Neues Gesetz zur Teilung der Maklerprovision
Seit dem 23. Dezember 2020 ist das neue Gesetz zur Teilung der Maklerprovision in Kraft getreten und sorgt nun schon für ziemliche Verwirrung. Grundsatz des Gesetzes ist es die Verkäuferseite an der Maklerprovision mindestens hälftig zu beteiligen. Welche Änderungen es gab und was es zu beachten gilt, haben wir Ihnen hier kurz erläutert:
Autorin: Susanne Roncka, 1. Juli 2020, Ergänzung am 18.01.2021
Bisher war es in Hessen üblich, dass der Käufer die Provision alleine trug, obwohl der Verkäufer den Makler beauftragte – das ist seit Dezember 2020 nicht mehr möglich. Maximal nur noch 50 Prozent sind durch den Käufer zu tragen.
Textlicher Nachweis über Kaufvertrag (Paragraf 656a BGB(Bundesgesetzbuch))
Ein Maklervertrag der den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus zum Gegenstand hat, bedarf zukünftig der Textform - eine Unterschrift ist nicht notwendig. Es genügt, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger festgehalten ist und den Absender erkennen lässt, also beispielsweise per Brief, Mail oder SMS.
Verbraucherschutz für Käufer (Paragraf 656b BGB)
Der §656b legt fest, dass die nachfolgenden Paragrafen 656c und 656d BGB nur gelten, wenn der Käufer als Verbraucher handelt und eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus erwirbt. Baureife Grundstücke, Gewerbeimmobilien oder Mehrfamilienhäuser unterliegen den folgenden Paragrafen nicht.
Gleiche Konditionen für alle Vertragsparteien (Paragraf 656c BGB)
Für den Makler zu beachten gilt: Wenn er für beide Parteien tätig wird und mit beiden Parteien einen Vertrag geschlossen hat, so muss er beide Parteien zu gleichen Konditionen (Provisionshöhe) abrechnen.
In der Praxis wird es so aussehen, dass der Verkäufer den Makler beauftragt. Der Makler wird mit dem Verkäufer einen Vertrag mit Provisionsvereinbarung in Höhe von 2,98 Prozent abschließen. Wenn sich auf das Verkaufsangebot ein Interessent bei dem Makler meldet, wird auch mit ihm ein Vertrag inklusive Provisionszahlung in Höhe von 2,98 Prozent geschlossen. Beide Auftraggeber (Käufer/Verkäufer) verpflichten sich zur Zahlung eines gleichen Anteils. Keine der Parteien soll bevorzugt oder benachteiligt werden, weshalb Provisionsreduzierungen immer für beide Parteien gelten.
Vorteil hierbei ist: wenn der Makler mit beiden Parteien einen Vertrag abschließt kann er beiden Parteien eine Rechnung stellen, unabhängig wer zuerst beauftragt hat und wer zuerst zahlt.
Beteiligung an der Provisionszahlung (Paragraf 656d BGB)
Der Makler kann auch weiterhin nur mit dem Verkäufer einen Vertrag abschließen in dem sich der Verkäufer zur alleinigen Zahlung der Provision verpflichtet. Wenn jedoch auch der Käufer anteilig zur Provisionszahlung verpflichtet werden soll, muss darüber eine Vereinbarung getroffen werden. Eine Beteiligung ist maximal zu 50 Prozent möglich. Die Provisionszahlung ist zuerst vom Verkäufer zu leisten, solange dieser nicht leistet wird auch der zweite Anteil des Käufers nicht fällig. Da nur mit einer Partei (Verkäufer) ein Vertrag geschlossen wurde sind Interessenskollisionen ausgeschlossen, somit auch ein Höchstbieterverfahren möglich.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Um bestehende Missverständnisse in der Anfangsphase auszuräumen hat der Immobilienverband Deutschland (IVD) eine Pressemeldung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 131 KB) mit Erläuterungen zur Neuregelung herausgegeben.
Kontakt
Susanne Roncka
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Themen: Standortentwicklung, Bauleit- und Regionalplanung, Branchenbetreuung Immobilienwirtschaft
Markus Würstle
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Unternehmen und Standort
Themen: Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht