Kalt-Akquise per E-Mail: Gericht zieht klare Grenze
Unverlangt zugesandte Werbe-E-Mails stellen einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers besteht ein Unterlassungsanspruch. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19. Januar 2026 entschieden.
Die Klägerin, ein Unternehmen aus dem Bereich Werbemittel, hatte von der Beklagten, einer Personalvermittlerin, zwischen Januar und April 2025 mehrere E-Mails an ihre geschäftliche Adresse erhalten. Diese Adresse wurde vom Geschäftsführer genutzt und war dauerhaft erreichbar, auch mobil.
Die Klägerin sah darin unzulässige Werbung und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung von Abmahnkosten auf. Die Beklagte gab jedoch lediglich eine unverbindliche Unterlassungserklärung ab und berief sich darauf, es habe sich nicht um Werbung, sondern um eine zulässige Geschäftsanbahnung gehandelt. Zudem verwies sie auf allgemeine Kontaktaufforderungen auf der Website der Klägerin.
Das Gericht stellte klar, dass die versandten E-Mails als Werbung einzustufen sind. Maßgeblich war dabei sowohl ihre ausdrückliche Bezeichnung als „Werbemail“ als auch ihr Inhalt, der auf die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen gerichtet war. Nach der Rechtsprechung umfasst Werbung jede Maßnahme zur Absatzförderung, auch mittelbare Formen wie Imagewerbung.
Da keine vorherige ausdrückliche Einwilligung der Klägerin vorlag, lag zugleich eine unzumutbare Belästigung im Sinne von Paragraf 7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Ein bloß mutmaßliches Interesse oder allgemeine Kontaktaufforderungen wie „Sprechen Sie uns an“ genügen hierfür nicht. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete und informierte Zustimmung zu Werbung.
Das Gericht sah in den E-Mails zudem einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Klägerin musste die Nachrichten sichten und aussortieren, was zu einer Beeinträchtigung der betrieblichen Abläufe führte. Eine vollständige automatisierte Filterung ohne vorherige Prüfung sei nicht realistisch.
Auf dieser Grundlage bejahte das Gericht einen Unterlassungsanspruch aus den Paragrafen 823 Absatz 1, 1004 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Die Wiederholungsgefahr wurde durch den bereits erfolgten Verstoß indiziert und war nicht entfallen. Weder ein Abmeldelink noch technische Sperren oder das bloße Einstellen weiterer E-Mails beseitigen diese Gefahr. Auch eine nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung reicht nicht aus. Erforderlich wäre eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gewesen.
Neben dem Unterlassungsanspruch sprach das Gericht der Klägerin auch die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei erforderlich gewesen, und die geltend gemachten Kosten seien angemessen.
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2026, Az. 290c C 153/25
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Kristina Hirsemann
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