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Nr. 7092482
Aktuelles Urteil

Vertragsabschluss per WhatsApp: Auch Messenger-Nachrichten unterliegen Annahmefristen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt) hat klargestellt, dass Vertragsangebote, die per WhatsApp übermittelt werden, rechtlich grundsätzlich als Erklärungen unter Abwesenden zu behandeln sind. Wer ein Angebot über einen Messenger-Dienst erhält, kann dieses daher nicht beliebig lange annehmen. Erfolgt die Annahme erst nach Ablauf der maßgeblichen Annahmefrist, kommt regelmäßig kein Vertrag mehr zustande.
Im zugrunde liegenden Fall stritten zwei ehemalige Freunde über den Rückkauf von Aktien im Wert von 150.000 Euro. Der Kläger berief sich auf ein angebliches Rückkaufangebot des Beklagten, das dieser per WhatsApp unterbreitet haben soll. Die Annahme dieses Angebots erfolgte jedoch erst 31 Tage später. Das Landgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben. Das OLG Frankfurt hob diese Entscheidung jedoch auf.
Nach Auffassung des Gerichts ermöglicht WhatsApp zwar eine schnelle und unmittelbare Kommunikation, setzt eine sofortige Reaktion aber gerade nicht voraus. Nachrichten können zeitversetzt gelesen und beantwortet werden. Deshalb sei die Kommunikation über Messenger-Dienste rechtlich eher mit E-Mails oder SMS vergleichbar als mit einem persönlichen Gespräch oder Telefonat. Es handele sich daher um einen Antrag unter Abwesenden.
Ein Vertragsangebot kann in solchen Fällen nur innerhalb der Frist angenommen werden, in der der Antragende unter gewöhnlichen Umständen mit einer Antwort rechnen darf. Welche Frist angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der wirtschaftlichen Bedeutung und Komplexität des Geschäfts. Im vorliegenden Fall war die Annahme nach 31 Tagen jedenfalls verspätet. Selbst bei wirtschaftlich bedeutsamen Geschäften wird die Annahmefrist nach der Rechtsprechung regelmäßig auf höchstens vier Wochen begrenzt.
Das Gericht stellte außerdem klar, dass die verspätete Annahme rechtlich als neues Angebot gilt. Dieses neue Angebot hätte wiederum vom ursprünglichen Antragenden angenommen werden müssen. Eine solche Annahme konnte der Kläger jedoch nicht nachweisen.
Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 5. Mai 2026, Az. 9 U 27/25.
Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht