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Nr. 6976216
Beschluss des Bundesarbeitsgericht

Innerbetriebliche Stellenausschreibung: Arbeitszeit muss genannt werden

Eine innerbetriebliche Stellenausschreibung muss nicht nur Qualifikationsanforderungen enthalten, sondern auch zumindest schlagwortartig die mit der Stelle verbundenen Arbeitsaufgaben beschreiben. Dazu gehört regelmäßig auch die Angabe des vorgesehenen Arbeitszeitvolumens. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 23. September 2025 entschieden.
Eine Arbeitgeberin betreibt mehrere Krankenhäuser. Bereits im Jahr 2018 hatte der Betriebsrat verlangt, alle zu besetzenden Arbeitsplätze innerhalb des Betriebs auszuschreiben. Ende 2019 schrieb die Arbeitgeberin die Stelle eines Chefarztes für die Klinik für Kardiologie, Angiologie, Nephrologie und konservative Intensivmedizin an einem Standort aus. Im Auswahlverfahren entschied sie sich für einen bereits beschäftigten Chefarzt, der an einem anderen Standort tätig war.
Im März 2020 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zu einer (Teil-)Versetzung des Chefarztes. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung unter Berufung auf Paragraf 99 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Er rügte unter anderem, dass die innerbetriebliche Ausschreibung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Insbesondere sei die Stelle ohne Hinweis auf eine mögliche Teilzeitoption als Vollzeitposition ausgeschrieben worden.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben zunächst der Arbeitgeberin Recht und ersetzten die verweigerte Zustimmung. Das BAG entschied jedoch anders.
Es stellte klar, dass die Zustimmung des Betriebsrats nicht zu ersetzen ist. Der Betriebsrat habe seine Zustimmung nach Paragraf 99 Absatz 2 Nummer 5 BetrVG zu Recht verweigert, weil die Ausschreibung nicht den Anforderungen des Paragraf 93 BetrVG genügte.
Eine ordnungsgemäße innerbetriebliche Stellenausschreibung muss neben den erwarteten Qualifikationen zumindest schlagwortartig die Arbeitsaufgaben benennen. Regelmäßig gehört dazu auch die Angabe, in welchem zeitlichen Umfang die Stelle besetzt werden soll. Die Ausschreibung im konkreten Fall enthielt jedoch keinerlei Angaben zum vorgesehenen Arbeitszeitvolumen.
Die Argumentation der Arbeitgeberin, die fehlende Angabe bedeute, dass die Stelle sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit besetzt werden könne, ließ das Gericht nicht gelten. Wenn der Arbeitgeber den zeitlichen Zuschnitt der Stelle bewusst offenlassen und erst im Rahmen von Verhandlungen mit dem Bewerber festlegen will, muss dies ausdrücklich kenntlich gemacht werden. Andernfalls könnten Arbeitnehmer, die nur an einer Stelle mit einem bestimmten – aus der Ausschreibung nicht ersichtlichen – Arbeitszeitumfang interessiert sind, von einer Bewerbung abgehalten werden. Das widerspreche dem Zweck des Paragraf 93 BetrVG.
Auch der Hinweis der Arbeitgeberin, die Stelle sei im internen Stellenportal sowohl unter Vollzeit- als auch unter Teilzeitstellen auffindbar gewesen, änderte daran nichts. Maßgeblich ist allein der Inhalt der konkreten Ausschreibung selbst.
Quelle: Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 23. September 2025 (Az. 1 ABR 19/24)
Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht