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Neue Vorgaben

Neue Widerrufs-Funktion im Online-Handel ab Juni 2026

Für Online-Händler und Plattformbetreiber steht eine bedeutende Neuerung bevor: Ab dem 19. Juni 2026 müssen Verbraucher Verträge nicht nur widerrufen können – sie müssen den Widerruf auch über eine elektronische Widerrufs-Funktion („Widerrufsbutton“) direkt über die Website oder App abgeben können. Diese Pflicht folgt aus einer EU-Richtlinie, die in deutsches Recht umgesetzt wurde (Paragraf 356a Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).
Die Pflicht zur Widerrufs-Funktion betrifft grundsätzlich alle Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Darunter fallen klassische Online-Shops ebenso wie Apps oder digitale Marktplätze. Auch wenn ein Vertrag über die Plattform eines Drittanbieters zustande kommt, bleibt der jeweilige Unternehmer verpflichtet, sicherzustellen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufs-Funktion zur Verfügung steht.
Ziel der Neuregelung ist es, den Widerruf ebenso einfach auszugestalten wie den Vertragsschluss. Verbraucher sollen ihre Erklärung unmittelbar und strukturiert online abgeben können – über eine klar erkennbare und leicht zugängliche Funktion.
Die neue Widerrufs-Funktion ist dabei in vier aufeinanderfolgende Schritte ausgestaltet:
  1. Widerrufsfunktion
    Zunächst muss auf der Website oder in der App ein deutlich gekennzeichneter Widerrufsbutton vorhanden sein, etwa mit der Bezeichnung „Vertrag widerrufen“. Diese Funktion muss während des gesamten Widerrufszeitraums gut sichtbar und von jeder Seite der Online-Benutzeroberfläche erreichbar sein.
  2. Bestätigungsseite
    Im zweiten Schritt erfolgt eine Bestätigungsseite, auf der der Verbraucher die zur Identifizierung erforderlichen Angaben macht, beispielsweise Name und Vertragsdaten. Eine zwingende Login-Pflicht ist nicht vorgesehen, sofern eine eindeutige Zuordnung der Erklärung auch anderweitig möglich ist.
  3. Bestätigungsfunktion
    Anschließend muss der Verbraucher seinen Widerruf aktiv bestätigen. Diese zusätzliche Bestätigung soll verhindern, dass Erklärungen versehentlich abgegeben werden.
  4. Eingangsbestätigung
    Im letzten Schritt ist der Unternehmer verpflichtet, den Eingang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger – etwa per E-Mail – zu bestätigen. Die Bestätigung muss Inhalt, Datum und Uhrzeit der Widerrufserklärung enthalten.
Die neue elektronische Widerrufs-Funktion ändert nichts am materiellen Inhalt des Widerrufsrechts nach den Paragrafen 312g, 355 BGB. Weder Fristen noch Rechtsfolgen werden angepasst. Die Neuregelung betrifft ausschließlich die Art und Weise der Abgabe der Erklärung.
Ungeachtet dessen sind Unternehmen gehalten, ihre Vertragsunterlagen und Verbraucherinformationen zu überprüfen und anzupassen. Insbesondere die Widerrufsbelehrung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie gegebenenfalls Datenschutzhinweise müssen die neue elektronische Widerrufsmöglichkeit zutreffend abbilden. Die Belehrung darf nicht den Eindruck erwecken, der Widerruf sei ausschließlich per E-Mail oder Post möglich, wenn gesetzlich eine elektronische Widerrufs-Funktion vorzuhalten ist. Angaben zu den zulässigen Widerrufswegen müssen konsistent und vollständig sein. Fehlerhafte oder unvollständige Informationen können wettbewerbsrechtliche Risiken und Abmahnungen nach sich ziehen.
Unternehmen müssen darüber hinaus technische und organisatorische Anpassungen vornehmen. Die Widerrufs-Funktion ist dauerhaft und gut erkennbar in die Online-Oberfläche zu integrieren, die Übermittlung der Widerrufserklärung muss systemseitig zuverlässig verarbeitet werden, und automatisierte Eingangsbestätigungen sind sicherzustellen. Händler und Plattformbetreiber sollten daher ihre Web- und App-Strukturen, Checkout-Prozesse sowie internen Bearbeitungsabläufe frühzeitig überprüfen und anpassen. Fehlerhafte, versteckte oder schwer zugängliche Widerrufs-Buttons können abmahn- und bußgeldrelevant sein.
Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht