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Nr. 7046708
Aktuelle Rechtsprechung

„Rum“, „Gin“ und „Whiskey“: Klare Grenzen für alkoholfreie Alternativen

Nahezu alkoholfreie Getränke dürfen nicht mit geschützten Spirituosenbezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ beworben werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) entschieden und damit die Anforderungen der EU-Spirituosenverordnung weiter konkretisiert.
Geklagt hatte ein Branchenverband der Spirituosenindustrie gegen ein Startup, das alkoholarme Getränke mit einem Alkoholgehalt von lediglich 0,3 Volumenprozent als Alternativen zu klassischen Spirituosen vermarktet. Die Produkte wurden unter anderem mit Aussagen wie „This is not Rum“, „… Gin“ oder „… Whiskey“ beworben und zusätzlich mit Hinweisen wie „alkoholfreie Alternative“, „schmeckt nach“ oder „auf Basis von“ versehen. Ein Produkt trug zudem die Bezeichnung „American Malt“.
Bereits die Vorinstanz hatte die Verwendung der Bezeichnungen „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ untersagt. Das Oberlandesgericht ging noch einen Schritt weiter und verbot auch die zusätzliche Bezeichnung „American Malt“.
Nach Auffassung des Gerichts stellt diese eine unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey dar und verstößt ebenfalls gegen die unionsrechtlichen Vorgaben.
Die maßgebliche EU-Spirituosenverordnung legt genau fest, welche Voraussetzungen Getränke erfüllen müssen, um als „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ bezeichnet werden zu dürfen – insbesondere im Hinblick auf Herstellung und Mindestalkoholgehalt.
Da die streitgegenständlichen Produkte diese Anforderungen nicht erfüllen, ist die Verwendung der entsprechenden Begriffe unzulässig. Das gilt auch dann, wenn die Bezeichnungen relativiert oder in werblichen Kontext gestellt werden.
Formulierungen wie „This is not …“, „alkoholfreie Alternative zu …“ oder „schmeckt nach …“ ändern daran nichts. Auch solche Zusätze können eine unzulässige Bezugnahme auf geschützte Spirituosen darstellen.
Das Gericht schließt sich damit ausdrücklich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes an, der bereits klargestellt hatte, dass geschützte Spirituosenbezeichnungen strikt an die gesetzlichen Anforderungen gebunden sind und nicht für alkoholfreie Produkte verwendet werden dürfen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Quelle: OLG Hamburg v. 2.4.2026 - 3 U 57/25
Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht