Wettbewerbsrecht

Telefon-, Telefax- und E-Mail-Werbung

Für den Werbenden ist sie ein wichtiges Akquisemittel, für den Empfänger oft eher lästig. Die direkte Werbung gegenüber einzelnen Personen ist gemäß Paragraf 7 UWG nur eingeschränkt zulässig. Daneben sind gegebenfalls auch die Vorschriften des Datenschutzes (BDSG, DSGVO), des Telemediengesetzes (TMG), der Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung (DL-InfoV) und des Gesetzes des unlauteren Wettbewerbs (UWG) einzuhalten.
Als Werbung gilt dabei jede Äußerung im Zusammenhang mit dem eigenen Geschäft, die direkt oder indirekt den Verkauf/Absatz von Waren oder Dienstleistungen fördert, zum Beispiel auch die Bitte um eine Kundenbewertung, die Nachfrage für Gründe einer Vertragsauflösung oder das Angebot einen Newsletter zu abonnieren.

Grundsätzlich zulässig ist indirekte Werbung zum Beispiel über Plakate, Radio oder Fernsehen.

Einwilligung Empfänger

Werbung per Telefon, Fax, SMS, E-Mail oder anderer elektronischer Post ist nur zulässig, wenn der Empfänger zuvor darin eingewilligt hat.
Die Einwilligungserklärung muss wie folgt abgegeben werden:
  • zeitlich vor der direkten Werbemaßnahme,
  • getrennt von anderen Erklärungen, (Bei einer Verknüpfung zum Beispiel mit dem Einverständnis zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist die Einwilligung unwirksam.)
  • ausdrücklich und eindeutig im Hinblick auf das konkrete werbende Unternehmen (zum Beispiel nicht “und Kooperationspartner”), die Art (einzeln für Telefon, Telefax, E-Mail und so weiter) und den Inhalt (beworbene Produktsparten),
  • freiwillig, dass heißt ohne Druck, Täuschung, Irrtum.
Regelmäßig wird die Einwilligungserklärung vom werbenden Unternehmen vorformuliert und muss vom Kunden nur noch bestätigt werden. Hierbei sind die für AGB geltenden Vorschriften zu beachten. Das heißt insbesondere:
  • Die Erklärung muss klar und verständlich formuliert sein, damit der Kunde unmissverständlich erkennen kann, welche Art von Werbung ihn erwartet.
  • Sie darf nicht an versteckter Stelle untergebracht sein.
  • Sie muss als Opt-In angelegt sein, das heißt aktives Bejahen erfordern und nicht als Opt-out (automatisches Bejahen, aktives Widersprechen nötig).
Der Einwilligende muss jederzeit die Möglichkeit haben, seine Einwilligung zu widerrufen. Bei jeder Werbemaßnahme muss ein Hinweis hierauf erfolgen und die hierfür erforderlichen Kontaktdaten müssen mitgeteilt werden. Für den Widerruf dürfen keine über den Basistarif liegenden Kosten entstehen. 

Dokumentationspflichten bei Telefonmarketing

Unternehmen müssen seit August 2021 bei Telefonmarketing die vorherige ausdrückliche Einwilligung zur Telefonwerbung dokumentieren. Das ergibt sich aus Paragraf 7a UWG, der durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge 2021 geändert worden war. Den Nachweis der Einwilligung müssen sie ab Erteilung für fünf Jahre aufbewahren. Nach jeder Verwendung der Einwilligung beginnt der Fristlauf von neuem. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur sind die Nachweise unverzüglich vorzulegen. Die Bundesnetzagentur kann Verstöße gegen diese Dokumentationspflicht mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro und Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung der Verbraucher oder Werbeanrufe mit einer unterdrückten Rufnummer mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro ahnden.

In dem 28-seitigen Dokument hat die Bundesnetzagentur nun diese Pflichten durch Auslegungshinweise konkretisiert. Unter anderen werden dort bezüglich der Art und Weise der Einwilligung Auslegungshilfen an die Hand gegeben. Auch wird zu den Prozessen für den Fall einer Änderung oder eines Widerrufs Stellung genommen ebenso wie zu Aufbewahrungspflichten und dem Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften oder dem Umgang mit Alteinwilligungen.

Die Auslegungshinweise erfolgten nach einer öffentlichen Konsultation, an der sich auch die IHK-Organisation kritisch beteiligte. Leider sind unsere Kritikpunkte weitestgehend unberücksichtigt geblieben. Die Auslegungshinweise führen im Ergebnis zu einer enormen Belastung und werden insbesondere kleinere Unternehmen vor praktische Schwierigkeiten stellen, die das Mittel der Telefonwerbung faktisch uninteressant machen.

Erkennbarkeit des Werbenden

Sowohl der Werbecharakter, als auch der Werbende selbst müssen für den Empfänger eindeutig erkennbar sein. Es müssen der vollständige Name (zum Beispiel nach Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung) und die Hausadresse (nicht Postfach) angegeben werden.
  • Bei E-Mailwerbung sollte dies bereits in der Betreff-, beziehungsweise Kopfzeile geschehen.
  • Bei Telefonwerbung darf die Telefonnummer nicht unterdrückt werden.

Werbung gegenüber Gewerbetreibenden

Auch Telefon-, Telefax und E-Mail-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden ist grundsätzlich verboten. Zulässig ist Telefonwerbung ausnahmsweise dann, wenn der Angerufene zuvor seine Einwilligung erklärt hat oder wenn der Anrufer von einer mutmaßlichen Einwilligung des Angerufenen ausgehen darf. Die Einwilligung des Angerufenen kann vermutet werden im Falle einer ständigen Geschäftsbeziehung oder dann, wenn der Anruf die eigentliche geschäftliche Tätigkeit dieses Unternehmens betrifft. Ein konkreter Grund für die Annahme einer vermuteten Einwilligung kann auch in der Branchenüblichkeit bestehen. Gibt jedoch ein Unternehmer seine E-Mail-Adresse auf seiner Homepage bekannt, um damit potentielle Kunden im Rahmen seiner Verkaufstätigkeit zu umwerben, ist darin eine ausdrückliche Einwilligung zu sehen.

Folgen unerlaubter Telefon-, Telefax- und E-Mail-Werbung

Verstöße gegen die Vorgaben des UWG bei Telefon-, Telefax- und E-Mail-Werbung können zu einer Abmahnung führen und sind mit zum Teil erheblichen Bußgeldern belegt. Auf der Homepage der Bundesnetzagentur kann über Formblätter Beschwerde gegen Rufnummernmissbrauch, Spam und unerlaubte Telefonwerbung eingereicht werden. Die Bundesnetzagentur ist befugt, Abmahnungen zu erteilen, Bußgelder von bis zu mehreren tausend Euro zu verhängen und Rufnummern abzuschalten.

Schutz gegen unerwünschte Werbung

Eintragung in Robinsonliste

Gewerbetreibende, die sich vor unerwünschter Werbung schützen möchten, haben die Möglichkeit, sich in die sogenannten deutschen Robinsonlisten eintragen zu lassen. Der kostenlose Eintrag in eine Robinsonliste bewirkt, dass derjenige, der sich hat eintragen lassen, von den Adressenlisten der Unternehmen, die mit den Robinsonlisten arbeiten, gestrichen wird und somit keine Werbung mehr erhält.
Der Eintrag in die Robinson-Listen garantiert natürlich nicht, dass sich alle Versender von Werbefaxen beziehungsweise Werbe-E-Mails auch daranhalten. Die Träger der Listen bemühen sich aber, möglichst viele Firmen dafür zu gewinnen, keine Werbung an Personen, die sich in die Listen haben eintragen lassen, zu versenden.

Abmahnung

Man kann wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße selbst oder über einen klagebefugten Verband abmahnen.

Beschwerde bei der Bundesnetzagentur

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, sich bei rechtswidriger telefonischer Werbung an die Bundesnetzagentur zu wenden.

Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht

Eine Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht kommt in Betracht, da in der Regel bei unerwünschter Werbung zugleich ein Datenschutzverstoß vorliegt.

Praxistipp bei Faxwerbung

Bei belästigender Faxwerbung ist ein wesentliches Problem der hohe Papier- und Tonerverbrauch. Da die Absender von Fax-Spam meist im Ausland sitzen, ist eine direkte Verfolgung in diesen Fällen oft schwer bis unmöglich. Deshalb empfiehlt es sich, den Empfang von Faxsendungen auf den Computer/ PC umzuleiten. Dann lassen sich unerwünschte Faxe einfach digital löschen. Im Übrigen kann man die Netzverbindung des Faxgerätes zu besonders empfindlichen Zeiten, beispielsweise nachts, einfach unterbrechen.
Wir danken der IHK Ostbrandenburg für die Nutzung des Merkblatts.