Sonderrechtsnachfolge bei Kommanditanteilen: Keine „Nichtabfindungsversicherung“ mehr erforderlich
Nach der Reform des Personengesellschaftsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) kann bei der Anmeldung des Ausscheidens eines Kommanditisten im Wege der Sonderrechtsnachfolge regelmäßig keine sogenannte „Nichtabfindungsversicherung“ mehr verlangt werden. Das hat das Oberlandesgericht München (OLG München) mit Beschluss vom 23. Februar 2026 entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde im September 2024 das Ausscheiden eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Nach der Anmeldung hatte der Kommanditist seine Haftsumme im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf einen anderen Kommanditisten übertragen.
Das Registergericht sah jedoch ein Eintragungshindernis. Es verlangte neben weiteren Unterlagen auch die Vorlage einer sogenannten Nichtabfindungsversicherung. Dabei handelt es sich um eine Erklärung, mit der bestätigt wird, dass der ausscheidende Kommanditist keine Abfindung erhält. Eine solche Erklärung wurde bislang häufig verlangt, wenn Kommanditanteile im Wege der Sonderrechtsnachfolge übertragen wurden.
Gegen diese Zwischenverfügung legten die Beteiligten Beschwerde ein. Sie argumentierten, dass nach der Neuregelung des Paragraf 711 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eine solche Versicherung nicht mehr erforderlich sei. Das Registergericht half der Beschwerde jedoch zunächst nicht ab und verwies auf ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshof aus dem Jahr 2005, die das Erfordernis einer solchen Erklärung gestützt hatte.
Das OLG München hob die Zwischenverfügung des Registergerichts auf. Nach Auffassung des Gerichts kann an der bisherigen Praxis, bei einer Sonderrechtsnachfolge regelmäßig eine Nichtabfindungsversicherung zu verlangen, nicht mehr festgehalten werden.
Ausschlaggebend ist die durch das MoPeG eingeführte gesetzliche Regelung in Paragraf 711 Absatz 1 Satz 1 BGB. Seit dem 1. Januar 2024 ist die Übertragung von Kommanditanteilen im Wege der Sonderrechtsnachfolge ausdrücklich gesetzlich normiert. Damit handelt es sich nicht mehr um einen rechtlich ungeregelten Sonderfall, der zusätzliche Nachweise rechtfertigen würde.
Die bisherige Praxis beruhte maßgeblich auf der Annahme, dass die Sonderrechtsnachfolge ein atypischer Erwerbstatbestand sei. Vor diesem Hintergrund wurde verlangt, durch zusätzliche Erklärungen – etwa die Nichtabfindungsversicherung – sicherzustellen, dass tatsächlich eine Sonderrechtsnachfolge und kein isoliertes Ausscheiden mit Abfindung vorliegt. Diese Argumentation überzeugt nach Ansicht des OLG München nach der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr.
Das Gericht stellte zudem klar, dass zwischen der Einzelnachfolge und der Sonderrechtsnachfolge kein Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht. Beide Erwerbsformen stehen nach den Paragrafen 711 und 712 BGB gleichberechtigt nebeneinander.
Auch aus den Gesetzesmaterialien zum MoPeG lasse sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber an der bisherigen Praxis der Registergerichte festhalten wollte. Ebenso wenig könne aus dem Schweigen des Gesetzgebers geschlossen werden, dass weiterhin zusätzliche Nachweise verlangt werden müssten.
Der Senat betonte allerdings, dass zum Schutz Dritter – insbesondere der Gläubiger – weiterhin deutlich gemacht werden müsse, dass ein Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge übertragen wurde. Ein entsprechender Sonderrechtsnachfolgevermerk im Handelsregister bleibt daher erforderlich.
Für die Eintragung selbst dürfen jedoch nicht ohne Weiteres zusätzliche Nachweise verlangt werden. Die ausdrückliche Anmeldung des Erwerbs im Wege der Sonderrechtsnachfolge kann grundsätzlich ausreichen.
Quelle: OLG München, Beschluss vom 23. Februar 2026 Az. 31 Wx 294/24 e
Kontakt
Kristina Hirsemann
Bereich:
Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht