Recht auf Reparatur: Neue Pflichten für Unternehmen
Mit dem Recht auf Reparatur setzt Deutschland die EU-Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Das Gesetz wurde am 10. Juli 2026 verabschiedet und tritt zum 31. Juli 2026 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, Produkte länger nutzbar zu machen, Ressourcen zu schonen und unnötigen Elektroschrott zu vermeiden. Gleichzeitig werden insbesondere Hersteller, Importeure und Händler mit neuen Pflichten konfrontiert.
Wer ist betroffen?
Die neuen Regelun
gen betreffen in erster Linie Hersteller bestimmter Produktgruppen, darunter beispielsweise Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke, Staubsauger, Smartphones, Tablets oder Displays. Welche Produkte unter den neuen Reparaturanspruch fallen, ist in Anhang II der EU-Richtlinie geregelt.
Unternehmen sollten jedoch beachten, dass diese Liste nicht abschließend ist. Die Europäische Union kann künftig weitere Produktgruppen aufnehmen. Es empfiehlt sich daher, die weitere Entwicklung im Blick zu behalten.
Auch Importeure sollten aufmerksam sein: Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, gehen die gesetzlichen Pflichten auf den Bevollmächtigten in der EU, den Importeur oder – wenn auch dieser fehlt – auf den Händler beziehungsweise Vertreiber über.
Was ändert sich für Hersteller?
Für die betroffenen Produktgruppen besteht künftig ein gesetzlicher Reparaturanspruch. Verbraucher können auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung verlangen, dass der Hersteller das Produkt – soweit technisch möglich – zu angemessenen Bedingungen repariert.
Hersteller müssen dafür unter anderem:
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Reparaturen zu angemessenen Bedingungen anbieten,
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Ersatzteile und notwendige Werkzeuge über den vorgeschriebenen Zeitraum verfügbar halten,
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Verbraucher leicht zugänglich über Reparaturmöglichkeiten und Richtpreise informieren sowie
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sicherstellen, dass unabhängige Reparaturbetriebe nicht durch technische oder vertragliche Hindernisse unnötig an Reparaturen gehindert werden.
Ist eine Reparatur nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein überholtes Gerät angeboten werden.
Was bedeutet das für Händler?
Auch Händler, die Waren an Verbraucher verkaufen, sollten ihre Gewährleistungs- und Reklamationsprozesse überprüfen.
Entscheidet sich ein Verbraucher innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist für eine Reparatur statt einer Ersatzlieferung, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate. Außerdem muss der Verkäufer den Verbraucher vor der Nacherfüllung ausdrücklich über sein Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung sowie über diese Fristverlängerung informieren.
Reparierbarkeit wird Teil des Sachmangelbegriffs
Eine wesentliche Änderung geht über den eigentlichen Reparaturanspruch hinaus: Künftig gehört die Reparierbarkeit zur üblichen Beschaffenheit einer Ware. Fehlt sie, kann dies einen Sachmangel begründen.
Diese Änderung beschränkt sich nicht auf die in Anhang II der Richtlinie genannten Produktgruppen. Während der gesetzliche Reparaturanspruch nur für die dort aufgeführten Waren gilt, kann die Einbeziehung der Reparierbarkeit in den Sachmangelbegriff grundsätzlich auch für andere Produkte Bedeutung erlangen, wenn bei Waren derselben Art eine Reparierbarkeit üblich und vom Käufer zu erwarten ist. Damit reicht die praktische Wirkung der Neuregelung über die eigentliche Reparaturpflicht hinaus.
Die Änderung wirkt zudem grundsätzlich auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen. Für B2B-Kaufverträge, die ab dem 1. Januar 2028 geschlossen werden, können die Vertragsparteien jedoch vereinbaren, dass die Reparierbarkeit nicht zur geschuldeten Beschaffenheit gehört.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Auch wenn nicht jedes Unternehmen unmittelbar betroffen ist, empfiehlt sich eine Bestandsaufnahme:
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Prüfen Sie, ob Ihre Produkte bereits zu den betroffenen Produktgruppen gehören oder künftig davon erfasst werden könnten.
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Überprüfen Sie, ob Ersatzteile, Werkzeuge und Reparaturprozesse den neuen Anforderungen entsprechen.
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Stimmen Sie sich mit Herstellern und Lieferanten über die künftigen Abläufe ab.
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Passen Sie Reklamationsprozesse, Verbraucherinformationen und gegebenenfalls Ihre AGB an.
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Prüfen Sie bei Verträgen mit anderen Unternehmen, ob künftig Regelungen zur Reparierbarkeit aufgenommen werden sollten.
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Kristina Hirsemann
Bereich:
Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht