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Nr. 7046704
Aktuelle Rechtsprechung

„USM Haller“ vor Gericht: Wann ist ein Regal urheberrechtlich geschützt?

Designklassiker oder rein funktionales Möbelstück – diese Frage beschäftigt den Bundesgerichtshof (BGH). Im Zentrum eines langjährigen Rechtsstreits steht das bekannte modulare Möbelsystem „USM Haller“ und die Frage, ob dessen Gestaltung urheberrechtlich geschützt ist.
Das Schweizer Unternehmen USM vertreibt seit Jahrzehnten modulare Möbel aus verchromten Rohren, Verbindungskugeln und farbigen Metallflächen. Die Systeme gelten als ikonisches Design – rechtlich entscheidend ist jedoch, ob sie die Voraussetzungen eines urheberrechtlich geschützten Werks erfüllen.
USM geht gegen einen Konkurrenten vor, der über einen Online-Shop Ersatz- und Erweiterungsteile anbietet und daraus vollständige Möbel zusammenstellen lässt. Das Unternehmen sieht darin eine Verletzung seines Urheberrechts und verlangt unter anderem Unterlassung und Schadensersatz.
Urheberrechtlicher Schutz setzt voraus, dass es sich um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handelt (Paragraf 2 Urhebergesetz (UrhG)). Auch Gebrauchsgegenstände können als Werke der angewandten Kunst geschützt sein – allerdings nur, wenn sie über ihre reine Funktion hinaus eine eigene kreative Gestaltung aufweisen.
Genau daran entzündet sich der Streit: Während USM von einem schutzfähigen Designklassiker ausgeht, argumentiert die Gegenseite, die Gestaltung sei im Wesentlichen technisch und funktional vorgegeben und erreiche nicht die erforderliche Schöpfungshöhe.
Die bisherigen Gerichtsentscheidungen fielen unterschiedlich aus. Das Landgericht Düsseldorf bejahte zunächst den Urheberrechtsschutz und gab der Klage weitgehend statt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verneinte diesen Schutz hingegen und erkannte lediglich wettbewerbsrechtliche Ansprüche an.
Beide Seiten legten Revision ein, sodass der Fall beim Bundesgerichtshof landete.
Der BGH hatte den Fall zunächst dem Europäischer Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Dieser stellte klar, dass für Werke der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Originalität gelten als für andere Werkarten.
Entscheidend ist demnach, ob das Werk die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt und auf freien kreativen Entscheidungen beruht. Für eine mögliche Verletzung kommt es darauf an, ob diese kreativen Elemente im beanstandeten Produkt wiedererkennbar sind.
In der mündlichen Verhandlung ließ der BGH erkennen, dass die Begründung des OLG Düsseldorf möglicherweise nicht Bestand haben wird. Es deutet sich an, dass die Sache zur erneuten Prüfung zurückverwiesen werden könnte. Das Berufungsgericht müsste dann unter Berücksichtigung der Vorgaben des EuGH erneut prüfen, ob das USM-Haller-System urheberrechtlich geschützt ist.
Ein Urteil des BGH wird für den 2. Juli 2026 erwartet (Az. I ZR 96/22).
Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht