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Haften Gesellschafter für die Einsetzung eines „untauglichen“ Geschäftsführers?

Der Insolvenzverwalter einer GmbH verklagte vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf die beiden Gesellschafter. Sein Vorwurf: Sie hätten diese bei der Einstellung des Geschäftsführers vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Warum er zu dieser Annahme kam und wie das Gericht entschied, lesen Sie hier.
14. Februar 2023
Im vorliegenden Fall machte der Insolvenzverwalter einer GmbH einen Zahlungsanspruch gegen deren Gesellschafter geltend. Die beiden Gründer der GmbH hielten die GmbH-Anteile treuhänderisch für den namentlich nicht benannten Treugeber und setzten den Geschäftsführer auf dessen Weisung und ohne Prüfung seiner Qualifikation ein. Der Geschäftsführer stand noch in einem Arbeitsverhältnis und agierte laut Insolvenzverwalter für die Schuldnerin stets auf Weisung seines eigentlichen Arbeitgebers, welcher mutmaßlich der Treugeber war.
Nach Auffassung des Klägers war das Handeln der Gesellschafter sittenwidrig, da es allein dazu gedient habe, die Identität der eigentlich handelnden Personen zu verschleiern und deren persönliche Haftung zu verhindern.
Das Gericht lehnte einen Anspruch gegen die Gesellschafter ab. Es sah in dem treuhänderischen Halten der Gesellschaftsanteile einen im Geschäftsleben nicht unüblichen Vorgang, der rechtlich nicht bedenklich sei.
Außerdem sehe das GmbH-Gesetz lediglich eine Haftung der Gesellschafter für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Auswahl eines Geschäftsführers vor, der aus rechtlichen Gründen nicht Geschäftsführer sein darf. Ein sittenwidriges Verhalten in der Auswahl des Geschäftsführers durch den Treugeber verneinte es ebenfalls, da es einer üblichen Vertragsgestaltung entspreche, dass Treuhänder auf Weisung der Treugeber handelten. 
 Quelle: OLG Düsseldorf v. 14.11.2022 - 12 W 17/22

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Markus Würstle
Markus Würstle
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht