im Normalfall muss die GmbH - wenn sich die atypisch stille Gesellschaft auf das ganze Handelsgeschäft bezieht und die GmbH keine eigenen Erträge erzielt - nur den Grundbeitrag und die atypisch stille Gesellschaft den Grundbeitrag und die Umlage leisten.
Wird durch das Finanzamt jedoch für die atypisch stille Gesellschaft ein Gewerbeertrag unter 5.200,00 Euro festgesetzt, erhält das Unternehmen für dieses Jahr keine zweite Beitragsabrechung. Auch ist bei der Berechnung des Umlagebeitrages für die atypisch stille Gesellschaft von der Bemessungsgrundlage der Freibetrag gemäß Paragraf 3 Absatz 3 IHKG zu kürzen.

6. Großunternehmen

Für eine gerechte Beitragsveranlagung ist durch die Vollversammlung beschlossen worden, Großunternehmen von kleinen und mittleren Unternehmen zu unterscheiden.
Gemäß Wirtschaftssatzung ist von Unternehmen, die mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen, ein erhöhter Grundbeitrag von 10.000,00 Euro zu erheben.

7. Handwerksfirmen und gewerbliche Mischbetriebe

Reine Handwerksunternehmen gehören nur der Handwerkskammer an. Die Abgrenzung zwischen handwerklicher und nicht handwerklicher Tätigkeit ist aber bisweilen schwierig. Nicht selten haben auch Unternehmen, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, einen nichthandwerklichen Betriebsteil, mit dem es dann zur IHK gehören kann. Sollten Sie den Eindruck haben, nicht richtig eingeordnet zu sein, informieren Sie uns bitte, damit wir das mit Ihnen und der Handwerkskammer klären können. Die IHK veranlagt dann zum Beitrag im Höchstfall mit der Quote, die auf den nichthandwerklichen Betriebsteil entfällt. Bisweilen entfällt sie sogar völlig:
Die Beitragspflicht besteht nämlich nur, wenn es sich um einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb handelt und der nichthandwerkliche Jahresumsatz 130.000 Euro überschreitet. IHK und Handwerkskammer vereinbaren in diesen Fällen eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage für den Beitrag (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb), die sich am Verhältnis der Umsätze zwischen handwerklichem und nicht handwerklichem Betriebsteil orientiert. Grundbeitrag und Umlage berechnen sich dann nur nach der anteiligen Bemessungsgrundlage. Entsprechendes gilt für handwerksähnliche Unternehmen.

8. Komplementär-Gesellschaften

Für Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK Darmstadt zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag ermäßigt.
Diese Möglichkeit hat die IHK-Vollversammlung eingeräumt, da es als ungerecht empfunden werden könnte, dass beide Gesellschaften einen vollen Grundbeitrag zahlen müssen.

9. Ltd., S.L., SARL und Co.: Ausländische Rechtsformen

Auch Unternehmen mit ausländischer Rechtsform sind gleich einem Unternehmen mit deutscher Rechtsform kammerzugehörig, sofern ihre Betriebsstätte (Zweigniederlassung) innerhalb eines Kammerbezirks liegt.
Ist das Unternehmen in seinem Heimatland in ein Register eingetragen, das dem deutschen Handelsregister entspricht, muss mindestens der Grundbeitrag gezahlt werden. Das Gleiche gilt, wenn das Unternehmen vollkaufmännisch geführt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Unternehmen in das deutsche Handelsregister eingetragen ist.
Soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen an die Eintragung im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister knüpft, ist dieses Merkmal erfüllt, wenn das Mitglied zu irgendeinem Zeitpunkt des Haushaltsjahres in dem Register eingetragen ist. Dies gilt auch, sofern das Unternehmen in einem Register eines anderen Staates der Europäischen Union eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handels- oder Genossenschaftsregister vergleichbare Funktion hat.

10. Organschaftsverhältnisse

Organgesellschaften sind neben dem Organträger selbständig kammerzugehörig und beitragspflichtig, auch wenn die Organgesellschaften gewerbesteuerlich als Betriebsstätten (Paragraf 2 Absatz 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz) gelten und damit kein selbständiges Gewerbesteuerobjekt sind.
Die Gewerbeerträge werden bei Organträger und Organgesellschaft getrennt ermittelt, dann zusammengerechnet und dem Organträger angerechnet. Liegen die Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, wird gewerbesteuerlich eine Zerlegung durchgeführt.
Die Organgesellschaften werden zum Grundbeitrag veranlagt (Paragraf 2 Absatz 1 IHK-Gesetz in Verbindung mit Paragraf 2 Absatz 1 Beitragsordnung).
Die Organträger werden auf der Grundlage des Gewerbeertrages bzw. des Zerlegungsanteiles am Gewerbeertrag zur Umlage und ggf. zum Grundbeitrag veranlagt. Ein Grundbeitrag wird nur berechnet, wenn der Organträger selbst eine eigene Betriebsstätte im Kammerbezirk hat.

11. Photovoltaikanlagen

Auch Betreiber von Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich kammerzugehörig und beitragspflichtig, sofern diese durch das Finanzamt zur Gewerbesteuer veranlagt sind.
Betreiber von Photovoltaik-Anlagen auf, an oder in Gebäuden mit einer installierten Leistung bis zu 30 Kilowatt Peak sind mit Verkündung des Jahressteuergesetzes 2022 von der objektiven Gewerbesteuerpflicht befreit. Denn: Paragrap 3 Nummmer 32 Gewerbesteuergesetz sieht ausdrücklich einen neuen Befreiungstatbestand für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen vor. Diese Änderung gilt für den Erhebungszeitraum 2022 und die Folgejahre.

12. Ruhende GmbHs

Grundsätzlich hängt die Kammerzugehörigkeit und Beitragspflicht von den Festsetzungen des Finanzamtes ab.
Daher besteht die Beitragspflicht auch dann noch, wenn die GmbH ruht, liquidiert wird oder das Gewerbe abgemeldet hat. Die Mitgliedschaft in der IHK endet erst mit der Löschung aus dem Handelsregister.

13. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaften

Reine Beteiligungsgesellschaften sind Gesellschaften, die zu dem alleinigen Zweck gegründet werden, verschiedene Beteiligungen an Unternehmen als juristische Person zu halten.
Diese sind schon aufgrund ihrer Rechtsform objektiv gewerbesteuerpflichtig und somit kammerzugehörig.

14. Vorrats-GmbHs

Auch Vorratsgesellschaften, die noch nicht verkauft bzw. ihrer eigentlichen Bestimmung zugeführt sind, sind kammerzugehörig und beitragspflichtig, da die Kammerzugehörigkeit ausschließlich von der Gewerbesteuerpflicht und nicht von einer gewerblichen Tätigkeit abhängt.

15. Land- und Forstwirtschaft, Binnenfischerei 

Unternehmen, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend Land- und Forstwirtschaft betreiben und über ein oder mehrere im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Darmstadt belegene Grundstücke verfügen, für die ein Beitrag zur Landwirtschaftskammer zu entrichten ist, werden – wie Freiberufler – nur mit einem Zehntel der Bemessungsgrundlage zum Beitrag veranlagt. Dies gilt jedoch nicht für gewerbliche Tätigkeiten, die neben der Landwirtschaft betrieben werden und einen landwirtschaftsfremden Zweck verfolgen wie zum Beispiel den Betrieb einer Windenergieanlage. Sofern aus Ihrer Sicht die Voraussetzungen für die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage vorliegen, teilen Sie uns dies bitte mit und legen uns die entsprechenden Nachweise vor.

16. Kleingewerbetreibende 

Nur für Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, gilt seit 1999 eine „Sonderregelung für Kleingewerbetreibende“. Sie sind beitragsfrei, wenn sich der jährliche Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb auf weniger als 5.200 Euro (bis 2001 5.112,92 Euro) beläuft. Regelmäßig erhalten diese Unternehmen deshalb auch erstmals dann einen Beitragsbescheid, wenn das Finanzamt mitteilt, dass dieser Betrag überschritten wurde. Es ist aber möglich, dass die aktuelle Bemessungsgrundlage sich voraussichtlich so verändert, dass sie wieder unter diesen Betrag sinkt. Bitte teilen Sie uns dies auf dem Formular mit, das Sie zusammen mit dem Beitragsbescheid erhalten.

17. Filialunternehmen, Betriebsstätten

Wenn ein Unternehmen Filialen in mehreren IHK-Bezirken hat, gehört es jeder dieser IHKn an. Bei der Beitragsberechnung wird dann aber von jeder IHK nur der entsprechende Zerlegungsanteil zugrundegelegt. Mehrere Betriebe innerhalb eines IHK-Bezirks werden dort zusammengerechnet. Bei etwaigen Unklarheiten informieren Sie uns bitte.

18. Gemeinnützige Unternehmen 

Gemeinnützige Unternehmen sind grundsätzlich nicht IHK-zugehörig und damit auch nicht beitragspflichtig. Wir benötigen den Nachweis der Gemeinnützigkeit. Bitte senden Sie uns eine Kopie des Freistellungsbescheides des Finanzamtes zu. Etwas anderes gilt, wenn das gemeinnützige Unternehmen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des Paragraf 3 Nummer 6 Satz 2 GewStG unterhält, der durch das zuständige Finanzamt zur Gewerbesteuer veranlagt worden ist.