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Müssen Arbeitnehmer die Kosten für eine abgebrochene Fortbildung zurückzahlen?

Bei einer beruflichen Weiterbildung übernimmt in vielen Fällen der Arbeitgeber die Kosten. Aber wie sieht es mit der Kostenübernahme aus, wenn der Mitarbeiter die Teilnahme vorzeitig beendet? Mit dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen beschäftigt.
18. Januar 2022
Mit einer Fort- oder Weiterbildungsvereinbarung können Arbeitgeber wirksam regeln, dass der Arbeitnehmer bereits erbrachte Leistungen zurückzahlen muss, wenn er beispielsweise die Fortbildung auf eigenen Wunsch vorzeitig beendet.
Die klagende Arbeitgeberin hatte mit der beklagten Arbeitnehmerin die Rückzahlung für Fortbildungskosten vereinbart, wenn die oder der Beschäftigte auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden
  1. die Anmeldung bis zum Beginn der Fortbildungsmaßnahme zurückzieht,
  2. aus der Fortbildungsmaßnahme ausscheidet,
  3. die Prüfung nicht ablegt oder im Falle des Nichtbestehens der Prüfung selbige trotz Aufforderung des Arbeitgebers nicht wiederholt oder
  4. aus dem Arbeitsverhältnis noch vor Ablegen der die Fortbildungsmaßnahme abschließenden Prüfung ausscheidet.
Nachdem die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, bestand für sie kein Interesse mehr an der Fortsetzung der Fortbildung und sie beendete die Teilnahme. Daraufhin verlangte die Arbeitgeberin die Rückerstattung der bis dahin aufgelaufenen Fortbildungskosten in Höhe von rund 5.000 Euro.
Obwohl die Rückzahlungsvereinbarung keine Möglichkeit des Abarbeitens vorsah, hielt das Landesarbeitsgericht die Klausel für wirksam und verurteilte die Beklagte aufgrund der vorzeitigen Beendigung zur Rückzahlung der Fortbildungskosten. Die Arbeitnehmerin habe durch das vorzeitige Ausscheiden von vornherein jede Möglichkeit für eine erfolgreiche Beendigung der Fortbildung vereitelt.
Eine unangemessene Benachteiligung sah das Gericht nicht in der Klausel, da die Rückzahlungspflicht nicht bestand, wenn die Beendigung durch die Arbeitgeberin veranlasst wurde, beziehungsweise kein Verschulden der Arbeitnehmerin vorlag. Das Argument der Beklagten, dass die Fortbildung keinen Mehrwert für das neue Arbeitsverhältnis habe, war unbeachtlich, da keine Bleibepflicht nach Beendigung der Fortbildung vereinbart war.
LAG Niedersachsen v. 12.10.2022 - 8 Sa 123/22


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Markus Würstle
Markus Würstle
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht