Kopfschmerzen nachgewiesen: Entgelt muss gezahlt werden

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat einem ehemaligen Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung zugesprochen. Der Kläger hatte sich nach seiner Eigenkündigung für die letzten zwei Wochen des Arbeitsverhältnisses krankgemeldet. Nach Anhörung der behandelnden Ärztin war das Gericht – anders als zuvor das Arbeitsgericht – von einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit überzeugt.
9. Dezember 2025
Der Kläger war als Elektroniker bei einem Serviceunternehmen eines Verkehrsbetriebs beschäftigt. Er kündigte am 15. März 2024 zum 30. April 2024. Die Personalabteilung wies ihn jedoch darauf hin, dass die tarifliche Kündigungsfrist zwei Monate betrage und das Arbeitsverhältnis deshalb erst zum 31. Mai 2024 ende. Der Kläger kündigte daraufhin seinem Vorgesetzten an, dennoch zum 30. April aufzuhören.
Tatsächlich arbeitete er noch bis zum 6. Mai. Am 7. Mai meldete er sich per E-Mail bis zum 21. Mai arbeitsunfähig krank. Anschließend nahm er sieben Tage Resturlaub. Ob er zum letzten Arbeitstermin am 31. Mai erschien und wann der Firmenwagen zurückgegeben wurde, blieb zwischen den Parteien streitig.
Seine Klage auf Entgeltfortzahlung in Höhe von ca. 1.360 Euro brutto blieb vor dem Arbeitsgericht erfolglos, hatte jedoch vor dem LAG Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Nach der Vernehmung der behandelnden Ärztin stand für das LAG fest, dass der Kläger im Zeitraum vom 7. bis zum 21. Mai 2024 wegen Spannungskopfschmerzen infolge eines Konflikts am Arbeitsplatz arbeitsunfähig war.
Mehrere Punkte stützten diese Bewertung: Der Kläger war bereits in der Vergangenheit wegen extremer Kopfschmerzen behandelt worden – einmal ein Jahr zuvor, einmal einen Monat zuvor, jeweils durch andere Ärzte derselben Praxis. Diese früheren Fälle standen nicht im Zusammenhang mit Belastungen am Arbeitsplatz. Die Ärztin konnte nachvollziehbar erklären, warum sie eine zweiwöchige Krankschreibung für angemessen hielt.
Zwar wusste sie von der Eigenkündigung, nicht jedoch davon, dass der Urlaub direkt im Anschluss an die Krankschreibung lag. Der Kläger hatte sie auch nicht um eine Krankschreibung bestimmter Dauer gebeten. Die Krankschreibung erfolgte aus eigener medizinischer Initiative. Die Ärztin verfügte über 24 Jahre Berufserfahrung.
Unter Einbeziehung der persönlichen Anhörung des Klägers und der Schwierigkeit, Kopfschmerzen objektiv nachzuweisen, bewertete das LAG die Arbeitsunfähigkeit als glaubhaft und überzeugend festgestellt.
Quelle: LAG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 2025, Az. 3 SLa 138/25)
Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht