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Energiepreisbremsen: Die Änderungen

Im Juli hat der Bundesrat dem zweiten Änderungsgesetz zu den Energiepreisbremsen zugestimmt. Damit können Unternehmen nun von einer Sonderregelung profitieren, die gegenwärtig nur im geringen Umfang durch die Energiepreisbremsen entlastet werden, weil sie coronabedingt im Jahr 2021 untypisch niedrige Energieverbräuche hatten. Hierfür hatte sich die DIHK neben anderen Organisationen eingesetzt.
5. September 2023
Achtung: Eine Antragstellung ist nur für den Zeitraum 1. bis 30. September 2023 bei der Prüfbehörde möglich, die den zusätzlichen Entlastungsbetrag berechnet.

Wer ist betroffen?

Leistungsgemessene Gas- und Stromkunden (RLM) sowie Wärmekunden mit einem Verbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden können bei der Prüfbehörde einen Antrag auf Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrages stellen, wenn
  • Corona-Überbrückungshilfen oder Mittel aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ oder entsprechende Versicherungsleistungen bezogen wurden.
  • Der gemessene Energieverbrauch an der Entnahmestelle 2021 mindestens 40 Prozent niedriger war als 2019.
  • Die Höchstgrenze von zwei Millionen Euro voraussichtlich nicht überschritten wird.
  • Der zusätzliche Entlastungsbetrag mindestens 10.000 Euro (Gas und Wärme) oder 1.000 Euro (Strom) beträgt sowie
  • die sonstigen beihilferechtlichen Regelungen eingehalten werden.

Wann kann der Antrag gestellt werden?

Der Antrag ist im Zeitraum 1. bis 30. September 2023 bei Prüfbehörde zu stellen, die den zusätzlichen Entlastungsbetrag nach einer bestimmten Formel festlegt.

Wo kann der Antrag gestellt werden?

Die beiden vom Bund mit der Aufgabe als Prüfbehörden beliehenen Unternehmen PwC und atene KOM GmbH nehmen September 2023 ihre Arbeit auf. 
Als Übergangslösung für die Zeit bis zur Arbeitsaufnahme durch die Prüfbehörde hat die Beratungsgesellschaft PWC im Auftrag des BMWK drei Postfächer für Mitteilungen nach dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) eingerichtet. Die Postfächer erreichen Sie über folgende E-Mail-Adressen:
  • Übersendung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen oder Erklärungen gemäß Paragraf 37 Absatz 2 Satz 1 StromPBG beziehungsweise Paragraf 29 Absatz 2 Satz 1 EWPBG (Arbeitsplatzerhaltungspflicht): de_preisbremsen_arbeitsplatzerhalt@pwc.com
  • Übersendung von Erklärungen gemäß Paragraf 37a Absatz 6 StromPBG beziehungsweise Paragraf 29a Absatz 6 EWPBG (Boni- und Dividendenverbot): de_preisbremsen_bonidividendenverbot@pwc.com
  • Übersendung von Erklärungen oder Unterlagen gemäß Paragraf 22 Absatz 2 EWPG beziehungsweise Paragraf 30 Absatz 2 StromPBG (Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden): de_preisbremsen_mitteilungen2mio@pwc.com

Welche Änderungen wurden noch (nicht) beschlossen?

  • Der Unternehmensbegriff für die Boni- und Dividendenregelungen (Unternehmensverbund und nicht Einzelunternehmen) wurde präzisiert.
  • Kurzfristig zurückgezogen wurde dagegen die Verordnung zur Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung, mit der die maximalen Differenzbeträge für Unternehmen mit einer Entlastungssumme größer als zwei Millionen Euro ab September 2023 auf sechs beziehungsweise 18 Cent je Kilowattstunde abgesenkt werden sollten. Eine neue, gleichlautende Version wurde eingebracht, die dann ab Oktober 2023 gültig sein soll.
Tipp: Ausführliche Informationen sowie eine detaillierte FAQ-Liste zu den Gas-, Wärme- und  Strompreisbremsen hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer auf der Webseite “Was bringen die Energiepreisbremsen?”  zusammengestellt.
Alice Sophie Thomas
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Umwelt- und Energieberatung, Umwelt- und Energiepolitik