Farbe Orange für Baumarktkette nicht als Marke geschützt
Eine einzelne Farbe kann grundsätzlich als Marke geschützt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass Verbraucher sie einem bestimmten Unternehmen zuordnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Farbe Orange für Einzelhandelsdienstleistungen im Baumarktbereich diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Im konkreten Fall hatte eine Baumarktkette im Jahr 2010 die Farbe Orange als abstrakte Farbmarke angemeldet. Die Eintragung erfolgte auf Grundlage eines Gutachtens, das belegen sollte, dass Verbraucher die Farbe mit dem Unternehmen verbinden. Andere Baumarktbetreiber beantragten später die Löschung der Marke. Das Deutsche Patent- und Markenamt gab den Anträgen statt. Auch die Rechtsmittel der Markeninhaberin blieben erfolglos.
Der BGH bestätigte, dass abstrakten Farbmarken in der Regel die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Verbraucher nehmen Farben häufig als Gestaltungsmittel wahr und schließen daraus nicht ohne Weiteres auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung. Besondere Umstände, die der Farbe Orange im Baumarktbereich eine eigenständige Unterscheidungskraft verleihen könnten, sah das Gericht nicht.
Ein Markenschutz wäre dennoch möglich gewesen, wenn sich die Farbe durch ihre Benutzung im Geschäftsverkehr als Kennzeichen des Unternehmens durchgesetzt hätte. Eine solche sogenannte Verkehrsdurchsetzung nach Paragraf 8 Absatz 3 Markengesetz (MarkenG) konnte die Baumarktkette jedoch nicht ausreichend nachweisen. Ein Gutachten aus dem Jahr 2012 ergab lediglich einen Zuordnungsgrad von 45,6 Prozent in der Gesamtbevölkerung. Auch spätere Untersuchungen lieferten keinen hinreichend sicheren Nachweis: Während ein Gutachten aus dem Jahr 2020 auf 49,6 Prozent kam, ermittelte ein Gegengutachten aus dem Jahr 2021 nur 30 Prozent.
Der BGH bestätigte daher die Löschung der Farbmarke. Maßgeblich war, dass weder eine ursprüngliche Unterscheidungskraft noch eine ausreichende Verkehrsdurchsetzung nachgewiesen werden konnte.
Quelle: BGH, Beschluss vom 17. September 2026, Az. I ZB 58/25.
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Kristina Hirsemann
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Themen: Justiziariat - AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht