Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Pflicht für Webseitenbetreiber und Online-Händler zur Barrierefreiheit

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird in Deutschland erstmals die private Wirtschaft zur Barrierefreiheit verpflichtet. Das BFSG, welches bereits am 22. Juli 2021 verkündet wurde und ab dem 28. Juni 2025 in Kraft tritt, setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um. Es beinhaltet Vorgaben für die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen, die von Verbraucherinnen und Verbrauchern genutzt werden. Betroffen sind solche Produkte und Dienstleistungen, die den Zugang zu Informationen ermöglichen und zur Kommunikation dienen. Werden die Anforderungen nicht bis zum 28. Juni 2025 erfüllt, drohen hohe Bußgelder.
21. Februar 2024
Hersteller, Händler und Importeure von Produkten, die nach Paragraf 2 Nummer 1 BFSG in den Anwendungsbereich fallen, dürfen diese Produkte nur noch in den Verkehr bringen, wenn sie den vorgeschriebenen Barrierefreiheitsanforderungen genügen, das Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben, mit einer EU-Konformitätserklärung ausgestattet sind und eine CE-Kennzeichnung aufweisen. Betroffen sind unter anderem Produkte wie Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone, Fahrausweis- und Check-in-Automaten, Fernsehgeräte mit Internetzugang, E-Book-Reader, Navigationsgeräte, aber auch Dienstleistungen wie Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr und weitere.
Lediglich Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind vom BFSG ausgenommen. Kleinstunternehmen, welche Produkte in den Verkehr bringen, fallen dagegen unter das BFSG und müssen die Produkte barrierefrei gestalten. Dienstleistungen, die ausschließlich im Business to Business (B2B) Bereich angeboten werden, sollen vom BFSG nicht betroffen sein.
Da der Punkt des elektronischen Geschäftsverkehrs alle geschäftlichen Handlungen, wie Online-Terminbuchung und Interaktionsmöglichkeiten, umfasst, sind auch Online-Shop-Betreiber und Unternehmens-Webseiten vom BFSG betroffen.
Wie Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten sind, regelt die Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem BFSG (BSFGV). Grundsätzlich sind Hersteller von Produkten und Erbringer von Dienstleistungen verpflichtet, die Leistungen so auszugestalten, dass das Produkt oder die Dienstleistung für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich oder nutzbar ist.
Werden die Anforderungen nicht eingehalten, drohen Bußgelder bis 100.000 Euro. Zudem besteht die Möglichkeit einer Abmahnung wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Trotz der noch recht langen Übergangsfrist bis zum 28. Juni 2025 ist es ratsam, eine rechtzeitige Prüfung vorzunehmen, ob und welche digitalen Dienstleistungen oder Produkte barrierefrei angeboten werden müssen.
Hilfestellungen und praktische Beispiele zum BFSG finden Sie auch bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Produkte-und-Dienstleistungen/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/FAQ/faq_node.html

Quellen:

Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht