Neue Informationspflichten zu Gewährleistung und Garantie ab 27. September 2026
Ab dem 27. September 2026 gelten neue Informationspflichten für Unternehmen, die Waren an Verbraucher verkaufen. Kern der Neuregelung sind zwei europaweit einheitliche Kennzeichnungen: eine Mitteilung über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und ein Label für bestimmte Herstellergarantien. Händler sollten jetzt prüfen, welche Vorgaben sie betreffen und wie sie diese in ihren Verkaufsprozessen umsetzen.
Neue Mitteilung über Gewährleistungsrechte
Verbraucher müssen künftig mit einer einheitlich gestalteten Mitteilung über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte informiert werden. Die sogenannte harmonisierte Mitteilung informiert allgemein über die wesentlichen Rechte bei Mängeln. Sie ist weder produkt- noch händlerspezifisch und muss daher nicht für jede Ware einzeln erstellt werden.
I
m stationären Handel ist die Mitteilung grundsätzlich gut sichtbar und mindestens im Format DIN A4 bereitzustellen. Sie kann farbig oder in
Schwarz-Weiß verwendet werden. Eine Ausnahme besteht für Geschäfte des täglichen Lebens, die bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden. Diese Ausnahme kann etwa beim klassischen Einkauf im stationären Handel relevant sein.
Für Online-Shops gelten andere Vorgaben. Dort muss die Mitteilung vor Vertragsschluss gut sichtbar und in der farbigen Variante zur Verfügung stehen. Eine Mindestgröße wie im stationären Handel ist für die Darstellung auf einer Online-Benutzeroberfläche nicht vorgeschrieben.
Die harmonisierte Gewährleistungsmitteilung steht in den verschiedenen EU-Sprachfassungen zum Download bereit. Die offiziellen Informationen und Vorlagen stellt die Europäische Kommission auf ihrer Seite „Your Europe“ zur Verfügung. Eine Downloadmöglichkeit der Gewährleistungsmitteilung als PDF und PNG bietet auch GARAN-Label.com.
Eigenes Label für bestimmte Herstellergarantien
Eine zweite Kennzeichnung betrifft gewerbliche Haltbarkeitsgarantien des Herstellers. Anders als die Gewährleistungsmitteilung ist dieses Label auf das konkrete Produkt bezogen.
Die Kennzeichnung ist erforderlich, wenn der Hersteller für die gesamte Ware eine unentgeltliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gewährt und dem Händler die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt hat.
Nicht jede Garantie fällt damit unter die neue Regelung. Nicht erfasst sind beispielsweise Garantien von höchstens zwei Jahren, kostenpflichtige Garantieverlängerungen, reine Händlergarantien oder Garantien, die lediglich einzelne Bestandteile der Ware abdecken.
Das Garantielabel enthält insbesondere Angaben zum Hersteller, zur Modellkennung und zur Garantiedauer. Im stationären Handel muss es mindestens 95 × 100 mm groß sein und sich eindeutig der betreffenden Ware zuordnen lassen. Im Online-Shop ist eine farbige Darstellung vorgeschrieben. Dort kann das vollständige Label unter den rechtlichen Voraussetzungen auch über eine geschachtelte Darstellung eingebunden werden.
Die Vorlagen und Vorgaben für die Garantiekennzeichnung sind ebenfalls auf der Informationsseite der Europäischen Kommission abrufbar. Da das Garantielabel produktspezifische Angaben enthält, muss es für das jeweilige Produkt entsprechend den vorgegebenen Gestaltungsvorgaben ausgefüllt werden.
Händler müssen nicht selbst nach Garantien recherchieren
Für Händler ist relevant, dass die Neuregelung keine allgemeine Nachforschungspflicht schafft. Sie müssen nicht für jedes Produkt selbst recherchieren, ob der Hersteller möglicherweise eine entsprechende Haltbarkeitsgarantie anbietet.
Die Kennzeichnungspflicht setzt voraus, dass der Hersteller dem Händler die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat. Liegen diese Informationen vor und sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, muss der Händler sie gegenüber dem Verbraucher mit dem vorgesehenen Garantielabel kenntlich machen.
Für die betriebliche Umsetzung bietet es sich daher an, einen klaren Umgang mit eingehenden Garantieinformationen festzulegen. So sollte geklärt sein, wer diese Informationen prüft und wer die erforderliche Kennzeichnung im Online-Shop oder im stationären Handel veranlasst.
Auch Informationen zu Softwareupdates können erforderlich werden
Die Änderungen beschränken sich nicht auf die beiden neuen Kennzeichnungen. Bei Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen können weitere Informationspflichten hinzukommen. Dazu gehört die Information über die Mindestdauer, für die Softwareaktualisierungen bereitgestellt werden. Voraussetzung ist auch hier, dass der Hersteller beziehungsweise Anbieter dem Unternehmer diese Information zur Verfügung gestellt hat.
Für Händler mit Produkten wie Smartphones, Smart-TVs oder anderen vernetzten Geräten sollte dieser Punkt bei der Vorbereitung ebenfalls berücksichtigt werden.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Bis zum 27. September 2026 sollten Unternehmen klären, welche ihrer Verkaufswege von den neuen Vorgaben betroffen sind. Für Ladengeschäft, Online-Shop und andere Formen des Fernabsatzes gelten teilweise unterschiedliche Anforderungen.
Daneben sollte geprüft werden, ob bereits Informationen von Herstellern über erfasste Haltbarkeitsgarantien vorliegen und wie diese künftig intern verarbeitet werden. Online-Händler müssen die neuen Kennzeichnungen technisch in ihre Verkaufsprozesse einbinden. Im stationären Handel ist zu klären, wo die Gewährleistungsmitteilung erforderlich ist und wie Garantielabel den betroffenen Produkten eindeutig zugeordnet werden können.
Eine allgemeine Übergangsregelung für bereits vorhandene Lagerbestände ist nicht vorgesehen. Entscheidend ist grundsätzlich, ob der Vertrag ab dem 27. September 2026 geschlossen wird. Die notwendigen Anpassungen sollten deshalb vor diesem Termin abgeschlossen sein.
Vorlagen und weitere Informationen
Die Europäische Kommission stellt Informationen und Vorlagen zur Gewährleistungsmitteilung und zur Garantiekennzeichnung auf „Your Europe“ bereit:
Die Gewährleistungsmitteilung kann außerdem in allen EU-Amtssprachen als PDF und PNG heruntergeladen werden:
Kontakt
Kristina Hirsemann
Bereich:
Unternehmen und Standort
Themen: Justiziariat - AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht