Aktuelle Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht

Arbeitgeber haften nicht für private Handlungen ihrer Mitarbeiter

Für die privaten Äußerungen seiner Mitarbeiter im Internet muss ein Unternehmen nicht haften, auch wenn diese sich negativ und wahrheitswidrig gegen Mitbewerber richten. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
21. November 2023
Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) hat eine wettbewerbsrechtliche Haftung von Unternehmen für private Handlungen seiner Mitarbeiter im Internet abgelehnt. Es fehle an einer wettbewerbswidrigen Handlung, die dem Unternehmen zugeordnet werden kann.
Die Klage einer Unternehmensberatung gegen einen Mitbewerber wegen negativer und wahrheitswidriger Äußerungen eines Mitarbeiters im privaten Kontext auf einer Social-Media-Plattform scheiterte.
Das OLG verneinte das Vorliegen der Voraussetzung einer Haftung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).  Danach müsse die Zuwiderhandlung „in einem Unternehmen“ begangen worden sein. Voraussetzung sei, dass die Handlung des Mitarbeiters in den Geschäftskreis oder die ausgeübte gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens falle. Bei rein privaten Äußerungen lasse sich keine geschäftliche Handlung feststellen. Dafür hätte die Äußerung nämlich darauf abzielen müssen, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern.
Quelle: OLG Hamburg, Urteil vom 31. August 2023, Az.: 5 U 27/22
Markus Würstle
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht