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Nr. 6976204
Neues Urteil zum Gleichbehandlungsgesetz

Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer zulässig

Eine satzungsmäßige Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main) mit Urteil vom 25. Juli 2024 entschieden. Nachdem der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 26. November 2025 zurückgewiesen hat, ist die Entscheidung rechtskräftig.
Geklagt hatten Gesellschafter einer 1980 von zwei Brüdern gegründeten Unternehmensgruppe. Sie waren durch Erbfolge beziehungsweise Schenkung in die Gesellschaft eingetreten und wandten sich gegen einen Gesellschafterbeschluss aus dem Jahr 2022. Mit diesem Beschluss wurde eine Altersgrenze für das Amt eines Geschäftsführers eingeführt, wonach die Organstellung mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet.
Die Kläger beriefen sich auf einen im Jahr 1980 geschlossenen Grundsatzvertrag. Dieser habe ihrer Auffassung nach ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit begründet. Bereits das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung vor dem OLG blieb ohne Erfolg.
Nach Auffassung des OLG ist der Beschluss über die Einführung einer Altersgrenze rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Dieser verbiete lediglich eine willkürliche und sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.
Zwar hätten die Gründungsgesellschafter ein unentziehbares und zeitlich unbegrenztes Sonderrecht auf Geschäftsführung besessen. Dass dieses Sonderrecht nicht automatisch auf später durch Erbschaft oder Schenkung hinzutretende Gesellschafter übergehe, verletze jedoch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser verlange lediglich die Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte. Er begründe jedoch keinen Anspruch darauf, dass ursprünglich gewährte Sonderrechte dauerhaft und unabhängig von gesellschaftlicher Entwicklung fortbestehen.
Auch ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Zwar ist der Anwendungsbereich des AGG eröffnet, da die Beendigung der Organstellung an das Erreichen eines bestimmten Lebensalters anknüpft. Eine Altersgrenze über 70 Jahren ist jedoch zulässig.
Das Gericht verwies insoweit auf Paragraf 10 Satz 3 Nummer 5 AGG. Danach kann eine Beendigung ohne Kündigung zulässig sein, wenn sie an einen Zeitpunkt anknüpft, zu dem der Betroffene eine Altersrente beantragen kann. Eine Altersgrenze von 70 Jahren liegt oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsrecht und ist daher nicht als unsachliche Diskriminierung zu bewerten.
Entscheidend war zudem, dass sämtliche Gesellschafter – sowohl amtierende als auch potenzielle Geschäftsführer – gleichermaßen von der Satzungsänderung betroffen sind. Die Regelung stellt somit keine gezielte Benachteiligung einzelner Personen dar, sondern eine generelle unternehmerische Entscheidung über die Altersstruktur der Gesellschaft. Im konkreten Fall war sie Teil eines bereits seit 2014 eingeleiteten Generationswechsels im Familienunternehmen.
Quelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Juli 2024 Az. 26 U 1/24
Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht