CBAM: Anmelderzulassung und Zollcodes
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) weist auf wichtige Punkte hin, die Unternehmen beachten sollten, wenn sie Waren importieren, die unter den CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) fallen. Insbesondere bei Anträgen auf Zulassung als CBAM-Anmelder sowie bei der Verwendung von Zoll- und TARIC-Codes kommt es derzeit häufig zu Fehlern, die zu Verzögerungen und Problemen im Verfahren führen können.
Anträge auf Zulassung als CBAM-Anmelder regelmäßig überprüfen
Unternehmen, die eine Zulassung als CBAM-Anmelder beantragt haben, sollten ihr Konto im CBAM-Register regelmäßig kontrollieren. Nach Angaben der DEHSt funktionieren die E-Mail-Benachrichtigungen zu fehlenden Unterlagen inzwischen wieder. Dennoch wird empfohlen, aktiv zu prüfen, ob Dokumente oder Angaben nachzureichen sind.
Erfahrungen der DEHSt zeigen, dass sich die Bearbeitung von Anträgen in den meisten Fällen aufgrund fehlender Unterlagen verzögert. Werden angeforderte Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, können Anträge letztlich auch abgelehnt werden.
Sorgfältige Nutzung von Zoll- und TARIC-Codes erforderlich
Die in den Zollanmeldungen verwendeten TARIC-Codes und Registriernummern werden automatisch in das CBAM-Register übernommen. Eine fehlerhafte Dateneingabe beeinträchtigt die Qualität der im Register erfassten Daten und kann Auswirkungen auf die Überwachung von Einfuhren sowie die spätere Berechnung des Zertifikatebedarfs haben.
Die DEHSt weist insbesondere auf folgende Punkte hin:
- Pro Warennummer sollte nur der jeweils zutreffende TARIC-Code verwendet werden.
- Häufig werden falsche Registriernummern angegeben, etwa wenn Antrags- und Zulassungsstatus verwechselt werden.
- Der TARIC-Code Y128 darf ausschließlich von bereits zugelassenen CBAM-Anmeldern genutzt werden.
- Unternehmen, die bislang lediglich eine Antragsnummer besitzen, aber noch keine Zulassung erhalten haben, müssen den Code Y238 verwenden.
- Der Code Y135 gilt ausschließlich für militärische Güter im Sinne der CBAM-Verordnung. Maßgeblich sind hierzu die aktuellen FAQs der Europäischen Kommission.
- Der Code Y137 darf nur innerhalb der geltenden 50-Tonnen-Schwelle genutzt werden.
Rückwaren werden bei der Mengenschwelle berücksichtigt
Besondere Aufmerksamkeit ist bei sogenannten Rückwaren geboten. Auch wenn für diese Waren in der CBAM-Erklärung keine Zahlungspflicht entsteht, werden sie bei der Berechnung der importierten Gesamtmenge berücksichtigt und zählen somit für die 50-Tonnen-Schwelle mit.
Die entsprechende Regelung soll zwar im Laufe des Jahres angepasst werden; die Änderung wird nach aktuellem Stand jedoch erst Anfang des kommenden Jahres wirksam. Unternehmen, die die Mengenschwelle erreichen könnten, sollten daher vorsorglich einen Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder stellen.
Fragen zum Warenursprung
Bei Unklarheiten zum Warenursprung ist ausschließlich die Zollverwaltung zuständig. Unternehmen sollten entsprechende Fragestellungen direkt mit den zuständigen Zollbehörden klären.
Weitere Informationen:
Aktuelle Hinweise und FAQs zum CBAM stellen die Europäische Kommission sowie die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) auf ihren Internetseiten bereit.
Allgemeine Infos zu CBAM liefert auch das Außenwirtschaftsportal Hessen.
Aktuelle Hinweise und FAQs zum CBAM stellen die Europäische Kommission sowie die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) auf ihren Internetseiten bereit.
Allgemeine Infos zu CBAM liefert auch das Außenwirtschaftsportal Hessen.
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Özgür Pektas
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Unternehmen und Standort
Themen: Umwelt- und Energieberatung, Umwelt- und Energiepolitik