Kein Verfall von Urlaubsansprüchen während Mutterschutz und Elternzeit

Urlaubsansprüche aus der Zeit vor Mutterschutz und Elternzeit können nicht vor Ablauf des maßgeblichen Urlaubsjahres verfallen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden. Hintergrund: Das Mutterschutzgesetz und auch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz enthalten Regeln, die vom Bundesurlaubsgesetz abweichen.
21. November 2025
Der Paragraf 24 Satz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowie der Paragraf 17 Absatz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) enthalten eigene, von Paragraf 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) abweichende Regelungen. Diese legte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in seinem Urteil vom 11. September 2025 zugrunde.
Eine seit 2014 beschäftigte Verkäuferin mit 30 Wochenstunden hatte im Jahr 2021 von 30 zustehenden Urlaubstagen 24 genommen. Sechs weitere bewilligte Tage konnte sie aufgrund eines Beschäftigungsverbots ab Oktober 2021 nicht mehr antreten. Daran schlossen sich Mutterschutz und Elternzeit bis zum 6. Dezember 2024 an.
Die Arbeitnehmerin verlangte, die verbliebenen sechs Urlaubstage aus 2021 und weitere sieben Tage aus 2022 nachzuerhalten. Sie berief sich auf Paragraf 17 Absatz 2 BEEG, wonach Urlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren ist. Die Arbeitgeberin hielt dagegen, der tarifliche Mehrurlaub sei nach dem Manteltarifvertrag (MTV) verfallen, da Paragraf 15 Absatz 8 MTV eine Übertragung nur bis zum 30. April des Folgejahres zulasse.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das LAG wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück. Die Klägerin behält ihre Urlaubsansprüche aus 2021 und 2022, die erst zum 31. Dezember 2025 verfallen.
Nach Ansicht des Gerichts findet während Mutterschuz und Elternzeit die allgemeine Regelung des Paragraf 7 Absatz 3 BUrlG keine Anwendung. Paragraf 24 Satz 2 MuSchG und Paragraf 17 Absatz 2 BEEG bilden Spezialnormen, die das Urlaubsjahr eigenständig regeln. Vor Ablauf dieses besonderen Urlaubsjahres kann ein Verfall nicht eintreten.
Selbst wenn der Manteltarifvertrag anwendbar wäre, führe Paragraf 15 Absatz 8 MTV nicht zum Verfall des Urlaubs. Zwar sieht diese Vorschrift einen Übertragungszeitraum bis zum 30. April des Folgejahres vor, doch gilt sie nicht während gesetzlicher Schutzzeiten.
Während eines Beschäftigungsverbots oder der Mutterschutzfristen schützt Paragraf 24 Satz 2 MuSchG die Arbeitnehmerin ausdrücklich davor, Urlaub zu verlieren. Gleiches gilt während der Elternzeit nach Paragraf 17 Abs. 2 BEEG: Urlaub, der vor Beginn der Elternzeit nicht genommen wurde, ist nach deren Ende im laufenden oder folgenden Urlaubsjahr zu gewähren.
LAG Hamm, Urteil vom 11. September 2025 Az. 13 SLa 316/25
Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht