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Unfallversicherungsschutz besteht auch im Homeoffice

Ein pflichtversicherter Unternehmer hatte sich im Homeoffice durch die Explosion seines Heizkessels schwer verletzt. Die gesetzliche Unfallversicherung muss hierfür einstehen, entschied nun das Bundessozialgericht (BSG).
27. März 2024
Der Kläger war selbstständiger Busunternehmer und bei seiner Berufsgenossenschaft pflichtversichert. Das Wohnzimmer seines Hauses nutzte er als Arbeitsplatz für Büroarbeiten, wenn er im Homeoffice arbeitete. Am Unfalltag wollte er die Heizung aufdrehen, um beim heimischen Arbeiten eine erträgliche Raumtemperatur zu haben. Als die Heizkörper kalt blieben, ging er zur Überprüfung an die Heizungsanlage. Beim Drehen am Temperaturschalter kam es zu einer Verpuffung im defekten Heizkessel. Der Mann erlitt schwere Augenverletzungen. Die gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft weigerte sich, die Kosten zu tragen. Sie verwies darauf, dass Risiken der privaten Wohnung nicht in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. Nach Ansicht der Berufsgenossenschaft kann ein Arbeitsunfall nur dann vorliegen, wenn zwischen der Arbeitstätigkeit und der Unfallursache ein Zusammenhang bestehe.  Dieser Ansicht erteilte das BSG nun eine klare Absage.
Das Drehen am Temperaturregler der Heizung stünde im sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit im Homeoffice des Klägers, da er eben nicht nur die Privaträume, sondern auch seinen häuslichen Arbeitsplatz mit höheren Temperaturen versorgen wollte. Die Handlung war somit objektiv unternehmensdienlich und stelle damit kein unversichertes privates Risiko dar, urteilte das Bundessozialgericht und erkannte somit einen Arbeitsunfall an.  
Bei unternehmensdienlichen Verrichtungen seien auch im Homeoffice die von privaten Gegenständen ausgehende Gefahr versichert. Die Möglichkeit, häusliche Arbeitsplätze sicher zu gestalten, rechtfertige keine Einschränkung des Versicherungsschutzes.
Quelle: BSG-Urteil vom 21.03.2024, Az. B 2 U 14/21
Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht