Corona

Quarantäne im Urlaub

Co­ro­na-Qua­ran­tä­ne während des Urlaubs führt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht automatisch zu einer Gutschrift der Urlaubstage, da eine Quarantäne nicht mit einer Krankheit vergleichbar sei.
9. Januar 2024
Geklagt hatte ein Beschäftigter einer Sparkasse, der während seines gesamten Urlaubs im Dezember 2020 wegen Kontakt zu einer positiv auf Corona getesteten Person in Quarantäne verbringen musste. Nachdem die Sparkasse eine Übertragung des Urlaubs abgelehnt hatte, klagte er mit der Begründung, die Ablehnung verstoße gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinie. Das zuständige Arbeitsgericht legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Dieser bestätigte die Auffassung der Sparkasse. Schließlich solle der Jahresurlaub den Arbeitnehmer*innen ermöglichen, sich von der Arbeit zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Anders als eine Krankheit steht ein Quarantänezeitraum als solcher der Verwirklichung dieser Zwecke nicht entgegen. Demnach bestehe keine Pflicht, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem solchen unvorhersehbaren Ereignis ergeben. 
Abschließend stellt der EuGH klar, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, abweichende Regelungen zugunsten der Arbeitnehmer`*innen zu erlassen. Eine entsprechende Regelung gibt es im Infektionsschutzgesetz seit September 2022. Die Entscheidung hat daher ausschließlich für die in erheblichem Umfang noch offenen Altfälle Relevanz.
(Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14.12.2023 - C-206/22 -)
Markus Würstle
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht