Corona-Wirtschaftshilfen

Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung nochmals verlängert

Bund und Länder haben sich auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfen verständigt. Allerdings gilt dies nur, wenn die Fristverlängerung bereits beantragt wurde.
19. März 2024
Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen können demnach noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der prüfende Dritte (Steuerberater, vereidigter Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) bereits bis zum Ende der offiziellen Nachfrist am 31. Januar 2024 eine Fristverlängerung beantragt hatte. Diese sollte ursprünglich am 31. März 2024 enden und wurde nun bis zum 30. September 2024 verlängert.
Bitte beachten Sie: Die Einreichung einer Schlussabrechnung ist zwingend erforderlich. Andernfalls muss die komplette Förderung zurückgezahlt werden.
Weiterführende Informationen finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Jens-Uwe Lalk
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Automotive, Gründung, Fördermittel