Aktuelle Rechtsprechung

Betriebsrat kann Handyverbot nicht verhindern

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern die Nutzung ihres privaten Smartphones während der Arbeitszeit verbieten, ohne die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
13. November 2023
Anlass war der Unterlassungsantrag des Betriebsrats eines Unternehmens mit rund 200 Mitarbeitern, in dem es produktionsbedingt gelegentlich zu Leerlaufzeiten kommt. Die Arbeitgeberin hatte eine Weisung erlassen, dass auch in diesen Zeiten eine private Nutzung des Handys verboten ist und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Der Betriebsrat sah hierin ein Verstoß gegen seine Mitbestimmungsrechte. Er argumentierte, dass die Handynutzung während der Arbeitszeit eine Frage des Ordnungsverhaltens im Betrieb sei.
Bereits im Oktober 2022 hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden, dass diese Frage schwerpunktmäßig keine Frage des Ordnungsverhaltens, sondern des Arbeitsverhaltens ist. Auf den Bereich des Arbeitsverhaltens erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats jedoch nicht. Auch ein kurzer Blick auf das Handy bewirkt eine Arbeitsunterbrechung und verhindert die gleichzeitige Erbringung der Arbeitsleistung. Aus diesem Grund unterscheidet sich die Handynutzung während der Arbeitszeit von der mitbestimmungspflichtigen Radionutzung. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsprechung bestätigt und die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen.
Quelle: BAG, 17. Oktober 2023 – 1 ABR 24/22
Markus Würstle
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht