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Nr. 6976228
Handelsregister

Firma kann Eintragung in Versalien verlangen

Eine Gesellschaft kann verlangen, dass ihr Firmenname im Handelsregister in der von ihr verwendeten Schreibweise eingetragen wird – auch vollständig in Versalien. Weicht das Registergericht hiervon ohne tragfähige Gründe ab, kann dies ermessensfehlerhaft sein. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main) mit Beschluss vom 31. Oktober 2025 entschieden.
Eine GmbH & Co. KG wandte sich dagegen, dass ihr Firmenname im Handelsregister nicht in der von ihr verwendeten Form in Versalien, sondern mit einem Großbuchstaben am Anfang und anschließenden Kleinbuchstaben eingetragen worden war. Auffällig war, dass die persönlich haftende Gesellschafterin, die denselben Namen trug, im Register bereits in Versalien geführt wurde.
Der Notar beantragte eine Berichtigung der Schreibweise. Das Registergericht lehnte dies ab. Zur Begründung führte es aus, der Groß- und Kleinschreibung komme keine Kennzeichnungskraft zu; zudem sei das Gericht nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden.
Das OLG Frankfurt a.M. gab der Beschwerde statt und wies das Registergericht an, die beantragte Berichtigung vorzunehmen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Zwar stellte das Gericht klar, dass eine besondere Schreibweise oder grafische Gestaltung grundsätzlich keine firmenrechtliche Relevanz hat. Daraus folgt regelmäßig kein Anspruch auf Eintragung in einer bestimmten Schreibweise. Das Registergericht verfügt insoweit über ein Ermessen.
Im konkreten Fall habe das Registergericht dieses Ermessen jedoch fehlerhaft ausgeübt. Es habe nicht alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt. Insbesondere sei außer Acht geblieben, dass die persönlich haftende Gesellschafterin mit identischem Namen bereits in der gewünschten Schreibweise im Register eingetragen war.
Das OLG stellte zudem auf die tatsächlichen Auswirkungen der Registereintragung ab. Handelsregisterdaten werden heute automatisiert zum Beispiel von Banken übernommen und unverändert in Drittsystemen fortgeführt – etwa in Rechnungen, Zahlungsabgleichen oder Onboarding-Prozessen.
Vor diesem Hintergrund sei die Annahme des Registergerichts, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß- und Kleinschreibung „beliebig“ wählen, realitätsfern. In vielen Fällen lasse sich die aus dem Handelsregister übernommene Schreibweise technisch nicht mehr ändern. Damit ist die Gesellschaft faktisch an die registerliche Eintragung gebunden.
Hinzu kommt, dass Banken seit Oktober 2025 bei Überweisungen einen Abgleich von Empfängername und IBAN vornehmen müssen. Stimmen die Angaben nicht überein, kann es zu Warnmeldungen oder zur Verzögerung von Zahlungen kommen. Durch die Eintragung des Firmennamens in der tatsächlich verwendeten Schreibweise lassen sich solche Probleme vermeiden.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31. Oktober 2025, Az. 20 W 194/25
Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht