Kaufvertrag ohne wesentliche Vertragsbestandteile unwirksam
Das Landgericht Frankenthal (LG Frankenthal) hat klargestellt, dass ein Vertrag auch dann nicht wirksam zustande kommt, wenn er als „Kaufvertrag“ überschrieben und von beiden Parteien unterschrieben wurde. Voraussetzung für einen wirksamen Vertragsschluss bleibt, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile („essentialia negotii“) eindeutig festgelegt sind.
Im entschiedenen Fall hatte eine Kundin während einer Verkaufsaktion eines Möbelhauses Interesse an einer ausgestellten Einbauküche gezeigt und mehrere Vertragsunterlagen unterschrieben. Später verweigerte sie jedoch die Abnahme und Bezahlung der Küche. Das Möbelhaus verlangte daraufhin auf Grundlage seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25 Prozent des vereinbarten Kaufpreises.
Die Gerichte gaben jedoch der Kundin Recht. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht kamen zu dem Ergebnis, dass bereits kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen war. Aus den unterzeichneten Unterlagen ließ sich weder eindeutig entnehmen, welche Elektrogeräte konkret Bestandteil des Vertrags sein sollten, noch war der Kaufpreis ausreichend bestimmt. Stattdessen wurde lediglich auf „Miele-Sets“, Sonderpreislisten sowie mögliche Zu- und Abschläge verwiesen. Weder der konkrete Kaufgegenstand noch der endgültige Kaufpreis waren damit eindeutig festgelegt.
Das Landgericht betonte, dass die bloße Überschrift „Kaufvertrag“ und die Unterschriften der Parteien eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile nicht ersetzen können. Für einen wirksamen Kaufvertrag müssen sich die Vertragsparteien insbesondere über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis ausreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar geeinigt haben. Fehlt es daran, kommt kein wirksamer Vertrag zustande.
Quelle: LG Frankenthal, Beschluss vom 8. Mai 2026, Az. 2 S 132/24.
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Kristina Hirsemann
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