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Nr. 7200640
Aktuelles Urteil

Handelsrecht verbietet irreführende Firmenangaben

Die Angaben zur Firmen von Kaufleuten dürfen keine falschen Vorstellungen über Art, Umfang oder sonstige geschäftliche Verhältnisse ihres Geschäftes hervorrufen. Es gilt der sogenannte „Grundsatz der Firmenwahrheit“. Dies hat in einem aktuellen Urteil das Saarländische Oberlandesgericht klargestellt.
Nach Paragraf 18 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) darf die Firma eines Kaufmannes keine Angaben enthalten, die ihre angesprochenen Verkehrskreise, also beispielsweise Geschäftspartner oder auch Mitbewerber über geschäftliche Verhältnisse in die Irre führen könnten.
Zweck ist der Schutz der Geschäftspartner, der Mitbewerber und des lauteren Wettbewerbs. Als Maßstab für eine in irreführende Angabe dient die „Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises bei verständiger Würdigung“. Nicht relevant ist, ob diese Irreführung beabsichtigt war oder tatsächlich zu falschen Vorstellungen geführt hat. Das hat das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) mit seinem Beschluss vom 25. Juni 2026 nochmals klargestellt (Aktenzeichen: 5 W 35/26).
Im konkreten Fall ging es um die Verwendung des Begriffs „Group“ im Firmennamen. Nach Auffassung des Gerichts verbindet die Öffentlichkeit mit den Bezeichnungen „Gruppe“ oder „Group“ üblicherweise einen Zusammenschluss mehrerer, rechtlich selbstständiger Unternehmen, die gemeinsame Interessen verfolgen.
Im vorliegenden Fall hatte eine Gesellschafterin ihre bisherigen Anteile auf vier weitere Gesellschafter übertragen. Die Gesellschaft besteht zwar aus fünf Gesellschaftern, bildet aber keine „Gruppe“ nach der Vorstellung der von der Firma maßgeblich angesprochenen Personenkreise, urteilte das OLG.
Andere Oberlandesgerichte sind an diese Entscheidung allerdings nicht gebunden.
Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Justiziariat - AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht