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Richtige Darstellung des Gründungsaufwands im Gesellschaftsvertrag

Kapitalgesellschaften müssen den Gründungsaufwand, der aus dem Stammkapital beglichen wird, im Gesellschaftsvertrag offenlegen. Ob es hier genügt, den Höchstbetrag anzugeben, den eine GmbH übernimmt, hat nun das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein geklärt.
8. März 2023
Der Geschäftsführer meldete eine GmbH zur Eintragung ins Handelsregister an. Laut Gesellschaftsvertrag sollten die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 Euro von der Gesellschaft übernommen werden. Das zuständige Handelsregister wies darauf hin, dass die schlichte Nennung einer Obergrenze zwar erforderlich, aber nicht ausreichend sei. Vielmehr bedürfe es einer detaillierten Darstellung der einzelnen Kostenpositionen.
Da der Geschäftsführer nicht bereit war, der Auffassung des Handelsregisters zu folgen, musste am Ende das Oberlandesgericht entscheiden. Es bestätigte die Auffassung des Handelsregisters.
Dies bedeutet, dass neben der Benennung des Höchstbetrags die von der Gesellschaft zu tragenden Kosten als Gesamtbetrag (Endsumme) auszuweisen sind. Dabei müssen die von der Gesellschaft zu tragenden Kosten im Einzelnen aufgeführt werden. Beträge, deren Höhe noch nicht feststeht, sind zu schätzen. Begründet werden diese strengen Vorgaben mit dem Schutz der Gläubiger, die ein Interesse haben, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Gründung über ein möglichst hohes Vermögen verfügt.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG v. 21.2.2023 - 2 Wx 50/22

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Markus Würstle
Markus Würstle
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht