Rücknahme verweigert: Anspruch auf Schadensersatz rechtens?
Um mehrere hundert LKW-Ladungen Schotter ging es beim Rechtsstreit zwischen einem Bauunternehmen und einer Baustoffhändlerin. Da der Schotter mangelhaft war, trat der Käufer vom Kauf zurück. Die Verkäuferin akzeptierte dies, wollte aber die Ware nicht zurücknehmen und auch die Ensorgungskosten nicht zahlen. Lesen Sie hier, wie der Bundesgerichtshof in dieser Sache entschieden hat.
6. März 2024
Grundsätzlich haben Verkäufer*innen bei einem Rücktritt den Anspruch auf Rückgabe der Kaufsache gegen Käufer*innen, eine umgekehrte Pflicht besteht jedoch nicht. Daher hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer solchen Konstellation die Verletzung der Rücksichtnahmepflicht aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages gesehen. Somit kann aus seiner Sicht Schadensersatz gegen die Verkäuferin geltend gemacht werden. Im Fall eines Rücktritts muss der Kaufvertrag „rückabgewickelt werden“, hierzu gehören auch Rücksichtnahmepflichten zwischen den Parteien gemäß Paragraf 241 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Das bedeutet im Klartext: Die Parteien müssen sich so verhalten, dass keine Rechtsgüter und Interessen des anderen verletzt werden.
Wenn sie von einem Vertrag zurücktreten, dann haben Käufer*innen ein Interesse daran, dass sich ihre finanzielle Situation nicht verschlechtert. Die Kosten für die Entsorgung müssen sie daher nicht tragen. In diesem Fall bestanden für den Käufer auch keine anderen Rechtsschutzmöglichkeiten, weshalb dieser über die Rücksichtnahmepflicht der Verkäuferin zu schützen war. Der BGH nahm hier auch an, dass die Rücknahme zumutbar gewesen sei. Zwar wird auch die Verkäuferin durch die Rücknahme belastet, allerdings soll diese hier auch mehr Verantwortung tragen, da sie eine mangelhafte Sache verkauft hatte.
Die Frage, ob Verkäufer*innen grundsätzlich eine Pflicht zur Rücknahme der Kaufsache haben, hat der BGH als oberstes Gericht ausdrücklich offengelassen. Er hat die Sache der Vorinstanz zurückverwiesen. Eine Entscheidung steht noch aus.
BGH, Urteil v. 29.11.2023, VIII ZR 164/21
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Kristina Hirsemann
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Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht