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Nr. 6999484
Fernunterrichtsschutzgesetz

Wann Online-Coaching als Fernunterricht gilt

Online-Coachings und digitale Trainingsprogramme können unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen – müssen es aber nicht automatisch. Entscheidend ist insbesondere die Art der Kommunikation zwischen Lehrenden und Lernenden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 5. Februar 2026 klargestellt. Die IHK-Organisation steht diesem Urteil kritisch gegenüber.
Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, über die sie kostenpflichtige Online-Coachings zu verschiedenen Themen anbietet. Die Klägerin hatte im Dezember 2022 einen Vertrag über die Teilnahme an einem Trainingsprogramm zu einem Preis von rund 8.000 Euro abgeschlossen. Bestandteil des Angebots waren unter anderem der Zugang zu einer Lernplattform mit Videos, eine Messenger-Gruppe, Video-Calls mit einem Coach sowie regelmäßig stattfindende Live-Videokonferenzen.
Eine Zulassung für Fernlehrgänge nach Paragraf 12 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) besaß die Anbieterin nicht. Die Teilnehmerin verlangte deshalb die Rückzahlung der gezahlten Vergütung und berief sich auf die Nichtigkeit des Vertrags. Sie argumentierte, es handele sich um Fernunterricht, für den eine behördliche Zulassung erforderlich gewesen wäre.
Während Landgericht und Oberlandesgericht die Klage abgewiesen hatten, hob der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.
Nach Paragraf 1 Absatz 1 FernUSG liegt Fernunterricht vor, wenn Kenntnisse oder Fähigkeiten auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt vermittelt werden, Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird.
Der BGH stellte klar, dass nicht jede Wissensvermittlung über das Internet automatisch als Fernunterricht gilt. Zwar spricht der Gesetzeswortlaut lediglich von einer räumlichen Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden. Diese Vorschrift müsse jedoch im Wege einer sogenannten teleologischen Reduktion eingeschränkt ausgelegt werden.
Nach Auffassung des Gerichts liegt eine relevante räumliche Trennung nur dann vor, wenn die Wissensvermittlung über eine physische Distanz erfolgt und keine unmittelbare, bidirektionale Kommunikation möglich ist. Entscheidend ist also, ob der Lernende – ähnlich wie bei einer Präsenzveranstaltung – ohne besonderen Aufwand mit dem Lehrenden in Kontakt treten kann.
Der BGH begründete diese Auslegung mit dem Zweck des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Als das Gesetz geschaffen wurde, existierten moderne Kommunikationsmöglichkeiten wie Videokonferenzen noch nicht. Fernunterricht war typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass Lernende sich Unterrichtsmaterialien eigenständig und zeitlich flexibel aneigneten.
Demgegenüber findet Direktunterricht zu einem festgelegten Zeitpunkt statt und beruht auf unmittelbarer Kommunikation zwischen Lehrenden und Lernenden. Moderne Technologien ermöglichen heute virtuelle Unterrichtssituationen, die diesem Direktunterricht stark ähneln.
Nach Ansicht des Gerichts kann das Merkmal der „räumlichen Trennung“ seine Abgrenzungsfunktion daher nur erfüllen, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, ob der Unterricht zeitversetzt erfolgt oder ob dem Lernenden keine unmittelbare Austauschmöglichkeit mit dem Lehrenden zur Verfügung steht.
Hinweis: Die IHK-Organisation steht dem BGH-Urteil kritisch gegenüber. Zum einen führt die Ansicht des BGH dazu, dass digitales Lernen strenger kontrolliert wird als klassisches Präsenzlernen. Zum anderen lähmt die aktuelle Rechtsprechung die Dynamik auf dem Weiterbildungsmarkt, die es für das Lebenslange Lernen aber dringend benötigt.

Weiterbildungsanbieter sind schon bei minimalen digitalen Kursbestandteilen gezwungen, eine aufwändige Prüfung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) anzufragen. Im Ergebnis führt die Ansicht des BGH dazu, dass die Verunsicherung der Weiterbildungsanbieter steigt und die Kundenfreundlichkeit der Angebote leidet, zum Beispiel, wenn keine digitalen Aufzeichnungen von Lernsessions mehr angeboten werden können.

Digitales Lernen ist mittlerweile voll etabliert und Kunden können sich transparent über die Angebote informieren, sodass die ZFU als Behörde heute nicht mehr benötigt wird. Diese Auffassung vertritt auch der Normenkontrollrat, der der Bundesregierung kürzlich eine Abschaffung des Fernunterrichtschutzgesetzes (FernUSG) empfohlen hat.
Quelle: BG, Urteil BGH, Urteil vom 5. Februar 2026 Az. III ZR 137/25

Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht