Alkoholfreies Getränk darf nicht als Gin verkauft werden
Ein alkoholfreies Getränk darf nicht unter der Bezeichnung „Gin“ in den Verkehr gebracht werden. Die Bezeichnung ist unionsrechtlich ausdrücklich für eine bestimmte Spirituose mit Mindestalkoholgehalt reserviert. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden.
9. Dezember 2025
Gin and tonic cocktail with lime slices, rosemary and ice on a rustic wooden table. Low angle view and copy space
Ein deutscher Wettbewerbsverein verlangte von der PB Vi Goods die Unterlassung des Vertriebs eines alkoholfreien Getränks unter dem Namen „Virgin Gin Alkoholfrei“. Der Verein berief sich auf Unionsrecht, wonach Gin nur so bezeichnet werden darf, wenn er durch Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt wird und mindestens 37,5 Prozent Alkohol enthält.
Das Landgericht Potsdam setzte den Rechtsstreit aus und legte dem EuGH Fragen zur Auslegung des einschlägigen Unionsrechts vor.
Der EuGH stellte klar: Ein Getränk ohne Alkohol darf nicht als „Gin“ bezeichnet werden – auch nicht mit dem Zusatz „alkoholfrei“. Entscheidend ist, dass das Erzeugnis keinen Alkohol enthält und somit die unionsrechtlichen Anforderungen an Gin nicht erfüllt.
Die Bezeichnung „Gin“ ist eine rechtlich definierte Verkehrsbezeichnung, die ausschließlich solchen Spirituosen vorbehalten ist, die die unionsrechtlich festgelegten Herstellungskriterien erfüllen. Eine Erweiterung dieser Definition durch Zusätze wie „alkoholfrei“ ist unzulässig.
Die Verpflichtung, alkoholfreie Produkte nicht als „Gin“ zu vermarkten, stellt nach Auffassung des EuGH keinen Eingriff dar, der die unternehmerische Freiheit aus der EU-Grundrechtecharta verletzt. Verkäufern wird der Vertrieb des Produkts nicht untersagt; unzulässig ist lediglich die Nutzung einer geschützten Bezeichnung, die Verbraucherschutz- und Wettbewerbszwecken dient.
Das Verbot ist nach Ansicht des Gerichts verhältnismäßig. Es schützt Verbraucher vor einer Irreführung über Zusammensetzung und Eigenschaften des Getränks und Hersteller, die tatsächlich Gin nach den gesetzlichen Anforderungen produzieren, vor Wettbewerbsverzerrungen.
Quelle: EuGH, Urteil vom 13. November 2025 Az. C-563/24
Kontakt
Kristina Hirsemann
Bereich:
Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht