Wettbewerbsrecht

Umfangreiche Änderungen für den Onlinehandel ab Ende Mai

Das neue Wettbewerbsrecht tritt am 28. Mai in Kraft. Es bringt zahlreiche Änderungen und Neuerungen insbesondere für Onlinehändler und Marktbetreiber mit sich. Bei Nicht-Einhaltung drohen Bußgelder und Abmahnungen, daher sollten Sie sich jetzt darauf vorbereiten. Die wichtigsten Neuerungen finden Sie hier zusammengefasst.
5. Mai 2022
Die neuen Vorgaben für Onlinehändler und Marktplatzbetreiber beruhen auf der sogenannten “Omnibus-Richtlinie” der europäischen Union, die in deutsches Recht überführt wurde. Sie gelten ab dem 28. Mai und sollen Verbraucher besser schützen sowie zu einer größeren Transparenz bei Online-Marktplätzen führen. Außerdem werden Produkte mit digitalen Inhalten in den neuen Regelungen explizit berücksichtigt.

Die wichtigsten Neuerungen für den Onlinehandel

  • Die bisherigen umfangreichen Informationspflichten von Händlern werden auf digitale Inhalte ausgeweitet. Wird ein digitales Produkt oder eine digitale Leistung wie zum Beispiel Clouds, Streamingdienste und viele mehr angeboten muss der Kunde darauf hingewiesen werden, dass die gesetzliche Mängelhaftung auch für diese Produkte besteht.
  • Eine weitere Änderung besteht in der Musterwiderrufsbelehrung: Faxnummern müssen künftig nicht mehr angegeben werden. Dafür sind eine Telefonnummer sowie alle digitalen Kommunikationskanäle, die das Unternehmen nutzt und die eine Speicherung des Kommunikationsverlaufs ermöglichen (zum Beispiel Facebook, WhatsApp, Instagram,…), anzugeben. In diesem Zusammenhang wurde das Musterwiderrufsformular aus Anlage 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) erneuert.
  • Des Weiteren müssen Online-Händler darüber informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass Kundenbewertungen nur von tatsächlichen Käufern stammen. So soll dem Betrug mit Fake-Bewertungen entgegengewirkt und für mehr Transparenz gesorgt werden. Anzugeben ist hier beispielsweise, ob alle Kundenbewertungen veröffentlicht werden (unabhängig davon, ob sie gut oder schlecht sind) und ob und wann es sich um gesponserte Rezensionen handelt.

Für Betreiber von Online-Marktplätzen und Online-Plattformen gelten dann folgende Neuerungen:

  • Für Kunden muss deutlich gemacht werden, ob es sich beim Verkäufer um ein Unternehmen oder eine Privatperson handelt.
  • Außerdem müssen Betreiber darüber informieren wie Rankings auf ihrem Markplatz zustande kommen. Konkret müssen dafür Hauptparameter zur Festlegung der Rankings von Suchergebnissen und deren Gewichtung offengelegt werden. Eine Offenlegung des Algorithmus muss hingegen nicht erfolgen. Versteckte Werbung darf hierbei keinen Einfluss auf das Ranking haben.
  • Werbeanzeigen müssen deutlich in den Suchergebnissen als solche gekennzeichnet sein. Hierdurch sollen Verbraucher die Möglichkeit haben, nachzuvollziehen, warum ihnen bestimmte Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte in einer bestimmten Reihenfolge angezeigt werden.
Verstöße gegen die neuen Regelungen ziehen Bußgelder in Höhe von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes oder bis 50.000 Euro nach sich. Zudem besteht die Gefahr einer Abmahnung.
Hinweis: Am 1. Juli 2022 folgt dann die letzte Etappe der Neuerungen: Ab diesem Zeitpunkt sind Unternehmen, die den Vertragsabschluss von Dauerschuldverhältnissen (zum Beispiel Miet-, Leasing- oder Telefonverträge) auf ihrer Homepage zulassen, auch verpflichtet, eine gut sichtbare „Jetzt kündigen“-Schaltfläche auf ihrer Homepage einzurichten.
Die Änderungen gehen zurück auf die Omnibus-Richtlinie der Europäischen Union (EU) (RL(EU) 2019/2161).
Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Merkblatt zum neuen Wettbewerbsrecht.
Rainer Lotis
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Vertragsrecht, IT-Recht, Wettbewerbsrecht