Auf einen Blick

Die wichtigsten Gesetzesänderungen 2023

Mit dem gerade begonnenen Jahr sind zahlreiche gesetzliche Neuerungen in Kraft getreten. Wir liefern Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für 2023.
18. Januar 2023

Elektronische AU-Bescheinigung

Seit dem 1. Januar 2023 können Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Beschäftigten nur noch elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) soll zukünftig den bürokratischen Aufwand für Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber und Krankenkassen reduzieren.

Elektronische Arbeitsbescheinigung

Auch die Übermittlung der Arbeitsbescheinigung an die Bundesagentur für Arbeit in elektronischer Form ist seit Beginn des neuen Jahres verpflichtend.

Homeoffice-Pauschale und häusliches Arbeitszimmer

Die bisherige Homeoffice-Pauschale wird im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 von bisher höchstens 600 Euro jährlich (120 Tage à 5 Euro) über den 31. Dezember 2022 hinaus fortgeführt und ab 2023 auf maximal 1.000 Euro (200 Tage à 5 Euro) jährlich angehoben.

Inflationsausgleichsprämie

Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise können Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Geld- und Sachleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Der Höchstbetrag gilt für den Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 und kann auch für Teilleistungen genutzt werden. Eine Ersetzung von Leistungen, auf die Arbeitnehmer einen Anspruch haben, ist durch die Prämie nicht zulässig.

Höherer Mindestlohn für Auszubildende

Der Mindestlohn für Auszubildende im ersten Lehrjahr ist mit dem 1. Januar 2023 auf 620 Euro brutto, im zweiten Lehrjahr auf  731,60 Euro brutto, im dritten auf 837 Euro brutto und im vierten auf 868 Euro brutto gestiegen.

Midijob-Grenze steigt

Die Midijob-Grenze mit verringerten Sozialversicherungsbeiträgen wurde zum 1. Januar nochmal um 400 Euro brutto auf 2000 Euro brutto angehoben.

Rechnungslegungsunterlagen, Unternehmensberichte

Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte, die bisher beim Bundesanzeiger einzureichen waren, müssen nun – abhängig vom Geschäftsjahresbeginn – an das Unternehmensregister übermittelt werden. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, ist das Unternehmensregister der richtige Einreichungsadressat. Dies gilt auch für die Hinterlegung der Rechnungslegungsunterlagen von Kleinstunternehmen. Vor der erstmaligen Einreichung beim Unternehmensregister muss der Einreicher sich (rechtzeitig) beim Unternehmensregister elektronisch identifizieren.

Gewerbeordnung

Aufgrund der Änderung der Gewerbeordnung vom November 2022 müssen Betreiber eines Gewerbes, bei dem eine Zuverlässigkeitsprüfung gesetzlich vorgeschrieben ist, zukünftig die zu überprüfenden Personen – auch bei späterem Eintritt in den Betrieb – unverzüglich an die zuständige Behörde melden.

Zertifizierter WEG-Verwalter

Die Frist für die Einführung des zertifizierten WEG-Verwalters wurde um ein Jahr auf den 1. Dezember 2023 verschoben. Es wurden Ausnahme- und Übergangsregelungen beschlossen.

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Sämtliche Elektrogeräte, die ab dem 1. Januar 2023 neu in Verkehr gebracht werden, müssen mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden. Eine nachträgliche Kennzeichnung bereits in Verkehr gebrachter Geräte ist nicht erforderlich. Für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister gelten seit dem 1. Januar 2023 neue Anforderungen: Sie dürfen ihre Dienstleistungen nur noch für nach ElektroG korrekt registrierte Hersteller anbieten und durchführen. Verstöße dagegen werden ausdrücklich in die Liste der Ordnungswidrigkeiten in Paragraf 45 aufgenommen.

Deutsches Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist zum 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten in Deutschland in Kraft getreten, ab Anfang 2024 gilt dieses auch für Betriebe ab 1.000 Mitarbeiter. Das Gesetz verpflichtet die unter den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten und die Maßnahmen in einem Bericht zu dokumentieren.

Nationaler Emissionshandel

Unternehmen müssen seit dem 1. Januar 2023 ein gemäß Paragraf 10 der sogenannten Carbon-Leakage-Verordnung, kurz “BECV”,  zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem (EoUS) betreiben. Betriebe, deren durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe in den vorherigen drei Jahren weniger als zehn Gigawattstunden betrug, können alternativ ein nicht zertifiziertes EoUS betreiben oder eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke abschließen.

Nullsteuersatz für kleine Photovoltaikanlagen

Auf die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) wird mit Beginn des neuen Jahres keine Umsatzsteuer fällig. Gleichwohl kann der Lieferant oder Installateur den Vorsteuerabzug aus seinen Eingangsleistungen wie etwa aus dem Einkauf von Solarmodulen geltend machen. Betroffen sind solche PV-Anlagen, bei denen die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister maximal 30 Kilowatt (peak) beträgt.

Verschiebung der CO2-Preiserhöhung

Die für den 1. Januar 2023 geplante Erhöhung des CO2-Preises um fünf Euro pro Tonne im Brennstoffemissionshandel wurde um ein Jahr verschoben. Die Folgeerhöhungen verschieben sich entsprechend.

Kontakt

Markus Würstle
Markus Würstle
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht
Rainer Lotis
Rainer Lotis
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Vertragsrecht, IT-Recht, Wettbewerbsrecht