Pauschale Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag unzulässig
Eine vertragliche Klausel, die dem Arbeitgeber eine pauschale Freistellung nach einer Kündigung erlaubt, ist unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschieden. In der Folge sprach das Gericht einem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu, weil ihm während der Freistellung die private Nutzung seines Dienstwagens entzogen worden war.
28. November 2025
Ein Gebietsleiter war seit 2022 beschäftigt und durfte seinen Dienstwagen auch privat nutzen. Nachdem er im Mai 2024 mit sechsmonatiger Frist selbst zum 31. Oktober gekündigt hatte, stellte ihn der Arbeitgeber einseitig frei und verlangte die Rückgabe des Dienstwagens zum 30. Juni. Grundlage war eine formularmäßige Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag, die dem Arbeitgeber bei oder nach Ausspruch einer Kündigung eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung erlaubte.
Der Dienstwagenvertrag enthielt zudem eine Widerrufsklausel, wonach bei Freistellung sowohl die dienstliche als auch die private Nutzung enden sollte. Der Arbeitnehmer gab den Wagen zurück und forderte vor Gericht eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum von Juli bis November 2024.
Das LAG Niedersachsen entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Widerruf der Dienstwagennutzung lagen nicht vor, weil die Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag unwirksam war.
Nach Ansicht des Gerichts haben Beschäftigte auch nach einer Kündigung grundsätzlich einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist. Eine einseitige Freistellung ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse daran nachweisen kann – etwa bei drohender Konkurrenztätigkeit, dem Risiko der Mitnahme von Kunden oder der Gefahr, dass Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden.
Die im Vertrag enthaltene pauschale Klausel berechtigte den Arbeitgeber, Arbeitnehmer ohne jede Begründung freizustellen. Das verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen das Transparenzgebot des Paragraf 307 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die zur Freistellung berechtigenden Gründe klar und nachvollziehbar benannt werden müssen.
Da die Freistellungsklausel unwirksam war, konnte sich der Arbeitgeber auch nicht wirksam auf den Widerruf der Dienstwagennutzung berufen. Der Arbeitnehmer hatte deshalb Anspruch auf eine Entschädigung für die entgangene private Nutzung des Dienstwagens.
LAG Niedersachsen, Urteil vom 22. Mai 2025, Az. 5 SLa 249/25.
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Kristina Hirsemann
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Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht