Lebensmittelkennzeichnung

Vitamine: Die umgangssprachliche Bezeichnung auf Verpackung reicht aus

Verpflichtende Angaben auf verpackten Lebensmitteln  dienen dem Verbraucherschutz. Käufer sollen sich schnell über Inhaltsstoffe und Eigenschaften informieren können, um dann eine bewusste Kaufentscheidung zu treffen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Verwendung umgangssprachlicher Vitaminbezeichnungen ausreichend, entschied der Europäische Gerichtshof.
6. April 2022
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass im Zutatenverzeichnis eines Lebensmittels nur die enthaltenen Vitamine und nicht auch die speziell verwendeten Vitaminverbindungen angegeben werden müssen.
In dem Gerichtsverfahren ging es um ein in Ungarn vertriebenes Margarineerzeugnis. Auf dessen Verpackung befand sich die Angabe „Vitamine (A, D)“. Dies wurde von den ungarischen Behörden bemängelt. Sie waren der Ansicht, dass nicht nur die Vitamine, sondern auch die speziell verwendeten Vitaminverbindungen angegeben werden müssen und verpflichteten den Vertreiber, die Kennzeichnung entsprechend zu ändern. Gegen diese Anordnung klagte der Lebensmittelhersteller. Der Rechtstreit ging über den Obersten Gerichtshof Ungarns zur Klärung bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Dieser bestätigte, dass ein Vitamin, wenn es einem Lebensmittel zugesetzt wird, zwingend in dem auf dem Erzeugnis anzubringenden Zutatenverzeichnis angegeben werden muss. Zu der Frage, wie die Vitamine auf Lebensmitteln zu kennzeichnen sind, führte er aus, dass die speziell verwendeten Vitaminverbindungen nicht auf den Packungen stehen müssen. Konkret bedeute dies, dass entweder die rechtlich vorgeschrieben Bezeichnung  oder, wenn eine solche nicht existiert, die verkehrsübliche Bezeichnung zu verwenden ist. Im Bezug auf Vitamine folge daraus, dass diese als „Vitamin A“, „Vitamin D“ oder „Vitamin E“ zu kennzeichnen sind und keine speziell verwendete Vitaminverbindung abgebildet werden muss. Nach Ansicht des EuGHs ist nur so eine zutreffende, klare und leicht verständliche Information der Verbraucher gewährleistet.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 51/2022 vom 24. März 2022

Rainer Lotis
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Vertragsrecht, IT-Recht, Wettbewerbsrecht