Das sind die wichtigsten Gesetzänderungen in 2026

Mit dem neuen Jahr treten zahlreiche gesetzliche Neuerungen in Kraft. Wir liefern Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für das Jahr 2026, chronologisch sortiert.
7. Januar 2026

Erhöhung des Mindestlohns

  • Ab 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro brutto pro Stunde. Mit der Anhebung steigt auch die Minijob-Grenze auf 603 Euro im Monat.

Erhöhung der steuerlichen Freibeträge

  • Ebenfalls ab 2026 werden die steuerlichen Freibeträge angehoben: Der Grundfreibetrag steigt auf 12.348 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 24.696 Euro bei Zusammenveranlagung. Auch der Kinderfreibetrag erhöht sich auf 9.756 Euro pro Kind.

Kindergeld steigt

  • Ab 1. Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat. Dies bedeutet deine leichte Erhöhung gegenüber den bisher gezahlten 255 Euro pro Kind und Monat.

Mindestausbildungsvergütung steigt

  • Für Ausbildungsverhältnisse, die zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2026 beginnen, gilt eine höhere Mindestausbildungsvergütung: Im ersten Ausbildungsjahr müssen mindestens 724 Euro brutto gezahlt werden.

Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für die Gastronomie

  • Voraussichtlich ab 1. Januar 2026 soll die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19 auf 7 Prozent gesenkt werden. Die Regelung steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung im Bundesrat.

Einführung der Aktivrente

  • Ab 1. Januar 2026 werden Beschäftigungsmöglichkeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze flexibilisiert: Für Beschäftigte, die das Rentenalter erreicht haben, gilt eine Ausnahme vom Vorbeschäftigungsverbot. Eine sachgrundlose Befristung ist wieder möglich. Diese kann bis zu acht Jahre andauern und bis zu zwölfmal verlängert werden. Mit der sogenannten Aktivrechte soll das Weiterarbeiten zudem finanziell attraktiver werden: Das Gehalt ist für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte ab Überschreiten der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei, unabhängig davon, ob bereits eine Rente bezogen wird oder nicht.

Pendlerpauschale

  • Ab 2026 können Beschäftigte für ihren Arbeitsweg 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.

Wehrdienstmodernisierungsgesetz

  • Ebenfalls zum 1. Januar 2026 tritt das neue Wehrdienstmodernisierungsgesetz in Kraft: Alle Männer, die 2026 volljährig werden, müssen einen Online-Fragebogen mit persönlichen Daten, Bildungsabschlüssen und Verfügbarkeit ausfüllen. Der Wehrdienst bleibt zunächst freiwillig. Reichen die Freiwilligenzahlen nicht, kann eine Bedarfswehrpflicht eingeführt werden, gegebenenfalls per Losverfahren.

Tierhaltungskennzeichnung für Schweinefleisch

  • Ab 1. März 2026 wird eine Tierhaltungskennzeichnung für frisches Schweinefleisch verpflichtend. Die Kennzeichnung gilt sowohl für verpackte Ware als auch für die Frischetheke und unterscheidet fünf Haltungsformen von Stallhaltung bis Bio. Tierhalter melden die Daten an die zuständige Landesbehörde und geben sie an den Handel weiter, die dies auf den Produkten kennzeichnen müssen.

Entgelttransparenzrichtlinie (EU)

  • Spätestens bis zum 7. Juni 2026 muss die EU-Entgelttransparenzrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Künftig sollen Regeln bereits für Betriebe ab 100 Beschäftigte gelten. In Stellenausschreibungen ist dann ein Einstiegsgehalt oder eine Gehaltsspanne anzugeben. Arbeitgeber dürfen Bewerber nicht mehr nach früheren Gehältern fragen. Beschäftigte erhalten ein erweitertes Auskunftsrecht über ihr eigenes Entgelt sowie über Durchschnittsentgelte bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit getrennt nach Geschlecht. Zudem werden regelmäßige Berichte zu geschlechtsspezifischen Entgeltunterschieden verpflichtend. Bei Verstößen drohen Schadenersatzansprüche, wobei die Beweislast im Streitfall weitgehend beim Arbeitgeber liegt.

Widerrufsbutton im Einzelhandel

  • Ab 19. Juni 2026 müssen Online-Anbieter, bei denen Verträge per Klick abgeschlossen werden, einen sogenannten Widerrufsbutton bereitstellen. Der Widerruf soll damit ebenso einfach sein wie der Vertragsschluss. Nach dem Kündigungsbutton folgt somit nun auch der Widerrufsbutton.

Kennzeichnungspflichte für Elektrogerätehändler

  • Ab 1. Juli 2026 gelten neue Kennzeichnungs- und Hinweispflichten für Sammel- und Rücknahmestellen nach dem Elektrogesetz: Stationäre Händler, die Altgeräte zurücknehmen müssen, haben im Eingangsbereich gut sichtbar ein einheitliches Symbol „Elektrogeräterücknahme“ anzubringen. In der Nähe der Preisauszeichnung ist zusätzlich das Symbol mit der durchgestrichenen Abfalltonne zu zeigen. Auch Online-Händler müssen die Symbole bei oder vor der Bestellung in ihren Online-Angeboten anzeigen.

Recht auf Reparatur

  • Bis 31. Juli 2026 ist die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in deutsches Recht umzusetzen. Vorgesehen ist unter anderem die Verpflichtung von Herstellern, für bestimmte Produkte auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist über einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren Reparaturen zu ermöglichen. Diese Reparaturen dürfen nicht unangemessen teuer sein, und die erforderlichen Ersatzteile müssen für den jeweiligen Zeitraum vorgehalten werden. Zudem sollen Produkte künftig grundsätzlich reparaturfreundlich gestaltet sein. Parallel werden die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern ausgeweitet, etwa zu Gewährleistungsrechten, Haltbarkeitsgarantien, Software-Updates, und weiteren.

EU-AI-Act

  • Der EU-AI-Act wird ab dem 2. August 2026 weitgehend anwendbar und bringt ein gestuftes Regelwerk für den Einsatz von KI-Systemen. Systeme mit inakzeptablem Risiko, etwa staatliche Social-Scoring-Modelle, werden vollständig verboten. Für Hochrisiko-KI in Bereichen wie kritischer Infrastruktur, Gesundheit, Personalwesen oder Strafverfolgung gelten umfassende Anforderungen an Sicherheit, Kontrolle und Dokumentation. Künstlich erzeugte oder bearbeitete Inhalt in Form von Audio, Bildern oder Videos müssen klar gekennzeichnet werden. Für Anwendungen mit geringem Risiko bestehen vor allem Informationspflichten.

Neues EU-Verpackungsrecht

  • Die neue EU-Verpackungsverordnung bringt ab dem 12. August 2026 weitreichende Änderungen im Verpackungs- und Abfallrecht. Für lebensmittelnahe Verpackungen gelten künftig spezifische Grenzwerte für sogenannte PFAS, für alle Verpackungsmaterialien ein einheitlicher Grenzwert von 100 Milligramm pro Kilogramm für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom. Unternehmen, die wiederverwendbare Verpackungen einsetzen, müssen sich zudem an geeigneten Wiederverwendungssystemen beteiligen.

Gewährleistungs- und Garantielabel

  • Ab 26. September müssen Hersteller und Verkäufer Verbraucher standardisiert über Gewährleistung und Garantie informieren. Die EU-Kommission führt dazu zwei Labels ein: ein Label für die gesetzliche Gewährleistung und ein Label für die Garantie. Unternehmen müssen diese Hinweise in ihrer Produktkennzeichnung, Werbung und Informationsmaterialien integrieren.

Strenge Regeln für Werbung mit Nachhaltigkeitsaussagen

  • Die Vorgaben der sogenannten Empowering-Consumers-Richtlinie (EmpCo, 2024/825) sind bis 27. März in nationales Recht umzusetzen und sollen ab 27. September 2026 verbindlich gelten. Ziel ist es, sogenanntes Greenwashing zu unterbinden. Verboten werden sollen unter anderem: Allgemeine Umweltaussagen ohne belastbare Nachweise, Aussagen, die nur einen Teilaspekt eines Produktes oder Unternehmens betreffen, aber als Gesamtbewertung erscheinen, Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierung oder staatliche Anerkennung und weitere.

Verbot bestimmter PFAS-haltiger Produkte

  • Ab 10. Oktober 2026 werden bestimmte Textilien, Lederwaren, Lebensmittelverpackungen und Kosmetika, die die Chemikalie PFAS enthalten, verboten.

Neues Produkthaftungsgesetz

  • Ab dem 9. Dezember 2026 wird das Produkthaftungsgesetz grundlegend modernisiert, da die EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU 2024/2853) in nationales Recht umgesetzt wird. Anders als bislang umfasst das neue Recht ausdrücklich Software, KI-basierte Systeme und digitale Dienste als Produkte und macht Unternehmen dafür haftbar, wenn daraus Schäden entstehen. Die Reform erweitert den Kreis der haftenden Akteure, etwa auch auf Importeure und Anbieter, wenn der Hersteller außerhalb der EU nicht greifbar ist, und erleichtert Verbrauchern die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch neue Regeln zur Beweisführung. Gleichzeitig werden die Kriterien für „Defekt“ an die Realität digitaler und vernetzter Produkte angepasst.
Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht