Wer bestimmt über den Einsatz privater Soft- oder Hardware im Unternehmen?
Darf der Betriebsrat die Nutzung von privaten ChatGPT-Accounts im Unternehmen untersagen, obwohl der Arbeitgeber diese explizit erlaubt? Über diese Frage musste das Arbeitsgericht Hamburg entscheiden.
20. März 2024
Die Hilfe von künstlicher Intelligenz (KI) über die Software ChatGPT kann für Arbeitnehmer verführerisch sein, da binnen Sekunden Fragen recherchiert oder Texte zusammengefasst werden können. Aber auch für den Arbeitgeber können solche Systeme attraktiv sein, wenn die Arbeitnehmer hierdurch effizienter arbeiten können.
Der Einsatz von ChatGPT oder anderer Anwendungen mit künstlicher Intelligenz können für Unternehmen und Beschäftigte interessant sein.
© Ascannio
Die Begeisterung über diese Arbeitsweise teilte der Betriebsrat nicht. Er verlangte die Untersagung der Nutzung von KI-Systemen. Er berief sich hierzu auf seine Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Es handele sich bei den Vorgaben zur KI-Nutzung um Regelungen zur Ordnung im Betrieb und um die Einführung einer technischen Einrichtung, weshalb der Betriebsrat mitbestimmen dürfe. Der Arbeitgeber könne durch die Verwendung ableiten, wann und wie gearbeitet worden sei und dadurch das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten überwachen.
Das ArbG stellte hierzu aber klar, dass die Nutzungsvorgaben für ChatGPT im Unternehmen mitbestimmungsfrei seien. Das Unternehmen erlaube letztendlich seinen Beschäftigten die Nutzung eines neuen Arbeitsmittels unter bestimmten Bedingungen. Geregelt werden nur Art und Weise der Arbeitserbringung – hier bestehe kein Mitbestimmungsrecht. Auch wurde keine technische Einrichtung eingeführt, denn sowohl ChatGPT als auch weitere Konkurrenzprodukte werden nicht auf das Computersystem des Unternehmens installiert. Grundsätzlich mitbestimmungspflichtige Bereiche wie die Webbrowser-Nutzung waren bereits hinreichend durch eine Betriebsvereinbarung abgesichert. Auch wenn der Hersteller von ChatGPT Daten aufzeichne, hat der Arbeitgeber hierauf keinen Zugriff, womit auch kein Überwachungsdruck bestehen kann.
Hinweis: Eine weitere Frage ist die Nutzung von Mobiltelefonen am Arbeitsplatz. Wurde diese nicht durch den Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung ausgeschlossen, kann der Arbeitgeber die Nutzung untersagen. Die spätere Untersagung unterliegt dann einer sogenannten „Billigkeitskontrolle“. In der vorliegenden Entscheidung war die Nutzung von Smartphones am Arbeitsplatz vom Arbeitgeber aber ausdrücklich erwünscht.
Quelle: ArbG Hamburg, Beschl. v. 16.01.2024, Az. 24 BVGa 1/24 - Der Beschluss des ArbG Hamburg erfolgte im Rahmen des Eilverfahrens. Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht im Hauptsacheverfahren seine Auffassung aufrechterhält.
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Kristina Hirsemann
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Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht