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Nr. 7023320
Aktuelle Rechtsprechung

Verkauf von Gebrauchsgütern: Mängel müssen klar benannt werden

Beim Kauf von Waren durch Verbraucher können Verkäufer nicht ohne Weiteres von den gesetzlichen Anforderungen an die Beschaffenheit der Kaufsache abweichen. Eine solche Abweichung muss ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) entschieden. Geklagt hatte der Käufer eines gebrauchten Autos, das kurz nach dem Kauf einen erheblichen Motorschaden aufwies.
Der Kläger hatte im Juli 2023 von der Beklagten ein rund elf Jahre altes Fahrzeug zu einem Preis von 10.900 Euro gekauft. Im Kaufvertrag fanden sich unter anderem Hinweise wie „Motor macht Geräusche“, „Motorkontrollleuchte ist an“ und „Getriebe macht Geräusche“. Bei der Probefahrt waren jedoch keine Auffälligkeiten erkennbar gewesen.
Kurz nach der Übergabe trat ein erheblicher Motorschaden auf. Das Fahrzeug ließ sich kaum noch fahren. Der Käufer forderte die Verkäuferin zur Nachbesserung auf, erhielt jedoch keine Reaktion und erklärte schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb vor dem OLG erfolglos.
Das Gericht stellte fest, dass das Fahrzeug mangelhaft war. Der kurz nach Übergabe eingetretene Motorschaden genügte weder den subjektiven noch den objektiven Anforderungen an die Beschaffenheit eines gebrauchten Fahrzeugs.
Die im Vertrag enthaltenen Hinweise auf mögliche Mängel änderten daran nichts. Eine wirksame Abweichung von den objektiven Anforderungen lag nicht vor.
Nach der seit 2022 geltenden Rechtslage müssen Abweichungen von den objektiven Anforderungen an die Beschaffenheit bei Verbrauchsgüterkäufen besonders vereinbart werden. Das bedeutet, dass sie im Vertrag deutlich hervorgehoben und vom übrigen Inhalt klar getrennt sein müssen.
Zudem ist eine gesonderte Zustimmung des Verbrauchers erforderlich. Bei schriftlichen Verträgen setzt dies regelmäßig eine zusätzliche, separate Unterschrift voraus.
Diese Voraussetzungen waren im entschiedenen Fall nicht erfüllt. Die Hinweise auf mögliche Mängel waren lediglich Teil eines Fließtextes zusammen mit anderen Vertragsklauseln und nicht besonders hervorgehoben. Außerdem hatte der Käufer den Vertrag nur einmal am Ende unterschrieben.
Das Gericht stellte außerdem klar, dass sich der Verkäufer im Verbrauchsgüterkauf nicht auf die Kenntnis des Käufers von Mängeln berufen kann. Paragraf 442 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der eine solche Kenntnis grundsätzlich berücksichtigt, ist in diesen Fällen nicht anwendbar.
Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. März 2026, Az. 7 U 104/25

Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht