Arbeitsrecht

Wer zahlt fürs Jobrad, wenn Krankengeld bezogen wird?

Müssen Arbeitgeber die Leasingraten eines Dienstrads eines langzeiterkrankten Mitarbeiters auch übernehmen, wenn dieser Krankengeld bezieht? Über diese Frage musste das Arbeitsgericht Aachen entscheiden. Das Urteil und die Begründung finden Sie hier. Das Urteil und die Begründung finden Sie hier.
10. Oktober 2023
Arbeitnehmer haben die Leasingraten eines Dienstrads, das im Wege der Entgeltumwandlung finanziert wird, während des Krankengeldbezugs selbst zu tragen, so hat das Arbeitsgericht Aachen entschieden.
Dem Arbeitnehmer wurden im Rahmen des sogenannten "Jobrad-Modells" zwei Fahrräder zur Nutzung überlassen. Die Leasingraten wurden durch Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttogehalt abgezogen. Der Arbeitnehmer erkrankte arbeitsunfähig und erhielt nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung von der Krankenversicherung Krankengeld. Ein unmittelbarer Abzug vom Gehalt war in dieser Zeit nicht möglich. Nach Wiederaufnahme der Arbeit zog der Arbeitgeber die zwischenzeitlich angefallenen Leasingraten von den nachfolgenden Gehaltszahlungen ab.
Die Klage des Arbeitnehmers gegen die Aufrechnung hatte keinen Erfolg. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten, wie dem Bezug von Krankengeld, fort. Eine überraschende Vertragsklausel liege nicht vor, schließlich gehe der Abschluss des Leasingvertrags auf die Initiative des Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad zu leasen und er könne das Fahrrad auch in Krankheitszeiten nutzen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es bleibt abzuwarten, ob die nächste Instanz der Auffassung des Arbeitsgerichts Aachen folgt.

Quelle: ArbG Aachen, Urteil vom 02.09.2023 - 8 Ca 2199/22

Markus Würstle
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht