Mitbestimmung des Betriebsrats bei konzernintern eingesetzten Führungskräften
Werden Führungskräfte innerhalb eines Konzerns im Betrieb eines anderen Unternehmens eingesetzt, führt dies nicht automatisch zu einer mitbestimmungspflichtigen „Einstellung“ im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Entscheidend ist, ob der Betriebsinhaber gegenüber diesen Personen ein arbeitsverhältnis-typisches Weisungsrecht ausübt. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 23. September 2025 klargestellt.
Die Arbeitgeberin produziert und vertreibt Massenspektrometer und gehört zu einem internationalen Konzern mit Sitz der Konzernmutter in den USA. Die Organisation erfolgt über sogenannte Matrixstrukturen. Am deutschen Standort beschäftigt die Arbeitgeberin rund 500 Arbeitnehmer.
In dem Betrieb waren zudem vier Führungskräfte tätig, die nicht bei der Arbeitgeberin selbst angestellt waren, sondern bei einem anderen Konzernunternehmen im Ausland. Sie nahmen ihre Aufgaben im Betrieb der Arbeitgeberin überwiegend über Videokonferenzen wahr. Während des Verfahrens änderten sich teilweise auch die Personen, die ihnen gegenüber weisungsbefugt waren.
Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Tätigkeit dieser vier Personen um Einstellungen im Sinne von Paragraf 99 Absatz 1Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) handele. Sie seien in den Betrieb eingegliedert und nähmen teilweise Vorgesetztenfunktionen wahr. Deshalb verlangte der Betriebsrat, dass ihre Beschäftigung ohne seine Zustimmung aufgehoben werde.
Die Arbeitgeberin widersprach. Sie argumentierte, dass kein Mitbestimmungsrecht bestehe, weil die vier Personen weder ihrem Weisungsrecht unterlägen noch ausreichend in den Betrieb eingegliedert seien.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben zunächst dem Betriebsrat Recht. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hob das BAG diese Entscheidungen jedoch auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung an das LAG zurück.
Das BAG stellte klar, dass eine Einstellung im Sinne des Paragraf 99 BetrVG voraussetzt, dass die betreffende Person im Betrieb weisungsgebunden tätig ist. Dem Betriebsinhaber muss zumindest teilweise ein für ein Arbeitsverhältnis typisches Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit zustehen.
Diese Voraussetzung gilt auch für Führungskräfte, die bei einem anderen Unternehmen beschäftigt sind. Die erforderlichen Weisungsbefugnisse können nicht dadurch ersetzt werden, dass solche Personen zu Vorgesetzten der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ernannt werden. Allein die Übertragung von Führungsaufgaben begründet noch keine betriebsverfassungsrechtlich relevante Arbeitgeberstellung des Betriebsinhabers.
Der Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts nach Paragraf 99 BetrVG rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts keine weitergehende Auslegung des Einstellungsbegriffs. Zwar soll die Beteiligung des Betriebsrats die Interessen der bereits im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer schützen. Voraussetzung bleibt jedoch stets eine tatsächliche „Einstellung“ in den Betrieb. Diese setzt begrifflich voraus, dass der Betriebsinhaber gegenüber der eingesetzten Person zumindest ein Mindestmaß an arbeitsverhältnis-typischen Weisungsrechten besitzt.
Auch die Einbindung der Führungskräfte in konzernweite Matrixstrukturen führt nicht automatisch zu einer Eingliederung in den Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne. Das BAG betonte, dass Paragraf 99 BetrVG dem Betriebsrat nicht die Möglichkeit eröffnen soll, das bloße Nebeneinander von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen innerhalb eines Betriebs mitzugestalten.
Darüber hinaus hielt das Gericht die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts für unzureichend. Allein der Hinweis, einem Arbeitnehmer des Betriebs stehe ein „fachliches Weisungsrecht“ zu, reiche nicht aus. Der Begriff sei kein feststehender Rechtsbegriff und lasse nicht automatisch erkennen, ob tatsächlich ein arbeitsverhältnis-typisches Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit besteht.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. September 2025, Az. 1 ABR 25/24
Kontakt
Kristina Hirsemann
Bereich:
Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht