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Den neuen Arbeitgeber vorwarnen: nicht immer eine gute Idee!

Arbeitgeber sollten sehr genau prüfen, ob sie Informationen über Leistung und Verhalten von Mitarbeitern an Dritte, beispielsweise dem neuen Arbeitgeber, weitergeben dürfen. Im Zweifel könnten sie damit das Persönlichkeitsrecht dieser Mitarbeiter verletzen.
1. November 2022
Bei Gesprächen zwischen dem früheren und dem neuen Arbeitgeber ist stets das berechtigte Interesse auf Weitergabe von Informationen über die ehemalige Mitarbeiterin gegen den Schutz des Persönlichkeitsrechts abzuwägen.
Im vorliegenden Rechtsstreit kündigte eine Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis nach nur vier Monaten. Es folgten zahlreiche Konflikte mit dem Arbeitgeber bis zu ihrem Ausscheiden. Dieser fühlte sich anschließend verpflichtet, ihren neuen Arbeitgeber am ersten Arbeitstag anzurufen und ihn „vorzuwarnen“. Er informierte ihn über angeblich falsche Angaben der Klägerin im Lebenslauf und über mangelnde Fähigkeiten, Datenschutzverstöße, unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst sowie Überschreitung der Befugnisse.
Die ehemalige Mitarbeiterin bestritt die Vorwürfe und forderte ihn erfolglos auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die anschließende Klage hatte Erfolg. Das Gericht begründete die Verurteilung damit, dass ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin vorliege. Zwar sei ein Arbeitgeber –  auch ohne Einverständnis der Arbeitnehmerin  – nicht grundsätzlich daran gehindert, Auskünfte über die Leistung und das Verhalten der Beschäftigten während des Arbeitsverhältnisses zu erteilen, allerdings muss vor Auskunftserteilung eine Abwägung mit dem Interesse der Arbeitnehmerin auf Schutz Ihrer personenbezogenen Daten vorgenommen werden. 
Der Beklagte konnte das Gericht nicht von einem überwiegenden Interesse an der Weitergabe der Informationen überzeugen. Vielmehr äußerte das Gericht den Eindruck, dass die Motivation für das Telefonat nicht in einem erweiterten Verantwortungsverständnis lag, sondern in der Absicht, der Klägerin zu schaden. Für ein derartiges Ansinnen bestehe kein berechtigtes Interesse.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, 05.07.2022 - 6 Sa 54/22.
 
Markus Würstle
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht
Rainer Lotis
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Vertragsrecht, IT-Recht, Wettbewerbsrecht