Unternehmensnachfolge

Vorsorge für den Todesfall

Die Nachfolgegestaltung ist sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht ein kompliziertes Thema, bei dem es immer auf die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls ankommt. In der Praxis wird die Notwendigkeit einer Nachfolgeregelung häufig erst zu spät erkannt. Die erforderlichen Schritte für eine unternehmensangepasste Nachfolgeregelung können dann oft nicht mehr durchgeführt werden. Dabei kann durch eine angepasste testamentarische Gestaltung nicht nur die Nachfolge klar geregelt, sondern auch unnötige Steuerbelastung vermieden und Streit zwischen den Erben vorgebeugt werden.
Das Merkblatt soll eine erste Orientierung geben, welche Möglichkeiten es gibt und welche Vorkehrungen getroffen werden müssen. Es ersetzt jedoch nicht eine umfassende Beratung auf Grundlage der konkreten Unternehmensunterlagen und stellt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Grundzüge des Erbrechts

Im deutschen Erbrecht sind im Wesentlichen fünf Grundsätze von Bedeutung
  1. feste gesetzliche Regelungen über die Erbfolge unter Verwandten nach Ordnungen und Stämmen
  2. Berücksichtigung des ehelichen Güterstandes
  3. freie Gestaltungsmöglichkeiten der Vermögensnachfolge
  4. das Pflichtteilsrecht
  5. die Sonderrechtsnachfolge in Personengesellschaften.
Diese Grundsätze haben entscheidenden Einfluss darauf, ob und in welcher Form der Übergang bestimmter Vermögensbestandteile auf einen bestimmten Nachfolger gesteuert werden kann.
Das Gesetz sieht vor, dass grundsätzlich alle Erben des Verstorbenen als Gemeinschaft mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle des Erblassers treten. Trifft dieser keine abweichenden Verfügungen, kann die Erbengemeinschaft bis zur Aufteilung des Nachlasses nur gemeinsam über den Nachlass entscheiden. Das kann insbesondere bei großen Erbengemeinschaften oder unterschiedlichen Interessenlagen zu Konflikten führen. Können sich die Erben nicht einigen, geht oft gar nichts mehr und das gesamte Erbe muss veräußert werden, um alle Ansprüche zu befriedigen. Dies wäre bei der Fortführung eines Unternehmens allerdings der Super-Gau. Der Erblasser kann dies verhindern, indem er schon vor seinem Tode durch eine Teilungsanordnung kann der Erbe jedoch schon vor seinem Tod bestimmen, wie der Nachlass unter den Erben aufgeteilt werden soll.
Die gesetzlichen Vorschriften ermöglichen es dem Erblasser aber auch unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge über sein Vermögen zu verfügen. Durch Testament oder Erbvertrag kann er zum Beispiel bestimmte Vermögensgegenstände oder Rechte aus dem Nachlass einzelnen Personen, die nicht Erben sind, zukommen lassen. Diese sogenannte Vermächtnisnehmer werden durch eine solche Verfügung zwar nicht selbst zu Erben, sie erhalten jedoch einen schuldrechtlichen Anspruch, mit dem sie bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass von den Erben herausverlangen können.
Bei allen erbrechtlichen Regelungen ist allerdings immer das Pflichtteilsrecht im Auge zu behalten: Egal, ob der Erblasser einen Erben von der gesetzlichen Erbfolge durch Enterbung ausschließen oder im Wege des Vermächtnisses einen Dritten begünstigen will, die Erben können immer ihren Pflichtteilsanspruch als gesetzlich vorgesehenen Mindestanspruch geltend machen. Auch hier besteht die Gefahr der Zersplitterung des Nachlasses, wenn er veräußert werden muss, um diesen Pflichtteilsanspruch befrieden zu können.

Erbrecht im Zusammenhang mit Unternehmensnachfolge

Grundsätzlich sind Anteile an einem Unternehmen, wie sie ein Gesellschafter an einer GmbH hat, frei vererbbar. Diese Vererblichkeit des Geschäftsanteils kann weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Stirbt ein Gesellschafter, lässt dies den Bestand der Gesellschaft damit unberührt. Wird keine anderweitige Bestimmung getroffen, fällt der Gesellschaftsanteil damit in den Nachlass, der dann unter der Erbengemeinschaft aufzuteilen ist.
Damit das Unternehmen nicht von allen Erben gemeinsam, sondern möglichst durch einen geeigneten Nachfolger fortgeführt wird, müssen sowohl im Testament als auch im Gesellschaftsvertrag ausdifferenzierte Regelungen getroffen werden.
Gerade in Fällen, in denen ein Anteil an einem Unternehmen den Hauptteil des Nachlasses darstellt, kommt der Frage, wie über diesen zu verfügen ist, ohne dass er im Rahmen der Erbauseinandersetzung zersplittert wird, entscheidende Bedeutung zu. Hier spielen insbesondere Strategien zur Verringerung beziehungsweise Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen eine wesentliche Rolle. Eine Reduzierung der Pflichtteilsansprüche kann unter anderem durch einen Wechsel des ehelichen Güterstandes, durch vorweggenommene Erbfolge, durch Anrechnungen von Schenkungen auf den Pflichtteil und insbesondere durch Vereinbarungen über einen Pflichtteilsverzichts erreicht werden.
Darüber hinaus ist insbesondere auf das Verhältnis von Erbrecht zu Gesellschaftsrecht zu achten. Gesellschaftsvertrag und letztwillige Verfügung müssen aufeinander abgestimmt sein. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Erben ihren Geschäftsanteil entweder erst gar nicht erhalten oder gegen ein zu geringes Entgelt an die verbliebenen Gesellschafter abtreten müssen.
Besonderes Augenmerk ist auch auf die Verzahnung des Erbrechts mit dem Steuerrecht zu legen. So ist zum Beispiel eine zu hohe Erbschaftsteuer zu vermeiden, da diese gegebenenfalls die gesamte Unternehmensexistenz gefährden kann, wenn sie der Erbe mangels Liquidität nicht bedienen kann.

Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Vorweggenommene Erbefolge

Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit ist die Übereignung eines Erbteils zu Lebzeiten. Wird ein Gesellschaftsanteil schon vor dem Tode an den Nachfolger weitergegeben, hat dies den Vorteil, dass die nachfolgende Generation hier schrittweise an den Vermögensübergang und die Übernahme der damit verbundenen Verpflichtungen herangeführt werden kann. Von nicht unerheblicher Bedeutung ist auch die Tatsache, dass hierdurch die Pflichtteilsbelastung herabgesetzt werden kann, da eine Schenkung zehn Jahre nach Vollzug keine Berücksichtigung mehr bei der Ermittlung des Nachlasses findet.
Damit der Erblasser aber nicht gleichzeitig mit einer Übertragung auch die Zügel im Unternehmen aus der Hand geben muss, empfiehlt es sich, dem potenziellen Nachfolger und den anderen Erben unter Anrechnung auf den Erb- und Pflichtteil zunächst nur eine finanzielle Beteiligung an dem Unternehmen (zum Beispiel in Form einer stillen Beteiligung an der Gesellschaft) einzuräumen. Mit dem Nachfolger wird dann ein Arbeitsvertrag geschlossen, um diesen einzuarbeiten. Anschließend kann ihm zunächst Handlungsvollmacht erteilt und schließlich die Beteiligung am Unternehmen eingeräumt werden.

Regelung des Übergangs durch Testament

Der Gesellschafter kann durch Testament frei über seinen Gesellschaftsanteil verfügen. Ein Ausschluss dieses Rechts im Gesellschaftsvertrag wäre wegen Verstoßes gegen die gesetzlich garantierte, unbeschränkbare Testierfreiheit nichtig. Auch eine Verpflichtung im Gesellschaftsvertrag über seinen Anteil in einer bestimmten Weise zu verfügen, kann nicht wirksam festgelegt werden.
Trifft der Erblasser keine besondere Regelung hinsichtlich des Übergangs des Gesellschaftsanteils, fließt dieser zunächst als Ganzes mit in den Nachlass ein. Zwischen den Erben wird der Nachlass dann entsprechend dem gesetzlichen Anteil am Erbe aufgeteilt. Grundsätzlich ist auch die Teilung eines Gesellschaftsanteils möglich. Bis dieser durchgeführt wird, müssen die Erben jedoch alle Entscheidungen gemeinsam treffen, was zu erhebliche Schwierigkeiten im Geschäftsablauf führen kann. Zudem besteht die Gefahr, dass eine zur Unternehmensführung nicht geeignete Person zu einem entscheidungstragenden Gesellschafter wird.
Will der Erblasser einen bestimmten Erben als Nachfolger einsetzen, muss das Testament deutlich regeln, wie mit allen gesetzlichen Erben zu verfahren ist, um zu vermeiden, dass der Nachfolger mit Ausgleichszahlungen oder Abfindungen unverhältnismäßig belastet wird. Die Abfindungspflicht der nicht  als Nachfolger eingesetzten Erben kann zum Beispiel ausgeschlossen werden, wenn die Erben noch zu Lebzeiten des Alt-Inhabers schriftlich ihren Verzicht erklären. Dabei kann es sich um einen beurkundungspflichtigen Pflichtteilsverzicht handeln. Mit dem Ehepartner ist dieser Punkt gegebenfalls in einem Ehevertrag zu regeln.
Wenn die Erben nicht auf ihren Pflichtteil verzichten möchten, gibt es noch die Möglichkeit, ein Teilungsverbot des Nachlasses im Testament anzuordnen. Damit kann für einen bestimmten Zeitraum verhindert werden, dass der Erbe faktisch gezwungen ist den Geschäftsanteil zu veräußern, um den Pflichtteilsberechtigten auszahlen zu können. Wenn keine kürzere Frist im Testament bestimmt wurde, endet das Teilungsverbot nach 30 Jahren.

Letztwillige Verfügungen im Einzelnen

Erbvertrag

Ein Gesellschafter, der schon zu Lebzeiten einen bestimmten Nachfolger im Auge hat, kann mit diesem einen Erbvertrag schließen. Der Nachfolger müsste zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorzugsweise volljährig sein.

Teilungsanordnung

Der Gesellschafter kann in seiner letztwilligen Verfügung auch bestimmen, dass sein Gesellschaftsanteil zwischen mehreren Erben zu teilen ist. In diesem Fall erhält jeder der bedachten Erben einen Teilgeschäftsanteil. Diese Teilungsanordnung darf dann aber nicht durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen sein.

Vermächtnis

Der Erblasser kann seinen Gesellschaftsanteil oder einen Teilgesellschaftsanteil auch einem Dritten, der nicht Erbe ist, vermachen. Der Gesellschaftsanteil fließt dann zwar zunächst in den Nachlass, ist dann aber entsprechend dem Vermächtnis an den Dritten abzutreten.
Hierbei ist zu beachten, dass das Vermächtnis nicht an einem im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Zustimmungserfordernis der übrigen Gesellschafter scheitert. Da der Gesellschaftsanteil gerade nicht an einen Erben, sondern an einen Dritten übergeht, steht einem solchen Zustimmungserfordernis jedenfalls nicht das Verbot der Beschränkung der Vererblichkeit entgegen. Verweigern die Gesellschafter ihre Zustimmung zur Übertragung des Anteils an den Vermächtnisnehmer, kann dies unter Umständen dazu führen, dass die Erben, bei denen der Anteil dann verbleibt, bestimmte Rechte oder den Erlös an dem Anteil an den Vermächtnisnehmer herausgegeben müssen.

Auflagen

Der Gesellschafter kann auch vorsehen, dass der Geschäftsanteil mit Auflagen belastet wird. So kann er die Erben mit dem Erhalt des Geschäftsanteils zum Beispiel zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen in Verbindung mit dem Gesellschaftsanteil verpflichten. 

Vor- und Nacherbfolge

Weiterhin ist auch die Bestimmung eines Vor- und Nacherben möglich. Bei dieser Regelung wird der Vorerbe grundsätzlich Inhaber des Gesellschaftsanteils und kann daher auch über diesen verfügen, sofern er dadurch die Rechte des Nacherben nicht vereitelt oder beeinträchtigt. Verstirbt der Vorerbe, geht der Gesellschaftsanteil dann nicht auf dessen Erben, sondern auf den vom ursprünglichen Gesellschafter bestimmten Nacherben über.

Testamentvollstreckung

Hat der Erblasser ein Interesse daran, das sein Vermögen in einer ganz bestimmten Weise verwaltet wird, kann er eine sogenannte Testamentvollstreckung anordnen. Die Erben können ihre Rechte am Erbe dann so lange und soweit nicht ausüben, wie dem Testamentvollstrecker die Vermögensverwaltung übertragen ist. Häufig wird dabei die Abwicklungsvollstreckung angeordnet, durch die gewährleistet werden soll, dass der Nachlass zwischen den Erben über einen unparteiischen Dritten ohne Streit auseinandergesetzt wird. Der Erblasser kann auch anordnen, dass der Gesellschaftsanteil von dem Testamentvollstrecker verwaltet wird. Der Testamentvollstrecker hat dabei die Stellung eines Treuhänders, der den Willen des Erblassers auszuführen hat.

Gesellschaftsrechtliche Regelungen

Damit die erbrechtliche Verfügung auch tatsächlich Wirkung entfaltet, müssen im Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen getroffen werden. Der tatsächliche Eintritt des Erben eines Gesellschaftsanteils in die Gesellschaft kommt nur in Betracht, wenn dies durch gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeregelung auch ermöglicht wird.
Soll der Gesellschaftsanteil nicht von den Erben übernommen werden, sei es, weil die übrigen Gesellschafter einen Übergang auf Dritte generell nicht wollen oder die Erben nicht als taugliche Nachfolger empfunden werden, können Regelung dahingehend getroffen werden, dass die Gesellschafter die Gesellschaft allein weiterführen. Hierfür bedarf es keiner besonderen Regelung im Testament. Insbesondere ist keine Verfügung über den Gesellschaftsanteil zu treffen. Im Gesellschaftsvertrag muss dann jedoch geregelt werden, dass der Gesellschaftsanteil von den Erben gegen Zahlung einer Abfindung oder auch unentgeltlich an die Gesellschaft abzutreten ist. Um zusätzlich auch Streit über die Höhe der Abfindung zu vermeiden, ist eine Regelung in der Satzung zu empfehlen, die bestimmt, dass der Verkehrswert des Geschäftsanteils von einem Gutachter zu ermitteln ist.

Gesellschaftsrechtliche Regelungen im Einzelnen:

Nachfolgeregelungen

Im Gesellschaftsvertrag kann ein Nachfolger bestimmt werden. Die Erben haben dann den Gesellschaftsanteil an diesen Nachfolger zu übertragen. Dieser muss sich jedoch noch zu Lebzeiten des Gesellschafters mit der Nachfolge einverstanden erklärt haben.
Nachfolgeklauseln sind häufig mit  Abtretungs- und Einziehungsregeln verbunden. Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Möglichkeiten Nachfolgeregelunge zu treffen. Zum Beispiel kann vereinbart werden, dass die Erben verpflichtet sind, innerhalb einer gewissen Frist den Gesellschaftsanteil an einem im Gesellschaftsvertrag bestimmten Nachfolger abzutreten.

Abtretungsklauseln

Abtretungsklauseln dienen ebenfalls dazu den Kreis der Gesellschafter zu definieren, da sie festlegen, an wen der auf die Erben übergegangene Gesellschaftsanteil abzutreten ist. Der Begünstigte kann entweder namentlich genannt, anhand objektiver Kriterien bestimmbar gemacht oder durch Beschluss der Gesellschafter festgelegt werden. Abtretungsklauseln eignen sich in besondere Weise dazu, den Übergang so zu beeinflussen, dass ein geeigneter Nachfolger den Gesellschaftsanteil übernimmt. So kann in diesen Klauseln beispielsweise festgelegt werden, dass der Begünstigte bestimmte Qualifikationen erfüllen muss. In der Abtretungsklausel ist auch zu regeln, ob und in welcher Höhe ein Entgelt an die Erben gezahlt werden muss.

Einziehungsklauseln

Der Gesellschaftsvertrag kann auch vorsehen, dass im Erbfall der Gesellschaftsanteil von der Gesellschaft gegebenenfalls gegen Zahlung einer Vergütung eingezogen wird. Häufig finden sich Regelungen, dass eine solche Einziehung nur dann zulässig sein soll, wenn die Erben nicht nachfolgeberechtigt sind oder die Abtretung an den berechtigten Nachfolger nicht rechtzeitig erfolgt ist. Einziehungsklauseln schaffen damit zusätzliche Rechtssicherheit, wie mit dem Gesellschaftsanteil zu verfahren ist.

Die Alternative: Errichtung einer Stiftung

Sollen die Erben den Geschäftsanteil nicht übernehmen - entweder weil sie durch die damit verbundenen Aufgaben und Pflichten nicht belastet werden sollen oder weil die Gesellschafter den Eintritt einer weiteren Person als Gesellschafter nicht wollen - können sie dennoch an dem Vermögen aus dem Unternehmen teilhaben. Eine Möglichkeit besteht hier in der der Errichtung einer sogenannte Familienstiftung. Eine Familienstiftung ist eine zweckgebundene Vermögensmasse, die keine Gesellschafter, sondern nur Begünstigte hat. Sie ist ausschließlich darauf gerichtet, die Interessen der Familie und des Betriebsvermögens zu fördern.
Eine Stiftung bietet den Vorteil der langfristigen Bestandssicherung und Förderung von Unternehmen einerseits und der konfliktarmen Trennung von Familien- und Unternehmensvermögen andererseits. Die Familie hat keine Einflussmöglichkeiten und kann dennoch finanziell abgesichert werden. Auch eine Zersplitterung des Vermögens durch Erbfolge findet nicht statt. Etwaige Ansprüche nach Pflichtteilsrecht erlöschen nach zehn Jahren beziehungsweise können vorher geregelt werden.
Bei der Errichtung sind gewisse Formvorschriften zu beachten: Unter Lebenden bedarf das Stiftungsgeschäft der Schriftform. Sollten Grundstücke eingebracht werden, ist für deren Übertragung die notarielle Beurkundung erforderlich. Von Todes wegen können Stiftungen per Testament oder – zur Regelung der Pflichtteilsrechte besser – per Erbvertrag errichtet werden, wobei die erforderliche Satzung als Anhang der letztwilligen Verfügung gegeben werden kann. Steuerlich ist – gerade bei wachstumsstarkem, größeren Familien-Unternehmensvermögen - allerdings bei letzterer Gestaltung zu beachten, dass nach der Rechtsprechung der Vermögenszuwachs zwischen Todestag des Stifters und Anerkennung der Stiftung durch die Behörde der Erbschaftsteuer unterworfen wird, selbst wenn eine gemeinnützige Stiftung geplant ist.
Stand: April 2023